Inhalt

Vorlage - 2025/075  

Betreff: Anfrage Gruppe CDU/FDP zur Verkehrssituation in Denstorf
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Straßenverkehr Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz Kenntnisnahme
02.06.2025 
14. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz      
Kreisausschuss Kenntnisnahme

Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anfrage Gruppe CDU-FDP - Verkehrssituation Denstorf  
Ergänzende Anfrage Gruppe CDUFDP - Verkehrssituation Denstorf  


 

Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


Inhaltsbeschreibung:

 

Anfrage der CDU-/FDP-Gruppe vom 15.04.2025

 

Die Fragen der Gruppe zu der Verkehrs- bzw. Parksituation in der Hindenburgstrasse (K52 Ortsdurchfahrt Denstorf) werden wie folgt beantwortet:

 

  1. Die Örtlichkeit in Denstorf ist der Straßenverkehrsbehörde bekannt. Zwischenzeitlich haben schon mehrere Privatpersonen bzw. auch die Gemeindeverwaltung dieses Thema angesprochen.

 

  1. Die Örtlichkeit wurde durch das zuständige Sachgebiet persönlich in Augenschein genommen. Auch hat eine anonymisierte Seitenradar-Messung über einen Zeitraum von einer Woche stattgefunden. Die gefahrenen Geschwindigkeiten können fast als vorbildlich bezeichnet werden. 85% der Verkehrsteilnehmer fahren Geschwindigkeiten bis 52 km/h; 50% sogar nur bis 45 km/h. Lt. Polizeikommissariat Peine gibt es in diesem Bereich kein Unfallgeschehen.

 

  1. Die Straße ist auf eine Fahrbahnbreite von 6,20m ausgebaut. Im Kurvenbereich ist die Straße sogar auf 6,50m aufgeweitet. Während des Ortstermins haben vor Hausnummer 8 Fahrzeuge geparkt. Eine Unübersichtlichkeit bzw. Nichteinsehbarkeit des Straßenverlaufs war aufgrund der Fahrbahnbreite nicht feststellbar.
  2.  

Vor Hausnummer 6 gibt es einige Grundstückszufahrten, die mit einem abgesenkten Bord versehen sind. Nach § 12 Abs. 3 N. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken an diesen Stellen unzulässig. Ferner sieht die StVO sogar ein Halteverbot u.a. an unübersichtlichen Straßenstellen vor (§ 12 Abs. 1 Nr. 1). Das bedeutet, dass ein Halte- und Parkverbot an dieser Stelle bereits kraft Gesetzes gegeben ist. Eine darüberhinausgehende zusätzliche Beschilderung schließen die Verwaltungsvorschriften zur StVO aus. Hier heißt es: „Verkehrszeichen, die lediglich gesetzliche Regelungen wiedergeben, sind nicht anzuordnen.“

 

  1. Aufgrund der vorstehen Ausführungen gibt es keine Möglichkeit der Anordnung eines Verbotes.
  2. Eine Überprüfung hat den vorstehenden Ausführungen zur Folge stattgefunden. Eine Umsetzung kann nicht erfolgen (s.o.).

 

Ergänzende Anfrage vom 14.05.2025

  1. Die Verwaltung teilt die Auffassung, Verstöße gegen geltendes Recht durch das Aufstellen von Verkehrsschildern zu begegnen, nicht. Die Grundlage für das Aufstellen von Verkehrsschildern bzw. den Grund für den Ausschluss wurde zu Frage 3 der ursprünglichen Anfrage beantwortet.
  2. (Entfällt)
  3. Die unrechtmäßige Anordnung von Halteverboten durch andere untere Straßenverkehrsbehörden führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Anordnung durch die hiesige Straßenverkehrsbehörde.

 

  1. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich um keine bekannte Gefahrenstelle. Es gibt kein Unfallgeschehen. Anwohnerbeschwerden hinsichtlich zugeparkter Grundstückszufahrten sind nicht erfolgt. Die Ahndung des Abparkens von Fahrzeugen der Grundstückseigentümer vor ihren eigenen Zufahrten wird als nicht opportun angesehen. Bis zum vergangenen Jahr wurde die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Mitarbeiter der Gemeinde Vechelde, die zu Verwaltungsvollzugsbeamten des Landkreises bestellt waren, durchgeführt. Weder vor dem Ausbau der Hindenburgstrasse, noch danach gab es eine Notwendigkeit in diesem Bereich die Kontrollen zu intensivieren.

 

  1. Weder aus § 1 (gegenseitige Rücksichtnahme) noch aus § 45 (Gefahrenstelle) StVO ergibt sich bezogen auf die Hindenburgstrasse eine Pflicht zum gefahrenabwehrrechtlichen Handeln, da kein Unfallgeschehen zu verzeichnen ist.

 

Stellungnahme zu der Begründung

Die Abwehr einer Gefahr, hier die Verstöße gegen die StVO (eine Rechtsordnung) gelingt nur durch die Beseitung der Gefahr, sprich durch das Abschleppen eines Fahrzeugs. Das Verhängen eines „Knöllchens“ beseitigt die Gefahr hingegen nicht.
 


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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anfrage Gruppe CDU-FDP - Verkehrssituation Denstorf (957 KB)      
Anlage 2 2 Ergänzende Anfrage Gruppe CDUFDP - Verkehrssituation Denstorf (829 KB)