Inhalt

Vorlage - 2021/980  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung des Norddeutschen Wasserzentrums e. V.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Gottschalk, Martina
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
17.11.2021 
2. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

--

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


 

-          Es wird nach Ziffer 2.3 der Sachdarstellung verfahren.

-          In die Mitgliederversammlung des Norddeutschen Wasserzentrums e. V. werden berufen:

Landrat Heiß

 

(SPD/Grüne)

Frank Hoffmann

(CDU/FDP)

Thomas Schellhorn

 


Die Satzung des Norddeutschen Wasserzentrums bestimmt nicht, wie viele Vertretende der Landkreis Peine entsenden darf. Bisher wurde das Verfahren 2.3 angewandt. Auf dieser Grundlage war der Landkreis Peine durch den Landrat und zwei Kreistagsabgeordnete vertreten.

 

Generell sind folgende Verfahren möglich:

 

1                    Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Kreis entsendet.

 

2                    Es ist, je nach Anzahl, die folgt zu verfahren:

2.1              Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:

2.1.1        Die Vertreterin/der Vertreter muss gemäß § 67 NkomVG gewählt werden.

2.1.2        Soweit sie/er dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

2.1.3        Der Kreistag setzt die Höhe der Angemessenheit etwaiger Aufwandsentschädigung fest.

 

2.2              Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt.

2.2.1        Durch eine Abstimmung (§ 66 NkomVG) wird die Landrätin/der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.2.2        Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter gemäß § 67 NkomVG gewählt.

2.2.3        Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

 

2.3              Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.3.1        Durch eine Abstimmung (§ 66 NkomVG) wird die Landrätin/der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.

2.3.2        Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter werden vom Kreistag gewählt. Für die Verteilung der Vorschläge auf die Parteien und Gruppen ist das Verfahren d’Hondt anzuwenden.

2.3.3        Soweit sie dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob sie nur mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden sind oder ob die Wahlen aufgrund von persönlicher Eignung erfolgten.

 

Ziele / Wirkungen:

 

Entfällt.

 

Ressourceneinsatz:

 

Entfällt.

 

Schlussfolgerung:
 

Entfällt.


--