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Auszug - Antrag der CDU-Kreistagsfraktion zum Denkmalschutz  

Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Bauen und Liegenschaften Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 16.05.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:30 Anlass: Sitzung
Raum: Kl. Sitzungssaal
Ort: Burgstr. 1, 31224 Peine
2017/043 Antrag der CDU-Kreistagsfraktion zum Denkmalschutz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Immobilienwirtschaftsbetrieb Bearbeiter/-in: Behrendt-Pittman, Gerlinde
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr KBR Gemba informiert ergänzend zur Vorlage, dass der Entscheidung ein intensiver Diskurs vorangegangen ist. Auch die Landesfachbehörde und das Ministerium seien befasst gewesen. Die Verwaltungsführung und zusätzlich Herr EKR Heiß (gezielt) als Jurist waren beteiligt. Die Denkmalschutzbehörde ist eine Eingriffsverwaltung. Haushaltsmittel für Zuschüsse stehen mit jährlich 10.000 € bereit. Dieser Ansatz könnte durch entsprechenden Beschluss zum Haushaltsplan erhöht werden.

Herr KTA Fechner kritisiert die Entscheidung und informiert kurz über einen Flyer/ein Heft mit Informationen für die Bürger der Hansestadt Hamburg. Außerdem verliest er ein Rechtsgutachten, dass er anhand der Sitzungsvorlage hat erstellen lassen. Schließlich beantragt er eine Vertagung dieses TOP. Die Verwaltung solle nochmal in eine Überprüfung eintreten.

Herr KBR Gemba widerspricht den Ausführungen und stellt fest, dass die Verwaltung keine erneute Überprüfung vornehmen wird.

Nach weiteren Wortmeldungen erfolgt die Abstimmung in zwei Schritten, die wie folgt endet:

Abstimmung zum Vertagungsantrag:     4x  ja;   5x  nein;   keine Enthaltung

Abstimmung zur Sitzungsvorlage:     5x  ja;   3x  nein;   1x  Enthaltung

 

Damit wurde der Vorlage mehrheitlich zugestimmt.

 

(Anmerk. des Protokollführers:  Zum Zeitpunkt der Abstimmung waren nicht mehr alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend.)

 


Dem Antrag der CDU auf Aufstellung „Denkmalschutzpolitischer Leitlinien“ durch die Verwaltung kann nicht gefolgt werden, da der Gesetzesauftrag gem. NDSchG dadurch  verletzt oder konterkariert wird.