Inhalt

Vorlage - 2018/320  

Betreff: Änderung der Naturschutzgebietsverordnung für die Schwarzwasserniederung (NSG BR 96)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Fischer, Margitta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz Vorberatung
11.09.2018 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
17.10.2018 
10. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Verordnungstext  
Anlage 2 Übersichtskarte  
Anlage 3 Detailkarte  
Anlage 4 Begründung zur Verordnung  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

ja

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja

 

 


 

 


Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzwasserniederung“ wird beschlossen.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

Die Schwarzwasserniederung ist seit 1992 als Naturschutzgebiet (NSG BR 96) ausgewiesen. Im NSG liegt das FFH-Gebiet Nr. 348 „Binnensalzstelle Klein Oedesse“. Eine Anpassung der Naturschutzgebietsverordnung ist jetzt erforderlich, um den Schutzzweck entsprechend den FFH-Erhaltungszielen zu ergänzen, den Regelungskatalog entsprechend anzupassen und die Gebietsgrenzen so zu fassen, dass das gesamte FFH-Gebiet den Schutzstatus eines NSG erhält.

 

Das NSG hat eine Größe von insgesamt 367 ha, von denen das FFH-Gebiet Nr. 348 „Binnensalzstelle Klein Oedesse“ mit ca. 6 ha nur gut 2 % ausmacht. Eine Anpassung der Verordnung, die nur die FFH-relevanten Parameter abbildet bzw. sich nur auf diesen vergleichsweise kleinen Gebietsanteil bezieht, wird von der Unteren Naturschutzbehörde nicht als zielführend angesehen. Die Regelungen der bislang gültigen Verordnung sind sehr allgemein formuliert und die Verbote nicht genau definiert. Dies führte in der Vergangenheit regelmäßig zu Unsicherheiten bei allen Beteiligten. Um hier für Klarheit und Sicherheit im Verordnungsvollzug zu sorgen, wurde der Verordnungstext konkretisiert. Außerdem wurden die notwendigen Festlegungen bzgl. der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet aufgenommen.

 

Die Umsetzung aller FFH-Gebiete durch entsprechende Verordnungen soll durch Vorgabe des Landes Niedersachsen und durch politische Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Niedersächsischen Landkreistag aus dem Jahr 2014 bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der FFH-Richtlinie befindet sich derzeit im Vorverfahren.

 

Zur Änderung der NSG-Verordnung „Schwarzwasserniederung“ wurde im Januar 2018 das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 NAGBNatSchG eingeleitet. Parallel erfolgte die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes nebst Übersichts- und Detailkarte (als Bestandteile der Verordnung) bei der Gemeinde Edemissen, der Stadt Peine und dem Landkreis Peine. Aufgrund einer hohen Beteiligung (66 Stellungnahmen) und wichtigen inhaltlichen Hinweisen in der ersten Auslegung wurde die Verordnung deutlich überarbeitet.

Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf drei Bereiche:

- Regelungen zum Grünlandschutz

In der ersten Fassung der geänderten Verordnung waren zwei verschiedene Grünlandtypen definiert worden, für die unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen vorgesehen waren. Die Auflagen für den strenger geschützten Typ wurden in den eingegangenen Stellungnahmen als zu weitgehend angesehen. Außerdem stellten sich Fragen der konkreten Umsetzbarkeit bzw. Kontrolle im Verordnungsvollzug. Diesen Argumenten ist die UNB gefolgt. In der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Fassung enthält die Verordnung nur noch einheitliche Regelungen für die Grünlandnutzung. Dabei wurden die ursprünglich weniger strengen Vorgaben jetzt für alle Grünlandflächen vorgesehen (§ 4(3)).

 

- Regelungen zur Düngung

In der ersten Fassung war das Ausbringen von Gülle, Gärresten und Kot aus der Geflügelhaltung auf Grünland nicht gestattet. Nach Prüfung der im Naturschutzgebiet seit Jahren praktizierten Düngung wurden Gülle und Gärreste aus § 4(3) Nr. 1.d gestrichen. Im Ergebnis ist nun lediglich das Ausbringen von Kot aus der Geflügelhaltung auf Grünland nicht möglich. Geflügelkot sollte aufgrund seiner Beschaffenheit und Zusammensetzung in die zu düngende Fläche zeitnah eingearbeitet werden. Das ist bei Grünland nicht möglich.

 

- Gewässerunterhaltung

Für die Mahd im Gewässer war in der ersten Fassung der Verordnung ein Abstand von 10 cm zur Gewässersohle vorgesehen. Diese Regelung wurde in den eingegangenen Stellungnahmen als nicht praktikabel angesehen. Die UNB ist dieser Auffassung gefolgt. In der aktuellen Fassung wird für die Gewässerunterhaltung lediglich vorgegeben, dass bei einer Mahd die Sohle nicht beschädigt werden darf, es wird aber kein Maß für die verbleibende Vegetation festgesetzt (§ 4(2) Nr. 6.b)).

 

Anfang Juni 2018 wurde aufgrund dieser Änderungen eine zweite Beteiligungsrunde mit entsprechend geändertem Verordnungstext, Verordnungskarten und einer ausführlichen, erläuternden Begründung durchgeführt. Im Zuge der Beteiligung fand eine Informationsveranstaltung am 07.06.2018 statt, zu der öffentlich über die Zeitungen und das Mittteilungsblatt der Gemeinde Edemissen geladen wurde. Hierzu wurden die Träger Öffentlicher Belange, sowie Bürger und Betroffene, die im ersten Beteiligungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hatten, persönlich angeschrieben und eingeladen. Durch die Anpassungen im Verordnungsentwurf und die Erläuterungen in der Informationsveranstaltung gingen als Folge der zweiten Auslegung deutlich weniger Stellungnahmen (16) ein. Infolge der Veränderungen im Verordnungsentwurf konnte ein erheblicher Anteil der in der ersten Beteiligungsrunde geäußerten Bedenken ausgeräumt werden.

 

Nach der zweiten Beteiligungsrunde erfolgten aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen vergleichsweise nur noch kleinere Änderungen am Verordnungsentwurf. Von einer erneuten Beteiligung kann daher abgesehen werden. Bei den Änderungen im Verordnungstext und in den Verordnungskarten handelt es sich vor allem um die Wiederherausnahme einiger vorgeschlagener Erweiterungsflurstücke (Intensivgrünland).

 

Außerdem wurden geringfügige Ergänzungen in Bezug auf die Gewässerunterhaltung vorgenommen, da auch hier weiterhin Bedenken geäußert wurden. Bei eventuellen dauerhaften Problemen an einzelnen Gewässern kann nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf nach Vorlage eines Unterhaltungsplanes auch über längere Zeiträume eine Abweichung von der UNB zugelassen werden.

 

Die Forderungen einiger Einwenderinnen und Einwender im Verfahren gehen jedoch darüber hinaus. Sie kritisieren, dass die Grundräumung und die beidseitige Böschungsmahd nicht grundsätzlich von den Verboten der Verordnung freigestellt sind. Diese Regelungen sollen jedoch aus fachlicher Sicht beibehalten werden und wurden im jetzt vorliegenden Verordnungsentwurf nicht geändert. Sie dienen einer schonenden Unterhaltung und einer möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Artenschutzes. Der in 2017 vom NLWKN veröffentlichte Leitfaden „Artenschutz und Gewässerunterhaltung“ hat hier Eingang gefunden. Falls es in Einzelfällen zu Problemen beim Wasserabfluss kommen sollte, sind in der Verordnung Ausnahmen in Abstimmung mit der UNB vorgesehen. Es ist aber Intention der Verordnung, grundsätzlich schonend mit den Lebensgemeinschaften an und in den Gewässern umzugehen.

 

Ziele / Wirkungen:

Rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 348 „Binnensalzstelle Klein Oedesse“. Konkretisierung der bisherigen Verordnung (insbesondere in Bezug auf die bislang sehr allgemein gehaltenen Verbote) (s. Sachdarstellung).

 

Ressourceneinsatz:

Gegebenenfalls etwas höherer Vollzugsaufwand. Managementpläne sind für alle FFH-Gebiete nach Schutzgebietsausweisung zu erarbeiten.

 

Schlussfolgerung:
Es wird empfohlen, den anliegenden Verordnungsentwurf zu beschließen.

 


1.Verordnungstext

2.Übersichtskarte

3.Detailkarte

4.Begründung zur Verordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Verordnungstext (126 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Übersichtskarte (752 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Detailkarte (3080 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 Begründung zur Verordnung (145 KB)