Inhalt

Vorlage - 2025/060  

Betreff: Verzicht auf Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz Vorberatung
02.06.2025 
14. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz      
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
18.06.2025    Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine      
Kreisausschuss Vorberatung

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beteiligungsverhältnisse im Jahr 2022  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Auf die Erstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen für das Jahr 2022 wird verzichtet, da die betroffenen Aufgabenträger des Landkreises Peine für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage von untergeordneter Bedeutung sind.


Inhaltsbeschreibung:

 

Nach § 128 Abs. 1 NKomVG sind kommunale Körperschaften grundsätzlich verpflichtet, zum Abschluss eines jeden Haushaltsjahres einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen, in dem neben dem Jahresabschluss der Kommune auch die Abschlüsse der mit ihr verbundenen Unternehmen, Einrichtungen und Zweckverbände einbezogen werden.

 

Gemäß § 128 Abs. 4 Sätze 3 und 4 NKomVG kann jedoch auf die Aufstellung verzichtet werden, wenn die Abschlüsse der verbundenen bzw. assoziierten Aufgabenträger einzeln oder in ihrer Gesamtheit r ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 

 

Die konkrete Bewertung, wann eine untergeordnete Bedeutung im Sinne dieser Regelung vorliegt, ist der Kommune im Rahmen der Selbstverwaltung überlassen, erfordert jedoch eine sachgerechte und dokumentierte Abwägung.

 

 

Zur Bewertung der untergeordneten Bedeutung wurde auf die Konsolidierungsrichtlinie des Landkreises Peine zurückgegriffen, die zuletzt durch Beschluss vom 12.06.2024 angepasst wurde. Wesentliche Neuerung war die Festlegung quantitativer Schwellenwerte für die Wesentlichkeit von Aufgabenträgern:

 

  • Ein Aufgabenträger gilt als untergeordnet, wenn seine Einzelabschlusspositionen jeweils unter 30 % der summierten Einzelabschlusswerte aller Aufgabenträger liegen.
  • Die Summe der untergeordneten Aufgabenträger darf in der Gesamtheit 35 % dieser Werte nicht überschreiten.

 

Bewertet wurden dabei insbesondere die Positionen:

 

  • zur Vermögenslage: „Bilanzsumme“ und „Sachvermögen (ohne Vorräte)“
  • zur Finanzlage: „Schulden/Rückstellungen“
  • zur Ertragslage: „ordentliche Erträge“, „ordentliche Aufwendungen“ und „ordentliches Jahresergebnis“

 

Die Mehrzahl der Aufgabenträger erfüllt die Voraussetzungen der untergeordneten Bedeutung eindeutig. Auch in der Gesamtschau liegt der Anteil der untergeordneten Einheiten mit Ausnahme der Position „Jahresergebnis“ unterhalb der 35 %-Schwelle.

Einzig die Klinikum Peine gGmbH überschreitet die Schwelle im „ordentlichen Jahresergebnis“. Dies ist jedoch nicht auf eine gestiegene wirtschaftliche Bedeutung der Beteiligung zurückzuführen, sondern auf das vergleichsweise schlechte Jahresergebnis des Klinikums im Jahr 2022.

 

Die relevanteren Größen wie „ordentliche Erträge“ und „ordentliche Aufwendungen“ der Klinikum Peine gGmbH bewegen sich deutlich unterhalb der Grenzwerte. Damit ist eine objektive Verzerrung des Gesamtbildes nicht gegeben.

 

Die Klinikum Peine gGmbH stellt die bedeutendste Beteiligung des Landkreises dar. Sie befindet sich weiterhin in einem umfassenden Restrukturierungsprozess, dessen finanzielle Auswirkungen insbesondere der notwendige Verlustausgleich durch den Landkreis erst ab dem Haushaltsjahr 2024 wirksam und relevant werden.

 

In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 wurde auf einen Verlustausgleich verzichtet, da das Klinikum noch über ausreichende Liquidität verfügte, insbesondere durch Mittel aus der Rekommunalisierung in Höhe von rund 30 Mio. Euro.

Letztendlich werden die Schwellenwerte aus der Konsolidierungsrichtlinie nur durch den Verzicht auf einen Verlustausgleich überschritten.

 

Eine Einbeziehung in den Gesamtabschluss hätte daher zwar formale Bedeutung, jedoch keinen entscheidenden zusätzlichen Erkenntnisgewinn zur wirtschaftlichen Lage des Landkreises. Die Entwicklungen werden bereits im Rahmen der Beteiligungsberichte transparent aufgearbeitet.

 

Die Verwaltung kommt daher zu dem Schluss, dass ein konsolidierter Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2022 nicht erforderlich ist. Eine konsolidierte Darstellung würde keinen signifikanten Mehrwert für die Beurteilung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage bieten.

 

Das Niedersächsiche Ministerium für Inneres und Sport hat als zuständige Aufsichtsbehörde bereits mitgeteilt, dass es nach Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes eine von der allgemeinen Konsolidierungsrichtlinie abweichende Einzelentscheidung für die Jahre 2022 und 2023 gem. §173 NKomVG nicht beanstanden wird.

 

 


Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht gemäß § 128 Abs. 4 Sätze 3 und 4 NKomVG nnen in der Gesamtbetrachtung als erfüllt angesehen werden. Die Konsolidierungsrichtlinie wurde entsprechend angewendet. Der Verzicht auf die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für 2022 ist sachgerecht und rechtlich zulässig.

 

 

Ziele / Wirkungen:

Die Feststellung der untergeordneten Bedeutung der Aufgabenträger für die Vermögens- Ertrags- und Finanzlage des Landkreises Peine im Haushaltsjahr 2022 sowie der entsprechende Verzichts-Beschluss des Kreistages ist erforderlich, um das Haushaltsjahr 2022 endgültig abzuschließen.

 

Ressourceneinsatz:

Durch den Verzicht entstehen keine unmittelbaren finanziellen Belastungen. Im Gegenteil, es werden Ressourcen in der Verwaltung eingespart, die sonst für die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung des konsolidierten Abschlusses erforderlich wären.

 

 

Schlussfolgerung:

Der Verzichts-Beschluss ist zu fassen, damit im Anschluss die abschließende Mitteilung an die Kommunalaufsicht erfolgen kann.
 


-Beteiligungsverhältnisse im Jahr 2022

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beteiligungsverhältnisse im Jahr 2022 (206 KB)