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Informationen zu SGB II-Leistungen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Seit dem 01.06.2022 können hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten. Zuständig ist beim Landkreis Peine der Fachdienst Arbeit - Jobcenter.

Ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung im Ausländerzentralregister und der Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung erhalten die Geflüchteten Leistungen nach dem SGB II und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die insoweit erforderlichen Rechtsänderungen sind zum 01.06.2022 in Kraft getreten.

Die Registrierung durch die Ausländerbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen, Polizei oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Ausländerzentralregister muss spätestens dann erfolgt sein, wenn staatliche Leistungen beantragt werden.

Die Geflüchteten aus der Ukraine können unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen; die Ausländerbehörden erlauben entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.

Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben Anspruch auf Beratung und finanzielle Unterstützung durch die Jobcenter. Dies gilt auch für Angebote und Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Nach Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II erhalten Sie deshalb zeitnah einen Beratungstermin in der Arbeitsvermittlung.

Bitte beachten Sie, dass Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht werden.

Reichen Sie die entsprechenden Antragsunterlagen bitte möglichst zeitnah beim Jobcenter ein.

Auf der Seite des Jobcenters können Sie unter "Anträge und Vordrucke" den SGB II-Antrag sowie den Kurzantrag Ukraine online stellen. Alternativ stehen Ihnen dort an gleicher Stelle die Antragsunterlagen ebenfalls zum Ausdrucken zur Verfügung. Außerdem liegen diese auch im Eingangsbereich des Jobcenters zur Selbstabholung aus. Beachten Sie bitte, dass die Anträge in Papierform von Ihnen vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.

 

Bitte fügen Sie dem SGB II-Antrag sämtliche erforderliche Nachweise (als Kopie/Upload) bei, und zwar insbesondere:

  • Aufenthaltstitel bzw. Fiktionsbescheinigung
  • Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl
  • aktuelle Kontoauszüge für einen Monat

soweit vorhanden:

  • Mietbescheinigung/Mietvertrag/sonstiger Nachweis zu Kosten Unterkunft/Heizung
  • Arbeitsvertrag
  • Unterlagen, die Auskunft über Ihre berufliche Qualifikation oder Ihre beruflichen Erfahrungen geben

 

Bitte reichen Sie ggf. auch die Erklärung Datenschutz sowie Auskunftsvollmacht vollständig ausgefüllt und unterschrieben ein. Link zur Datenschutzerklärung

 

Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrages Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte gerne unter der Telefonnummer 05171/401-7780 Kontakt zum Jobcenter Landkreis Peine auf.

 

Weitergehende Informationen und Hinweise erhalten Sie auch unter:

- Informationen des BMAS zur Ukrainekrise

- Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Ukrainekrise

Sowie in den nachfolgenden Kurzinformationen auf deutsch und ukrainisch: