Inhalt

Vorlage - 2018/353  

Betreff: Durchführung von Brandverhütungsschauen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Ordnungswesen Bearbeiter/-in: Mehnert, Margret
Beratungsfolge:
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz Kenntnisnahme
15.10.2018 
7. Sitzung des Ausschusses für zentrale Verwaltung und Feuerschutz zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Inhaltsbeschreibung:

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Brandverhütungsschauen ergibt sich aus § 27 NBrandSchG vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Art. 6 d. Gv 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589).

 

Das Gesetz bezieht alle Gebäudeanlagen und Einrichtungen in die Brandverhütungsschau ein, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei einem Brand eine größere Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.

 

Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Objekte ist nicht möglich.

Es ist auch bewusst darauf verzichtet worden, bestimmte Gebäude (z.B. Einfamilienhäuser) von der Brandverhütungsschau auszunehmen.

 

Die Voraussetzungen „erhöhtes Brandrisiko“, „größere Anzahl von Personen“ und „erhebliche Sachwerte“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Brandschaubehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen.

 

Im LK Peine sind die Objekte nach Kategorien (Versammlungs-, Pflege- und Betreuungs-, Unterrichts-, Verkaufs-, Gewerbe- und Industrie-, Sonderobjekte etc.) erfasst worden und werden systematisch fortgeführt.

 

Insgesamt sind ca. 1.900 brandschaupflichtige Objekte im LK Peine erfasst.

 

Schwerpunkt der Durchführung der Brandverhütungsschau ist die Suche nach Mängeln, die zu einer Brand- oder Explosionsgefahr führen können oder die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können. Eine allgemeine fachtechnische Überprüfung von Gebäuden und Anlagen ist nicht Aufgabe der Brandschutzprüfer/Innen.

Für die grundlegende Sicherheit in Objekten ist die NBauO anzuwenden. Insbesondere § 3 allgemeine Anforderung und § 14 Brandschutz.

Des Weiteren gelten neben diesen gesetzlichen Vorgaben Betreiberpflichten und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Das bedeutet, wenn Mängel festgestellt werden, sind nicht die Brandschutzdienststellen zur Mängelbeseitigung verpflichtet, sondern die nach Gesetz zuständigen Stellen, oftmals die zuständigen Bauordnungsbehörden.

Viele Zuständigkeiten im Brandschutz sind durch Sonderbauvorschriften oder Erlasse geregelt, wie z.B. Schulbaurichtlinie, Industriebaurichtlinie, Versammlungsstätten-Verordnung etc. in denen Brandschutzbeauftragte gefordert sind oder auch Erlasse des Kultusministeriums, in denen die Verantwortung über die Sicherheit und dem Brandschutz eindeutig der Schulleitung zugewiesen ist.

Darüber hinaus regelt der Erlass vom 07.03.2014 die Berücksichtigung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren.

Die Brandschutzdienststelle des Landkreises Peine führt in eigener Verantwortlichkeit geplante Brandverhütungsschauen durch. Dieses sind in der Regel acht bis zehn pro Jahr, wobei hier der Schwerpunkt auf Objekte gelegt wird, in denen Schutzbefohlene wohnen bzw. untergebracht sind. Hierzu zählen Kindergärten, Schulen, Altenpflegeeinrichtungen und Kliniken.

Da für Schulen Sonderbauvorschriften und Erlasse des Kultusministeriums bestehen, wurden vorrangig Objekte, für die keine Sonderbauvorschriften in Niedersachsen erlassen wurden, begangen. Das bedeutet, dass vorrangig Altenpflegeeinrichtungen begutachtet wurden. In diesen Einrichtungen sind im Nachgang Maßnahmen erforderlich geworden, die im Schnitt Kosten im Millionenbereich nach sich zogen. Nach einer Brandverhütungsschau ist an diesen Objekten eine weitere enge Betreuung und Beratung erforderlich, die einen nicht unerheblichen Zeitansatz in Anspruch nehmen.

Neben diesen in eigener Verantwortlichkeit geplanten Brandverhütungsschauen finden weitere auf direkte Anforderungen von Betreibern statt. Diese Brandverhütungsschauen stellen den wesentlich größeren Anteil dar, wobei diese Brandverhütungsschauen oftmals unter gezielter Aufgaben- bzw. Fragestellung stattfinden.

Somit ist es jederzeit möglich, auf Anfrage eine brandschutztechnische Beratung und Objektbegehung durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises Peine zu erhalten nach vorheriger Terminabstimmung.  

 

 

Ziele / Wirkungen:

entfällt

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:
entfäll