Inhalt

Vorlage - 2021/1012  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung sowie im Aufsichtsrat der Klinikum Peine gGmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
15.12.2021 
3. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

ja

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


 

a)      Aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Peine gGmbH werden folgende Personen in den Aufsichtsrat berufen:

 

1.

Herr Landrat Heiß als Aufsichtsratsvorsitzender

 

 

 

 

 

Gruppe

2.

als 2. Vertreter*in

Frank Hoffmann

SPD/Grüne

3.

als 3. Vertreter*in

Christine Spittel

SPD/Grüne

4.

als 4. Vertreter*n

Andreas Leinz

CDU/FDP

5.

als 5. Vertreter (als fachkundige externe Vertretung)

 Dr. med. Uwe Gremmler

 

 

 

b)      In die Gesellschafterversammlung der Klinikum Peine gGmbH wird Herr Landrat Heiß entsendet.


 

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

a)      Aufsichtsrat

Der Gesellschaftsvertrag (GV) der Klinikum Peine gGmbH bestimmt in § 10 Abs.1, dass der Aufsichtsrat aus elf (11) Mitgliedern besteht, von denen mindestens drei Frauen sind.

 

Nach § 10 Abs. 1 a) GV entsendet der Landkreis Peine die Landrätin/den Landrat als Aufsichtsratsvorsitzende/n sowie drei (3) weitere Mitglieder des Kreistages in den Aufsichtsrat. Der Kreistag des Landkreises Peine entsendet zudem eine/n fachkundige/n Externen in den Aufsichtsrat. Die Entsendung soll auf Vorschlag der Landrätin/des Landrates des Landkreises Peine in Abstimmung mit dem Kreisausschuss erfolgen.

 

Die Amtsdauer aller Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 10 Abs. 2 GV mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode, so dass der erst im Oktober 2020 gebildete Aufsichtsrat nunmehr neu zu bilden ist.

 

Bezüglich der/des zu entsendenden fachkundigen Externen wird seitens der Verwaltung Herr Dr. Uwe Gremmler vorgeschlagen.

 

Bezüglich der weiteren Vertreter*innen des Landkreises Peine ist folgendes Verfahren durchzuführen:

 

  1. Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird die Landrätin bzw. der Landrat vom Kreistag zur/zum Vertreter*in bestimmt. Er führt den Vorsitz im Aufsichtsrat.
  2.  Die drei weiteren Vertreter*innen müssen dem Kreistag angehören. Für die Verteilung der Vorschläge auf die Fraktionen und Gruppen ist das Verfahren nach D’Hondt anzuwenden.

 

Danach entfallen auf

 

die Gruppe SPD/Grüne    zwei Sitze

die Gruppe CDU/FDP     ein Sitz.

 

b)      Gesellschafterversammlung

 

Nach § 7 Abs. 1 GV entsenden der Kreistag des Landkreises Peine und der Rat der Stadt Peine jeweils einen oder mehrere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung. Solange von dem Entsenderecht kein Gebrauch gemacht wird, wird der Landkreis Peine von der Landrätin/dem Landrat und die Stadt Peine von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in der Gesellschafterversammlung vertreten. Die Vertreter/innen des Landkreises und der Stadt üben das Stimmrecht jeweils für den Landkreis und die Stadt einheitlich und gemeinsam aus.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass das jeweilige Stimmrecht einheitlich für jede Gesellschafterin und den Gesellschafter abgegeben werden muss, wird verwaltungsseitig empfohlen, lediglich eine Person in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Diese Person hat gemäß § 138 Abs. 1 S. 2 NKomVG die Interessen der Kommune zu verfolgen und ist an die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses gebunden.

Gemäß § 8 Abs. 2 GV hat die Leitung der Gesellschafterversammlung die/ der Aufsichtsratsvorsitzende bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. Demzufolge ist die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters in der Gesellschafterversammlung in Abhängigkeit zum Aufsichtsratsvorsitz zu sehen.

 

 Da die Regelung in § 10 Abs. 1 a) des GV besagt, dass die Landrätin bzw. der Landrat als Aufsichtsratsvorsitzende bzw. vorsitzender entsendet wird, ist nunmehr Herr Landrat Heiß als Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden.

 

 

Gender Mainstreaming:

Bei der Besetzung des Aufsichtsrates ist zu berücksichtigen, dass insgesamt mindestens drei Frauen berufen werden.

In der Gesellschafterversammlung wird der Landkreis durch eine Person vertreten, bei der es sich um die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten handelt.

 

Ziele / Wirkungen:

Durch die Berufung der Personen soll gesichert werden, dass die Klinikum Peine gGmbH zum Wohl der Bevölkerung des Landkreises Peine geführt wird.

 

Ressourceneinsatz:

Finanzmittel werden nicht benötigt.

 

Schlussfolgerung:

Gründe, die dem Beschlussvorschlag entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
 


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