Inhalt

Vorlage - 2020/610  

Betreff: Überörtliche Kommunalprüfung des Nds. Landesrechnungshofes
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
11.02.2020 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
18.03.2020 
18. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage1_Prüfungsmitteilung  
neuAnlage2_1_LK_Stellungnahme  
Anlage2_2_LRH_Stellungnahme  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

ca. 3,7 Mio. € jährlich

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 

 


Inhaltsbeschreibung:

In der Zeit vom 11.02.2019 bis zum 14.02.2019 wurde eine überörtliche Prüfung gem. §§ 1 bis 4 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof in der Unterhaltsvorschussstelle durchgeführt.

Bei der durchgeführten Prüfung handelte es sich um eine stichprobenartige Aktenprüfung von laufenden und beendeten Fallakten der Jahre 2014 bis 2018. Der Prüfungsschwerpunkt lag auf der rechtzeitigen und vollständigen Durchsetzung der auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Bereits im Jahre 2015 wurde bei sechs der vierzehn jetzt geprüften Kommunen eine derartige Vergleichsprüfung durchgeführt. Die in den Kommunen vorherrschenden Prozesse wurden betrachtet, um ggf. ein effizienteres Handeln aufzuzeigen und damit einhergehend den allgemeinen Unterhaltsrückgriff zu verbessern. Eventuelle Auswirkungen der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses durch die Gesetzesänderung im Jahre 2017 sollten festgestellt werden.

Nach § 5 Abs. 1 und 2 NKPG ist die Prüfungsmitteilung (Schlussbericht) durch den Landrat dem Kreistag vorzulegen und anschließend öffentlich auszulegen.

Inhaltlich wird zu der Prüfungsmitteilung (Anlage 1) wie folgt Stellung genommen:

1. Unter der Ziffer 11 ab Seite 36 wird auf die eingereichte Stellungnahme vom 25.09.2019 kein Bezug genommen. Der Anlage 2 ist zu entnehmen, dass die entsprechende Stellungnahme scheinbar auf dem postalischen Weg verloren gegangen ist. Eine Berichtigung der Prüfungsmitteilung nach Fertigstellung ist nicht vorgesehen. Eine Wertung der Stellungnahme erfolgte jedoch noch nachträglich.

2. Unter der Ziffer 6.2 ab Seite 18 wird angemerkt, dass keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Wenn der familienferne Elternteil keine Auskünfte erteilt, liegt ein ordnungswidriges Verhalten nach § 10 UVG vor, welches grundsätzlich zu ahnden ist. Die Übergabe von 82 Fällen in den drei letzten Jahren vor der Prüfung an die zentrale Bußgeldstelle des Fachdienstes Soziales belegt, dass eine Einleitung grundsätzlich erfolgt, allerdings nicht in jedem Fall. Für die Zukunft ist ein noch konsequenteres Vorgehen dabei vorgesehen.

3. Unter der Ziffer 6.5 ab Seite 21 wird die fehlende Vornahme von  Vollstreckungshandlungen in gut Zweidritteln der Fälle moniert, in denen bereits ein Vollstreckungstitel geschaffen wurde. Die Vollstreckung ist zentral im Fachdienst Kreiskasse angesiedelt. Dieser führt eigenständige Akten, sodass die Vollstreckungshandlungen nicht in den geprüften Unterhaltsvorschussakten dokumentiert waren. Ebenso wird aufgeführt, dass der § 7a UVG, Aussetzen von Vollstreckungshandlungen bei SGB II-Empfängern, nicht angewendet wurde. Die Vorschrift war der Sachgebietsleiterin im Prüfungsgespräch nicht geläufig, sie wird allerdings durch die Sachbearbeitung angewendet. Bei der Aktendokumentation gab es hier Mängel, für die Zukunft wird hier mittels eines Vollstreckungsvermerkes der entsprechende Sachverhalt festgehalten. Ein Austauch mit dem Fachdienst Kreiskasse hat bezüglich der Abläufe stattgefunden, weitere Gespräche und ein gemeinsamer Fortbildungsbesuch bzgl. Vollstreckungsrecht im UVG sind geplant.

4.  Unter der Ziffer 6.6 ab Seite 23 wird auf die Problematik der Verwirkung von Unterhaltsrückständen nach § 242 BGB Bezug genommen. Jährliche Anschreiben an die Unterhaltsschuldner mit entsprechenden Rückstandsberechnungen wurden in der Vergangenheit tatsächlich nicht routinemäßig versandt, sondern einzelfallbezogen. Dieses Vorgehen wurde nach dem abschließenden Prüfgespräch in den allgemeinen Arbeitsprozess aufgenommen. Der Tatbestand der Verwirkung wurde allerdings in den Fällen durch andere Handlungen durchbrochen, wie z.B. die Anschreiben zur jährlichen Auskunftserteilung, die Beantragung von Vollstreckungsklauseln, die Vornahme von Vollstreckungshandlungen, etc..

5. Unter der Ziffer 8 ab Seite 27 werden personelle und organisatorische Angelegenheiten der Unterhaltsvorschussstelle wertneutral dargestellt. Hierbei wird deutlich, dass die geprüften Kommunen sehr unterschiedlich aufgestellt sind. Die Fortbildungen wurden zuvor bedarfsorientiert an die Mitarbeiter herangetragen, eine prospektive Fortbildungsplanung erfolgt seit diesem Jahr.

6. Unter Ziffer 10 ab Seite 32 wird eine kritische Wertung vorgenommen, welche sich größtenteils mit den Erfahrungen aus der Praxis vor Ort deckt.

Unterhaltsvorschussleistungen werden r die Kinder alleinerziehender Elternteile erbracht, die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Es wird hierbei keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich bei den Anspruchsberechtigten um Mädchen oder Jungen handelt, oder ob ein Migrationshintergrund vorliegt. Auch bei den alleinerziehenden Elternteilen wird keine Unterscheidung danach vorgenommen, ob das Kind bei dem Vater oder bei der Mutter lebt. Allerdings lässt sich aus den statistischen Auswertungen entnehmen, dass der Großteil der alleinerziehenden Elternteile nach wie vor weiblich ist und es sich bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel um den Vater handelt.

 

Ziele / Wirkungen:

Information des Jugendhilfeausschusses über die derzeitigen Entwicklungen und Sachstände im Bereich Unterhaltsvorschussgewährung.

 

Ressourceneinsatz:

entfällt

 

Schlussfolgerung:

Die in der Prüfungsmitteilung enthaltenen Handlungsempfehlungen wurden entsprechend umgesetzt und bedürfen im nachfolgenden einer Wirksamkeitskontrolle. Sie werden in vielerlei Hinsicht eine gute Grundlage für die tägliche Arbeit bilden.
 

 


Prüfungsmitteilung

Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung mit Antwort des Nds. Landesrechnungshofes

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1_Prüfungsmitteilung (26303 KB)      
Anlage 2 2 neuAnlage2_1_LK_Stellungnahme (1542 KB)      
Anlage 3 3 Anlage2_2_LRH_Stellungnahme (508 KB)