Inhalt

Vorlage - 2019/455  

Betreff: Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
07.05.2019 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
26.06.2019 
15. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Kindertagespflege Satzung 01.08.2016  
Kindertagespflege Satzung 01.08.2019  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

378.000 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

ja

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Die "Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2019 wird gemäß der Anlage beschlossen, mit folgenden Änderungen:

 

§ 4 Laufende Geldleistung (§ 23 Abs. 2a SGB VIII)

(3) Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes Kind die folgende laufende Geldleistung pro geleisteter und vom Landkreis Peine anerkannter Betreuungsstunde:

2,00 €r den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)

3,00 €r die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)

3,50 € für die Anerkennung ihrer Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) erhalten Kindertagepflegepersonen mit dem Nachweis päd. Fachkraft (mind. 560 Std.)

Der Beitrag steigt jährlich jeweils zum 1. August entsprechend dem einschlägigen TVÖD.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

Die Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege vom 22.06.2016 in der Fassung ab 01.08.2016 soll aufgehoben und neu erlassen werden.

Die Hauptgründe für eine Satzungsänderung sind die Umstellung der jetzigen stundengenauen mtl. Abrechnung mit Stundennachweisen auf eine mtl. wiederkehrende Pauschalzahlung an die Kindertagespflegepersonen sowie die Zahlung von urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Die Stundenvergütung der Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweis pädagogische Fachkraft wird erhöht. Die Höhe des Kostenbeitrages der Eltern wird ebenfalls angepasst.

Die derzeitige mtl. Bezuschussung der Kindertagespflegepersonen für die Betreuung der Kinder findet über einzelne Stundennachweise statt. Für jedes betreute Kind wird monatlich ein Stundennachweis von der betreuenden Kindertagespflegeperson eingereicht. Dieser wird im Anschluss manuell erfasst und zur mtl. Zahlung angewiesen. Ausfallzeiten der Kinder oder der Kindertagespflegepersonen werden derzeit nicht vergütet.

 

Grundsätzlich findet eine Förderung der Betreuungsstunden erst ab einer regelmäßigen wöchentlichen Mindestbetreuung von 6 Stunden statt.

 

Nach der Umstellung auf eine Pauschalzahlung, erhalten die Kindertagespflegepersonen eine gleichbleibende monatliche Geldleistung. Außerdem werden mit den mtl. Pauschalzahlungen die Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson und dem betreuten Kind von bis zu 25 Tagen im Jahr abgegolten.

Musterberechnung:

Geldleistung pro Betreuungsstunde (derzeit 4,50 €) x wöchentliche Betreuungszeit x Multiplikator 4,33 (52 Wochen / Jahr : 12 Monate).

Beispiel einer monatlichen Pauschale bei einer wöchentlichen Betreuungszeit eines Kindes von 30 Stunden:

4,50 € x 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit x Multiplikator 4,33 = 584,55 €

Die Kindertagespflegeperson würde mtl. eine Pauschalzahlung in Höhe von 584,55 € pro betreutes Kind erhalten.

Um das Abrechnungsverfahren möglichst einfach aber auch gerecht zu gestalten, reduziert sich die mtl. Pauschale um die Hälfte, wenn die Betreuung nach dem 15. eines Monats beginnt oder vor diesen Termin endet. Mit dem Kostenbeitrag für die Eltern wird dementsprechend verfahren.

Sollten sich mindestens zwei Geschwisterkinder unter 3 Jahren in der Kindertagespflege befinden, so wird ab dem 2. Kind eine Geschwisterermäßigung in Höhe von 50 % des zu zahlenden Kostenbeitrages gewährt.

Die bisherige Eingewöhnungszeit entfällt. Hier wird analog der Betreuung in einer Krippe gehandelt.

Der von den Eltern zu leistende Kostenbeiträg wurde zuletzt zum 01.08.2016 geändert und soll nun wieder aktualisiert werden, wobei sich die Kostenbeiträge an den durchschnittlichen Gebühren der Krippen in den jeweiligen Gemeinden orientieren.

Übersicht  der  Kostenbeiträge ab 01.08.2019

                                        alt                                neu    

Gemeinde   ab 01.08.2016      ab 01.08.2019

Edemissen               1,21 €                  1,58 €

Hohenhameln               1,54 €                  1,69 €

Ilsede               1,54 €                  1,89 €

Lengede                0,64 €                  0,78 €

Peine               1,33 €                  1,33 €

Vechelde               1,20 €                  1,88 €

Wendeburg               1,46 €                  1,59 €

 

r Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres wird aufgrund der Beitragsfreiheit kein Kostenbeitag erhoben.

Weitere Änderungen gibt es bei der Bewilligung der Höhe der Betreuungsstunden während der Mutterschutzfrist. Hier ist eine Bezuschussung nur noch bis zur Höhe des Rechtsanspruchs von bis zu wöchentlich 20 Stunden möglich.

Auf die Mitwirkungspflichten der Kindertagespflegeperson sowie der personensorgeberechtigten Eltern des Kindes wird hingewiesen.

Kindertagespflege kann für Kinder von Ehepaaren, alleinerziehenden Männern oder Frauen, von gleichgeschlechtlichen Paaren usw. in Anspruch genommen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Es wird hierbei keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich bei den Anspruchsberechtigten um Mädchen oder Jungen handelt oder ob ein Migrationshintergrund vorliegt.

 

Ziele / Wirkungen:

Ziel der Änderungen im Abrechnungsverfahren ist u.a. die Attraktivität zu steigern, als

selbstständige Kindertagespflegeperson im Landkreis Peine tätig zu sein.

Kindertagespflegepersonen erhalten durch die Zahlung der Pauschale sowie der Ausfallzeiten

eine finanzielle Planungssicherheit. Darüber hinaus erhalten  Kindertagespflegepersonen

so eine höhere Wertschätzung ihrer geleisteten Arbeit.

 

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:

Mit der Satzung soll das Abrechnungsverfahren vereinfacht werden.

Die Kostenbeiträge der Eltern werden angepasst.


 

 


Satzung ab 01.08.2019

Satzung ab 01.08.2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kindertagespflege Satzung 01.08.2016 (1017 KB)      
Anlage 2 2 Kindertagespflege Satzung 01.08.2019 (78 KB)