Inhalt

Vorlage - 2022/058  

Betreff: Hybride Sitzungen der politischen Gremien
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
22.06.2022 
5. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Die Hauptsatzung des Landkreises Peine wird nicht geändert.


Inhaltsbeschreibung:

Der geänderte § 64 NKomVG sieht in der neuen Fassung vor, dass die Mitglieder der Vertretung an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen können.

 

Absatz 3 Satz 1 eröffnet damit den Kommunen die Möglichkeit, eine Zuschaltung von Mitgliedern mittels Ton-Bild-Übertragung zuzulassen. Dazu ist eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung erforderlich. Da die Entscheidung, hybride bzw. digitale Sitzungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 182 und damit unabhängig von Pandemielagen zuzulassen, weitreichende Änderungen der bisherigen Entscheidungsabläufe bedeuten würde, muss der entsprechende Hauptsatzungsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung gefasst werden (Absatz 3 Satz 2). Ob von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Hauptsatzungsregelung Gebrauch gemacht wird, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Kommune.

 

Unabhängig von den differenzierten Regelungsmöglichkeiten, die § 64 n.F. NKomVG für Regelungen in der Hauptsatzung zulässt, ist zunächst die regionale Umsetzbarkeit festzustellen.

 

Eine wesentliche Ausgangsvoraussetzung ist, dass bereits ein Mitglied der Vertretung in der Praxis für sich entscheiden könnte, an einer Sitzung (der Vertretung und seiner Ausschüsse) mittels Ton-Bild-Übertragung teilzunehmen. Dies würde bedeuten, dass auch bei einer umfassenden Regelungstiefe überhaupt nicht steuerbar ist, für welche Sitzung die technischen Voraussetzungen (vgl. § 64 Abs. 4 n.F. NKomVG) geschaffen werden müssen. Bekanntermaßen stehen dem Landkreis Peine auch keine ausreichenden räumlichen Alternativen zur Verfügung, um dies gewährleisten zu können, denn jeder Raum müsste diesen Voraussetzungen gerecht werden. Der derzeit für hybride Sitzungen eingeplante Raum im Konferenz- und Schulungszentrum lässt nur eine bestimmte Anzahl an Teilnehmenden zu. Damit kann die geforderte Flexibilität nicht abgebildet werden. Inwieweit die Gebläsehalle in Ilsede weiterhin zur Verfügung stehen kann, ist ebenso nicht nachhaltig planbar, wie beispielsweise die Nutzung des Forums Peine oder auch von Schulmensen. Wie schon dargestellt, müsste dann auch jeder dieser Räume die technische Möglichkeit bieten, von dort hybride Sitzungen zu steuern.

 

§ 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG regelt bereits, dass unabhängig davon, ob eine Lage nach Satz 1 oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, die Vertretung die Anwendung der Regelungen des Absatzes 2 auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten beschließen kann, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist.

 

Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des Absatzes 2 bereits angewendet werden (z.B. Beschlussfassung im Umlaufverfahren über bestimmte Angelegenheiten oder die Teilnahme aller oder einzelner Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend).

 

Durch die einleitenden Worte des neuen § 182 Abs. 1 Satz 2 („Unabhängig davon, ob“) ist klargestellt, dass für diesen Fall entsprechende Beschlüsse auf Bundes- oder Landesebene nicht erforderlich sind. Voraussetzung ist auf Tatbestandsseite entweder ein „relevantes örtliches Infektionsgeschehen“ oder eine Situation, in der das „Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist“.

 

Der Beschluss kann entsprechend der Lage wiederholt werden.

 

Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass der Kreistag durch einen entsprechenden Beschluss eigenständig je nach der Situation vor Ort entscheiden kann.

 

Die Anwendung einer generellen Regelung entsprechend §§ 64 Abs. 3 ff. n.F. NKomVG durch eine Änderung der Hauptsatzung ist deshalb nicht zwingend notwendig.

 

Im Übrigen hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens anlässlich einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag klar zu der Präsenzsitzung als Leitbild für die Durchführung von Sitzungen der kommunalen Vertretungen bekannt (vgl. Presseerklärung der Arbeitsgemeinschafft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens NLT vom 03.03.2022):

 

„Die Debatte in den Kreistagssitzungen lebt ganz wesentlich von der Anwesenheit der Abgeordneten am Sitzungsort. Die inhaltliche Diskussion unter den Mandatsträgern gewinnt im Prinzip erst durch die persönliche, auch nonverbale Kommunikation an Fahrt. Im Rahmen von „Hybridsitzungen“ ist es nicht möglich, mal eben zwecks Zwischenabsprachen „vor die Tür“ zu gehen und dort Kompromisse für eine Sachentscheidung auszuloten oder Themen „am Rande der Sitzung“ zu erörtern und kommunalpolitische Verständigungen zu erzielen.

 

Auch ist es gegenüber den interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern, die sich in den Sitzungsraum begeben, kein wirklich gutes Signal, wenn sie dort nur einige wenige Mitglieder der Vertretung in Person antreffen, während die anderen an der Sitzung per Videokonferenztechnik teilnehmen.“

 

Ziele / Wirkungen:

Soweit möglich, soll vorrangig eine Präsenzsitzung des Kreistages und seiner Ausschüsse stattfinden. Durch die Anwendung des § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG besteht demgegenüber die erforderliche Flexibilität des Kreistages, anlass- und situationsbezogen die Möglichkeit der Sitzungsdurchführung zu gestalten, ohne die Hauptsatzung generell anzupassen zu müssen.

 

Schlussfolgerung:

Die Ziele/Wirkungen sind durch die aktuelle Rechtslage umsetzbar.


 


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