Auszug - Bericht der Fachdienstleitung und der Leiterin der sozialen Dienste zur Umsetzung des § 8 a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
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Wortprotokoll |
Einleitend weist Herr Friehe darauf hin, dass die Umsetzung des § 8 a SGB VIII bereits an hervorgehobener Stelle in den Katalog der mittelfristigen strategischen Entwicklungsziele des Jugendamtes aufgenommen ist.
Herr Friehe referiert über den Begriff „Kindeswohl“, der weder im Kinder- und Jugendhilfegesetz noch im familienrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches näher bestimmt ist. Im Wesentlichen kann das Kindeswohl über die Grundbedürfnisse und die Grundrechte eines Kindes beschrieben werden. Die rechtliche Umsetzung des Kindeswohlbegriffs geschieht auf unterschiedliche Art und Weise, je nachdem, ob dem Kindeswohl am besten entsprochen oder gedient werden soll oder wenn eine Gefahr für das Kindeswohl droht. Insgesamt muss der Schutz des Kindeswohls als Aufgabe der Jugendhilfe eingebettet in die Gesamtaufgaben der Jugendhilfe betrachtet werden. Abschließend beschreibt Herr Friehe den rechtlichen Inhalt des § 8 a SGB VIII.
Auf die dem Protokoll beigefügte Abschrift der Flipchart wird im Wesentlichen verwiesen.
Herr Nolte nimmt ab 16:30 Uhr an der Sitzung teil.
Frau Steinebrunner-Fabian beschreibt anhand eines Beispielfalles die Möglichkeiten und Grenzen der Umsetzung des Kinderschutzes beim Jugendamt des Landkreises Peine.
Auf die dem Protokoll beigefügte Abschrift der Flipchart wird im Wesentlichen verwiesen.
Aus der dem Vortrag folgenden regen Diskussion ergeben sich folgende wesentliche Aussagen:
- Mutter-Kind-Einrichtungen werden durchschnittlich in 6 Fällen im Jahr in Anspruch genommen, wobei Kosten bis zu 13.000 Euro im Monat entstehen. Die Hilfe endet im Regelfall nach ½ Jahr, kann aber im Einzelfall bis zu 2 Jahre andauern. Im Landkreis Peine existiert keine Mutter-Kind-Einrichtung. Ein sozialer Brennpunkt (Stadt oder Landgemeinden) lässt sich nicht feststellen. Während Familien eher den Weg zum Jugendamt finden, bitten junge Mütter unter 18 Jahren erfahrungsgemäß nicht selbständig um Hilfe beim Jugendamt.
- Die Ausübung des Wächteramtes bindet sehr große personelle Ressourcen. Während die praktische Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen an freie Träger abgegeben werden kann, bleibt die Überwachung Aufgabe des Jugendamtes. In diesem Jahr wurde das Wächteramt durch das Jugendamt in 52 Fällen (siehe Anlage) ausgeübt. Die personellen Ressourcen des Jugendamtes reichen nicht aus, um das Wächteramt entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen ausüben zu können. Allerdings werde im Rahmen der Budgetberatungen 2007 über einen Antrag der Verwaltung zum Stellenplan 2007 zu beraten sein, der die Bereitstellung von 2 zusätzlichen Stellen (1 ½ Stellen beim Allgemeinen Sozialen Dienst, ½ Stelle bei den Amtsvormundschaften) vorsieht. Der tatsächliche Arbeitsaufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Wächteramt wird bei den Budgetberatungen ausführlicher dargestellt.
Herr Fechner zitiert aus der Zeitschrift „Rundblick“ vom 05.12.2006. In dem Artikel „Zur Sache: In der Sackgasse“ (siehe Anlage) wird kritisiert, dass sich viele Jugendämter in der Praxis dem Kostendruck beugen und notwendige kostenintensive Heimunterbringungen zugunsten ambulanter oder teilstationärer Maßnahmen unterlassen oder zu spät einleiten. Frau Steinebrunner-Fabian weist diese Vorwürfe für das Jugendamt des Landkreises Peine energisch zurück. Bei Kindeswohlgefährdung wird sofort reagiert und immer im Sinne des Kindeswohls entschieden. Herr Krenz bestätigt, dass die Überlaufquote von ambulanter zur stationärer Hilfe beim Landkreis Peine im Vergleich zu anderen niedersächsischen Jugendämtern auffällig niedrig ist, was den Rückkehrschluss zulässt, dass die Entscheidungen zur ambulanten Hilfe überwiegend begründet war.