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Vorlage - 2012/010  

Betreff: Festsetzung von Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen u. Freihändige Vergaben für 2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Immobilienwirtschaftsbetrieb Bearbeiter/-in: Becker, Angela
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
21.02.2012 
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vergabe öffentlicher Aufträge  

Auf Grundlage des § 26 a GemHKVO hat die Kommune einheitliche Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren aufzustellen

Auf Grundlage des § 26 a GemHKVO hat die Kommune einheitliche Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren aufzustellen. Danach kann sie in Ausnahmefällen von der gesetzlichen Regel der öffentlichen Ausschreibung (§ 26 a Abs. 1 GemHKVO) abweichen, dies aber nur unter Beachtung der Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen der VOB/A. Insofern räumt der Verordnungsgeber den Kommunen einen gewissen Spielraum bei der Festlegung von Vergabeverfahren ein.

 

Dieser Spielraum ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 u. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VOB/A vorliegt. Diese Vorschriften eröffnen die Möglichkeit von dem Regelerfordernis der öffentlichen Ausschreibung auch bei Überschreiten der festgesetzten Wertgrenzen abzuweichen, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht. In einem solchen Fall können Wertgrenzen festgesetzt werden, die diejenigen des § 3 VOB/A überschreiten. Im Gegensatz zu Bauaufträgen sieht die für Liefer- und Dienstleistungsaufträge maßgebliche Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) keine eigenen Wertgrenzen vor. Die Kommunen können daher auch hier eigene Wertgrenzen festsetzen. Dies wäre insoweit auch von § 26 a Abs. 2 GemHKVO gedeckt

 

Bereits in den Jahren 2009 bis 2011 hatte der Landkreis Peine - in entsprechender Anwendung der landesrechtlichen Regelungen (Wertgrenzenerlasse) - zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen angesichts der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Wirtschaftskrise besondere Wertgrenzen für Bauaufträge und Liefer- und Dienstleistungsaufträge festgelegt und war dabei von der besonderen Dringlichkeit aufgrund der Wirtschaftskrise generell ausgegangen.

Berücksichtigt wurden dabei auch immer die an den Vergabegrundsätzen des EG-Vertrages bzw. der EG-Vergaberichtlinie ausgerichteten Grenzen. So gilt es insbesondere, neben der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auch immer die Gebote  der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Bieter sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens zu beachten.

 

Auch noch für das Jahr 2012 wurden vor diesem Hintergrund – und auch in entsprechender Anwendung des neuen Landes-Wertgrenzen-Erlasses für 2012 – für Vergaben des Landkreises Peine besondere Wertgrenzen festgelegt. So wird aufgrund der weiterhin fortbestehenden angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage (Finanzkrise in der EU) auch weiterhin von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen. Der Landkreis betrachtet es daher für notwendig, auch noch in 2012 investive u.a. Maßnahmen zu beschleunigen, um weiterhin die Wirtschaft zu stützen. Auf die dazu vom Landkreis Peine erlassene und dieser Vorlage als Anlage beigefügte Hausverfügung wird verwiesen.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vergabe öffentlicher Aufträge (17 KB)