Vorlage - 2025/089
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Im Budget enthalten: | ja | Kosten (Betrag in €): | 16.800,-- €/Jahr | ||
Mitwirkung Landrat: | ja | Qualifizierte Mehrheit: | nein | ||
Relevanz | |||||
Gender Mainstreaming | nein | Migration | nein | ||
Prävention/Nachhaltigkeit | nein | Bildung | nein | ||
Klima-/Umwelt-/Naturschutz | nein |
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Die Verwaltung wird ermächtigt, zu Zwecken der Personalgewinnung im Bedarfsfall Personalgewinnungszuschläge gemäß § 54 Nds. Besoldungsgesetz an Beamtinnen und Beamte zu gewähren. Die Entscheidung über die Gewährung trifft die Betriebliche Kommission.
Inhaltsbeschreibung:
Für die Personalakquise kann es - insbesondere in Bereichen, die eine spezifische Fachqualifikation erfordern - hilfreich sein, die Bewerberlage über zusätzliche monetäre Anreize zu verbessern.
Für den Bereich der Tarifbeschäftigten haben der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) sowie die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Richtlinien u.a. für die Personalgewinnung beschlossen, nach denen Tarifbeschäftigten Zulagen gewährt werden können.
Für die Entscheidung über die Gewährung wurde eine Betriebliche Kommission gebildet. Diese setzt sich aus Erster Kreisrätin, zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Personalrates, Gleichstellungsbeauftragter sowie der Leitung und einer weiteren Vertreterin oder Vertreters des Fachdienstes Personal und Service zusammen.
Für den Bereich der Beamtinnen und Beamte sind die Vorgaben des Nds. Besoldungsgesetzes (NBesG) einschlägig. Demnach trifft die Entscheidung über die Zuschlagsgewährung der Kreistag oder die von ihm bestimmte Stelle. Analog zur Verfahrensweise bei den Tarifbeschäftigten soll die Betriebliche Kommission hierfür bestimmt werden.
Die Entscheidung über einen potentiellen Zuschlag erfolgt unter Berücksichtigung der in § 54 Abs. 5 NBesG genannten Kriterien der Bedeutung des Dienstpostens, der Dringlichkeit der Besetzung, der Bewerberlage, der mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen sowie der fachlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.
Ziele / Wirkungen: -
Ressourceneinsatz:
Konten 40110000 (Besoldungsausgaben) der jeweils betroffenen Produkte. Der Gesamtbetrag aller Personalgewinnungszuschläge ist gemäß § 54 Abs. 6 NBesG auf maximal 0,3 % der jährlichen Besoldungsausgaben begrenzt. Der Haushaltsansatz der Besoldungsausgaben beträgt in 2025 5.574.700 €, insofern könnten 16.800 € jährlich gewährt werden.
Schlussfolgerung: -
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