Inhalt

Vorlage - 2019/433  

Betreff: Neufassung einer Konsolidierungsrichtlinie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:13
Federführend:Fachdienst Finanzen Beteiligt:Verwaltungsführung
Bearbeiter/-in: Klages, Gundula  Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
13.03.2019 
13. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zur Vorlage 2019/433 - Konsolidierungsrichtlinie  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Der Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) in Niedersachsen haben alle niedersächsischen Kommunen gem. Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschafts-rechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 342) spätestens ab dem 01.01.2012 ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen. Neben dem kommunalen Einzelabschluss haben die Kommunen gem. Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften einen konsolidierten Gesamtabschluss, erstmalig verpflichtend für das Haushaltsjahr 2012, aufzustellen.

 

Mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird das Ziel verfolgt, den Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommunen zu verbessern.

 

Für die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gelten die Vorschriften der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (bis 31.12.2016) bzw. der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (ab 01.01.2017) sowie die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.

Die Konsolidierungsrichtlinie hat das Ziel, die Aufstellung des Gesamtabschlusses mit ergänzenden Erläuterungen und Vorgaben zu regeln und ist bei den zu konsolidierenden Aufgabenträgern nach § 128 Abs. 4 NKomVG sowie bei der Kernverwaltung des Landkreises Peine anzuwenden.

 

Die Konsolidierungsrichtlinie gliedert sich wie folgt:

  •              Maßgebende Grundlagen
  •              Regelungen Vor-Ort
  •              Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtabschlusslegung
  •              Übersicht über die Konsolidierungsschritte
  •              Konsolidierungskreis
  •              Grundsätze der Vereinheitlichung
  •              Aufstellung der Gesamtbilanz
  •              Gesamtkapitalflussrechnung
  •              Konsolidierung im mehrstufigen „Kommunalkonzern“
  •              Folgekonsolidierung
  •              Konsolidierungsbericht
  •              Prüfung und Offenlegung des konsolidierten Gesamtabschlusses

 

Die Konsolidierungsrichtlinie bildet die Grundlage zur einheitlichen Bilanzierung und Bewertung innerhalb des Gesamtkonzerns.

 

Der erste konsolidierte Gesamtabschluss zum 31.12.2016 für den Landkreis Peine wurde auf Grundlage der vorliegenden Konsolidierungsrichtlinie erstellt.

 

Ziele / Wirkungen:

 

Mit der Richtlinie soll eine Anpassung an die rechtlichen Vorschriften erfolgen.

 

Ressourceneinsatz:

 

Finanzmittel werden für diese Änderung nicht in Anspruch genommen.

 

Schlussfolgerung:

 

Die Konsolidierungsrichtlinie kann wie vorgeschlagen beschlossen werden.


 

 


- Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur Vorlage 2019/433 - Konsolidierungsrichtlinie (1150 KB)