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Vorlage - 2017/130  

Betreff: Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte der "Gesellschaft Haus der kommunalen Selbstverwaltung" (HKS) in 30519 Hannover, Am Mittelfelde 169
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Rechnungsprüfungsamt Bearbeiter/-in: Beneke, Hans-Jörg
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
25.10.2017 
6. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

---

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein


 

 


a) Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises Peine übernimmt entsprechend § 155 Abs. 2 NKomVG für die „Gesellschaft Haus der kommunalen Selbstverwaltung“ (HKS) die Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte.

 

b) Für die in Rechnung zu stellenden Kosten der Prüfung wird die Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit seines Rechnungsprüfungsamtesin der jeweils gültigen Fassung angewendet.

 


zu a)

Das RPA prüft bereits seit dem Jahresergebnis 2015 den Niedersächsischen Landkreistag (NLT). Die Geschäftsräume des NLT befinden sich im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover, Am Mittelfelde 169.

 

Nach § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sind die Rechnungs- und Kassengeschäfte durch ein RPA oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Bisher war hiermit das RPA der Region Hannover beauftragt. Die Gesellschafterversammlung der HKS hat beschlossen, einen Wechsel in der Prüfung vorzunehmen. Die Gesellschafterversammlung bittet den Landkreis Peine, dass sein RPA diese Aufgaben übernimmt.

 

Der Prüfungsaufwand ist mit voraussichtlich vier Prüfungstagen relativ gering. Seitens des RPA bestehen daher keine Bedenken, die genannten Aufgaben zu übernehmen.

Dem Kreistag wird vorgeschlagen, entsprechend § 155 Abs. 2 NKomVG die o.g. Aufgaben dem RPA im Wege der Auftragsprüfung zu übertragen.

 

 

 

zu b)

Die o.g. Gebührensatzung ist nur für die landkreisangehörigen Gemeinden, Verbände und andere Körperschaften anwendbar. Die HKS ist als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine juristische Person des privaten Rechts. Daher bedarf es einer eigenen Regelung, welche Kosten erhoben werden sollen. Nach der aktuellen Satzung werden Gebühren je Prüfungstag i.H.v. 520,00 €, bzw. je Prüfungsstunde i.H.v. 65,00 € entsprechend der tatsächlichen Prüfungszeit berechnet.

 

Dem Kreistag wird vorgeschlagen, die o.g. Satzung in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar zu erklären und der HKS die dort festgelegten Sätze in Rechnung zu stellen. Dies wäre auch den Gemeinden gegenüber vertretbar.

 

 

 


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