Vorlage - 2019/492
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | --- | ||
Mitwirkung Landrat: | nein | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | ja | Migration | ja | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | ja | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Inhaltsbeschreibung:
Das Teilhabechancengesetz beschreibt ein neues Regelinstrument im Sozialgesetzbuch II (§ 16 i SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen). Erstmals müssen die regulär geförderten Arbeitsplätze nicht ausschließlich wettbewerbsneutral, zusätzlich und gemeinnützig sein.
Was wird gefördert?
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei gemeinnützigen, privaten oder freien Trägern
- Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahre
- Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn
- Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden
- Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer
Wer wird gefördert?
- Erwerbsfähige Leistungsbezieher/innen ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren
- (Allein-)Erziehende oder schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher/innen ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren
Die wesentlichen Eckpunkte des § 16 i SGB II werden in einer Kurzeinführung mittels einer Power Point Präsentation vorgestellt.
Ziele / Wirkungen:
Information über die Inhalte und die Umsetzung des neuen Förderprogramms § 16 i SGB II.
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
Werbung und Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen für das Teilhabechancengesetz.
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