Inhalt

Vorlage - 2024/022  

Betreff: Information zum Instrument des "Projektmanagers" in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Wemmel, Wiebke
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
05.03.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Kenntnis genommen   

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja

 

 


 


Das Immissionsschutzrecht sieht als ein optionales Instrument zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens den Einsatz eines Projektmanagers/einer Projektmanagerin vor (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV). Die Genehmigungsbehörde bedient sich hierbei eines/einer Dritten, der als Verwaltungshelfer/die als Verwaltungshelferin unterstützend tätig wird. Das Instrument des Projektmanagers/der Projektmanagerin ist auch diversen weiteren Fachgesetzen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren bekannt.

Mit der Einbindung eines Projektmanagers/einer Projektmanagerin in den Genehmigungsprozess werden verschiedene Ziele verfolgt. Zunächst soll die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) entlastet werden. Weiterhin kann erwartet werden, dass das Verfahren optimiert und dadurch eine höhere Rechtssicherheit erreicht wird. Nicht zuletzt besteht die Erwartung, dass die Verfahrensdauer erheblich verkürzt werden kann.

Der weisungsgebundene Projektmanager/die weisungsgebundene Projektmanagerin darf keine abschließenden Entscheidungen treffen und nicht hoheitlich tätig werden. Sein/ihr Aufgabenspektrum liegt vor allem in der Vorbereitung des hoheitlichen Genehmigungsaktes, wobei die Letztentscheidungsverantwortung der Behörde sichergestellt sein muss. Die Genehmigungsbehörde bleibt nicht nur zuständig und verantwortlich (Gewährleistungsverantwortung), sondern sie trifft auch die Pflicht, den Projektmanager/die Projektmanagerin zu beaufsichtigen.

Die Übernahme der Kosten für den Projektmanager/die Projektmanagerin erfolgt gemäß § 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 43 g EnWG durch den Antragsteller/die Antragstellerin. Die Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers/der Projektmanagerin mit diesem/dieser sogar vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger/Vorhabenträgerin und Projektmanager/Projektmanagerin besteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger/die Vorhabenträgerin diesem Vorgehen zugestimmt hat. Bei der Bestellung des Projektmanagers/der Projektmanagerin hat die Behörde alle vergaberechtlichen Vorgaben zu beachten.

Die UIB beabsichtigt die Einbindung einer Projektmanagerinr ein aktuelles Genehmigungsverfahren (Repowering von zwei Windenergieanlagen). Die Antragstellerin hat der Einbindung der Projektmanagerin zugestimmt. Der Zuschlag zu Gunsten einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei ist erfolgt und es wurden bereits erste Abstimmungsgespräche geführt.

Die Erwartung ist, dass die neue Kollegin in der UIB, durch die Einbindung der Projektmanagerin in das Genehmigungsverfahren, die notwendigen Spezialkenntnisse für ihre neue Tätigkeit erwirbt. Dadurch soll sie in die Lage versetzt werden, die Verfahren mittelfristig mit einer großen Kompetenz und Geschwindigkeit führen zu können.

Insgesamt bietet die Einbindung des Projektmanagers/der Projektmanagerin gute Chancen dafür, dass Vorteile für alle Beteiligten entstehen.

Es ist beabsichtigt, für ein späteres Verfahren erneut einen Prozessmanager/eine Prozessmanagerin einzubinden. Dazu soll vorab ein Vergabeverfahren durchgeführt werden, so dass dann bereits bei der Anfrage des Antragstellers/der Antragstellerin eine Begleitung durch einen Projektmanager/eine Projektmanagerin erfolgen kann. Das Instrument dürfte nicht dauerhaft zum Einsatz kommen, da die Vorhabenträger/Vorhabenträgerinnen voraussichtlich nicht in jedem Verfahren bereit sind, neben den Verwaltungsgebühren die zusätzlichen Kosten für den Projektmanager/die Projektmanagerin zu zahlen.

Weiterführende Informationen können dem Hintergrundpapier der Fachagentur Windenergie an Land e. V.: Projektmanager in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Rolle - Aufgaben Potenziale entnommen werden. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Genehmigung/FA_Wind_Hintergrundpapier_Projektmanager_07-2022.pdf

 

Ziele / Wirkungen:

Optimierung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens: Höhere Professionalität, kürzere Verfahrensdauer, mehr Rechtssicherheit. Letztlich trägt die Einbindung des Projektmanagers/der Projektmanagerin zur Umsetzung der Energiewende im Landkreis bei und dient damit dem Klimaschutz.

 

Ressourceneinsatz:

Entfällt.

 

Schlussfolgerung:

Der Ausschuss nimmt die Information zur Kenntnis. KTA, die von Vorhabenträgern auf eine lange Verfahrensdauer angesprochen werden, können auf das optionale Instrument des Projektmanagers/der Projektmanagerin hinweisen.


--