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Vorlage - 2021/982  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter im Kuratorium des Ev. Dorfhelferinnenwerks Nds. e. V. - Peine -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Soziales Bearbeiter/-in: Mercan, Klara
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
17.11.2021 
2. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


In das Kuratorium des Ev. Dorfhelferinnenwerkes Nds. e.V. - Peine – werden berufen:

  1. Landrat Henning Heiß
  2. als 2. Vertreter/in: Stefanie Weigand

 


Inhaltsbeschreibung:

 

In der konstituierenden Sitzung zur Gründung eines Kuratoriums für den Einsatz einer Dorfhelferin am 26. Mai 1966 wurde vorgeschlagen, dass u.a. auch zwei Vertreter/innen des Landkreises Peine im Kuratorium mitarbeiten sollen. Der Kreisausschuss hat diesem Vorschlag in seiner Sitzung am 08. Juni 1966 zugestimmt. 

Bei dem Einsatz der Dorfhelferin handelt es sich um eine Sozialarbeit auf dem ländlichen Sektor mit dem Zweck, in besonderen Fällen die Hausfrau und Mutter in der Familie zu vertreten. 

Die Dorfhelferin wird insbesondere eingesetzt in bäuerlichen Familien. Voraussetzungen dafür sind gegeben, wenn beispielsweise die Mutter erkrankt ist, zur Kur, Erholung und Freizeit fährt, im Wochenbett liegt oder der Einsatz bei anderweitigen besonderen Notständen in der Familie notwendig wird.

 In den Bereichen der anerkannten Sozialstationen erfolgt der Einsatz über diese Station.

Da der Landrat gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG Anspruch auf einen Sitz im Kuratorium hat, ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

Es ist folgendes Verfahren durchzuführen:

  1. Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird der Landrat vom Kreistag zum Vertreter bestimmt.
  2. Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.
  3. Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte.

 

 

Ziele / Wirkungen:

 

- entfällt -

 

Ressourceneinsatz:

 

- entfällt -

 

Schlussfolgerung:
 

- entfällt -


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