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Vorlage - 2022/059  

Betreff: Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Schottergärten im Landkreis Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Bauordnung, Raumordnung Bearbeiter/-in: Brandt, Silke
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften Vorberatung
26.04.2022 
2. Sitzung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Entscheidung

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja

 

 


 


Die Verwaltung erstellt ein ordnungsbehördliches Konzept zum Umgang mit Schottergärten im Landkreis Peine.


 

§ 9 Abs. 2 der Nds. Bauordnung (NBauO) ermächtigt in Verbindung mit § 79 Abs.1 NBauO die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen Schottergärten.

 

Dabei steht das Einschreiten der Behörde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Um sich nicht dem Vorwurf des willkürlichen Handelns auszusetzen, kann nicht nur gegen einzelne Gärten eingeschritten werden, sondern muss über ein Konzept deutlich werden, dass letztlich alle rechtswidrigen Schottergärten in den Blick genommen werden.

 

Hierfür wäre eine entsprechende Handlungsanweisung zum bauaufsichtlichen Umgang mit Schottergärten im Landkreis Peine zu erstellen. In diesem sind einheitliche Beurteilungskriterien, Grundsatzparamater, Prioritäten sowie die erforderlichen Ressourcen zu ermitteln und darzulegen.

 

Für Gebiete mit Bebauungsplan hat der Landkreis Peine die vorgegebene Grundflächenzahl als wichtige Größe heranzuziehen, um einheitlich gegen vollversiegelte Flächen vorzugehen. Im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch ist eine identische, rechtssichere Vorgehensweise ungleich schwieriger. Die Bauaufsichtsbehörde schreitet anlassbezogen gegen Schotterflächen ein, wenn diese mittels Folie/ Vlies als versiegelte Fläche gemeinsam mit anderen Nebenanlagen die Grundflächenzahl in einem Bebauungsplangebiet überschreiten. Werden die zulässigen baurechtlichen Vorgaben eingehalten oder wurde die Kiesfläche insektenfreundlich und wasserdurchlässig gestaltet, so besteht seitens der Bauaufsicht kein Anlass zu handeln.

 

Bei den Kontrollen vor Ort in Sachen Schottergärten wird die Bauaufsicht allerdings nicht umhinkönnen, auch bei anderen offensichtlichen baurechtlichen Mängeln einzuschreiten. 

Dies führt in den meisten Fällen zu Unmut der betroffenen Bürgerinnen und

Bürger. Dies sind die Erfahrungen, die am Beispiel „Groß Ilsede Nord“ gemacht wurden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das ordnungsbehördliche Vorgehen gegen Schottergärten zu deren zügiger Beseitigung führen wird. Mit sich länger hinziehenden rechtlichen Auseinandersetzungen ist zu rechnen.

 

Bauaufsichtsbehörden haben als Gefahrenabwehrbehörden, neben der Bearbeitung von

Genehmigungsverfahren, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche

Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

Bei einem verstärkten Einschreiten der Bauaufsicht gegen Schottergärten muss

berücksichtigt werden, dass die Bearbeitung anderer Verfahren und Aufgaben weiterhin

gewährleistet bleiben muss und nicht zurückstehen darf. Dies betrifft insbesondere ein

Einschreiten der Bauaufsicht in akuten Gefahrensituationen. Daher muss die Bearbeitung dieser Verfahren sowie die der originären Aufgaben neben dem Einsatz gegen Schottergärten weiterhin gewährleistet bleiben.

 

 

 

Ziele / Wirkungen:

Eine Reduktion ökologisch negativ bewerteter Schottergärten wirkt sich positiv auf den

Klima- und den Naturschutz aus, da diese Art der Kiesflächen insbesondere die heimische

Tierwelt nicht ausreichend nutzen kann. Die Flächen bieten weder Nahrung noch

Unterschlupf, was den Schutz von Tier und Natur ergänzend erschwert. Zudem wird durch

das eingebrachte Vlies oder durch Folie das Versickern von Regenwasser reduziert bzw.

sogar verhindert. Bei groß angelegten Schotterflächen lassen sich zudem negative

Auswirkungen auf das Kleinklima feststellen, da diese Flächen im Sommer die Wärme

speichern und durch Abkühlung die Transpiration von Pflanzen fehlt. Zur Stärkung des

Klima-, Umwelt- und Naturschutz sind solche Schotterflächen deutlich zu reduzieren.

 

 

Ressourceneinsatz:

Eine konsequentere Verfolgung von Einzelfällen baurechtswidriger Schottergärten kann die

Bauordnung derzeit nicht sicherstellen, da mit der vorhandenen Personalressource eine

konsequente regelmäßige Bearbeitung dieser Aufgabe nicht möglich ist.

 

 

Schlussfolgerung:

Aus diesem Grund ist die Aufstellung eines Konzeptes zum bauaufsichtlichen Einschreiten erforderlich, welches alle wesentlichen Aspekte darstellt und auch eine Aussage zu der erforderlichen Personalressource trifft.


 


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