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Vorlage - 2018/386  

Betreff: Änderung der Richtlinie des Landkreises Peine für die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Werbung, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:FD 13
Federführend:Fachdienst Finanzen Beteiligt:Verwaltungsführung
Bearbeiter/-in: Klages, Gundula  Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit
   Vergabestelle
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
19.12.2018 
11. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinie für die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen usw.  


 

Im Budget enthalten:

entfällt

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Die Richtlinie des Landkreises Peine für die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Werbung, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Die derzeitige o.g. Richtlinie befindet sich auf dem Stand vom Dezember 2010. Seitdem wurden sowohl die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) als auch die Niedersächsische Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) außer Kraft gesetzt.

Weiterhin wurde der Fachdienst 13 von Kämmerei in Fachdienst Finanzen umbenannt.

 

Die Gesetzesänderungen wurden wie folgt in die neue Fassung übernommen:

 

Der 1. Absatz erhält folgende Fassung:

 

Unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze u. Maßgaben dürfen beim Landkreis Peine zum Zwecke der Aufgabenerfüllung Zuwendungen (das sind Geld- u. geldwerte Leistungen Dritter) in Form von Sponsoringleistungen oder Werbeverträgen, sowie als Spenden, mäzenatischen Schenkungen u. ähnlichen Zuwendungen i. S. des § 111 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) eingeworben und angenommen werden. Dabei sind die in entsprechender Anwendung des § 26 der Kommunalhaushalts- u. -kassenverordnung (KomHKVO) in § 3 lit. d) der Hauptsatzung des Landkreises Peine festgesetzten Wertgrenzen u. Zuständigkeiten (für einzuholende Organentscheidungen) zu beachten.

 

 

2.2 Durchführung

 

Es wurden die Fachdienstbezeichnungen entsprechend angepasst.

 

 

4.3 Beachtung anderer Bestimmungen

 

Der § 83 Abs. 4 NGO wurde in § 111 Abs. 7 NKomVG geändert.

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Entfällt, da lediglich die gesetzlichen Bestimmungen angepasst wurden.

 

 

Ressourceneinsatz:

Entfällt.

 

 

Schlussfolgerung:
Die Richtlinie ist wie vorgelegt zu beschließen.
 

 


Neugefasste Richtlinie für die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Werbung, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinie für die Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen usw. (80 KB)