Inhalt

Vorlage - 2019/492  

Betreff: Bericht zur Einführung und Entwicklung des Teilhabechancengesetzes für Langzeitarbeitslose nach § 16 i SGB II
- Zum 1. Januar 2019 wurde ein neues Instrument zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit geschaffen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
  Aktenzeichen:FD33
Federführend:Fachdienst Arbeit Bearbeiter/-in: Lachmund, Elisabeth
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gleichstellung, Arbeit und Soziales Kenntnisnahme
24.06.2019 
15. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Arbeit und Soziales zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

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Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

ja

Migration

ja

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

ja

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Inhaltsbeschreibung:

Das Teilhabechancengesetz beschreibt ein neues Regelinstrument im Sozialgesetzbuch II  16 i SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen). Erstmals müssen die regulär geförderten Arbeitsplätze nicht ausschließlich wettbewerbsneutral, zusätzlich und gemeinnützig sein.

 

Was wird gefördert?

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei gemeinnützigen, privaten oder freien Trägern
  • Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahre
  • Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn
  • Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden
  • Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer

Wer wird gefördert?

  • Erwerbsfähige Leistungsbezieher/innen ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren
  • (Allein-)Erziehende oder schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher/innen ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren

 

Die wesentlichen Eckpunkte des § 16 i SGB II werden in einer Kurzeinführung mittels einer Power Point Präsentation vorgestellt.

 

Ziele / Wirkungen:

Information über die Inhalte und die Umsetzung des neuen Förderprogramms § 16 i SGB II. 

 

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

 

Schlussfolgerung:

Werbung und Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen für das Teilhabechancengesetz.
 

 


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