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Vorlage - 2022/140  

Betreff: Erlass von zwei Allgemeinverfügungen zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Wemmel, Wiebke
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
06.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Amtsblatt_22-2022_vom_16-08-2022  


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in ):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja

 

 


 


Wie bereits in der Vorlage 2021/830 dargestellt, prüft die Untere Wasserbehörde in trockenen Jahren, unter Berücksichtigung der Lage im Landkreis, der Wasserstände und der Wetterprognosen, ob es erforderlich ist Allgemeinverfügungen zum Schutz der Gewässer zu erlassen.

 

Anlässlich des trockenen Frühjahrs mit deutlich unterdurchschnittlichen Niederschlägen und den zwischenzeitlich überdurchschnittlich hohen Temperaturen hat die Untere Wasserbehörde ihre obere Fachbehörde, den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) um eine aktuelle Auswertung der Grundwasserstände gebeten. Der Landkreis Peine unterhält selbst keine eigenen Grundwassermessstellen. Diese werden von der Oberen Wasserbehörde verwaltet. Die durch den NLWKN ermittelten Grundwasserstände, ergaben niedrige Grundwasserstände im Landkreis. Aus den Messergebnissen wird deutlich, dass sich die niedrigen Grundwasserstände aus den Trockenjahren 2018 und 2019 bis heute in weiten Teilen nicht erholt haben.

Auf Grundlage dieser Auswertung des NLWKN und der weiterhin vorhergesagten Trockenheit sah es die Untere Wasserbehörde als notwendig an, Wassersparmaßnahmen zu veranlassen, die ein weiteres Absinken der Wasserstände verhindern beziehungsweise die Zehrung verringern.

 

Nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG hat die Untere Wasserbehörde die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

 

Zwei entsprechende Allgemeinverfügungen wurden am 16.08.2022 erlassen und im Amtsblatt 22 aus 2022 verkündet. In diesen wird die Beregnung von öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen und Gärten, Sportanlagen wie Fußball-, Tennis- oder Golfplätzen einerseits sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits zeitlich untersagt. Die zeitliche Beschränkung gilt für Beregnungen mit Schlauchtrommelberegnungsanlagen, Trommelberegnungssystemen, Großflächenregnern (Beregnungskanonen) und Rasensprengern bei einer Temperatur ab 25 Grad Celsius täglich in der Zeit von 12 bis 18 Uhr.

 

Bei den oben aufgeführten Beregnungsarten verdunstet bei hohen Lufttemperaturen ein Großteil des Wassers ungenutzt. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser mengenmäßig übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen verhältnismäßigen Nutzen hat.

 

Das Verbot gilt für Wasserentnahmen aus Brunnen und Oberflächengewässern sowie für Beregnungen mit gültiger wasserrechtlicher Erlaubnis.

 

Die zwei Allgemeinverfügung gelten ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2022.

 

Die Einhaltung der Allgemeinverfügungen wird von den Mitarbeitenden der Unteren Wasserbehörde stichprobenhaft und anlassbezogen kontrolliert. Ein Mitarbeiter der Bauordnung unterstützt stundenweise diese Kontrolltätigkeiten.

 

 

Ziele / Wirkungen:

 

Zu den Tageszeiten, in denen die erlassenen Beschränkungen gelten, verdunstet ein Großteil des Beregnungswassers ungenutzt. Eine solche ineffiziente Wasserverwendung belastet die Gewässer mengenmäßig. Um eine - mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt - gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu gewährleisten, wurden mit den Allgemeinverfügungen Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen getroffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sichergestellt.

 

 

Ressourceneinsatz:

 

Die außerplanmäßigen zusätzlichen Kontrollen der Einhaltung der Allgemeinverfügungen binden Mitarbeiter aus der unteren Wasserbehörde und der Bauordnung.

 

 

Schlussfolgerung:
 

entfällt


Amtsblatt 22-2022 vom 16.08.2022

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Amtsblatt_22-2022_vom_16-08-2022 (588 KB)