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Vorlage - 2012/128  

Betreff: Einrichtung eines Jugendhilfeunterausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
02.10.2012 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bildung des Unterausschusses Jugendhilfe¬planung entsprechend der Vorlage und benennt folgende Personen in den Unteraus¬schuss:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bildung des Unterausschusses Jugendhilfe­planung entsprechend der Vorlage und benennt folgende Personen in den Unteraus­schuss:

 

 

 

§ 2 Ziff

§ 2 Ziff.2 der Satzung des Jugendamtes in der aktuellen Fassung sieht vor, dass sich der Jugendhilfeausschuss insbesondere auch mit dem Thema der Jugendhilfeplanung be­fasst. Diese Vorschrift deckt sich mit dem § 71 Abs. 2 Ziff. 2 des Kinder- und Jugendhilfe­gesetzes (SGB VIII). Nach §§ 79, 80 SGB VIII handelt es sich bei der Jugendhilfeplanung um eine kommunale Pflichtaufgabe.

 

Es handelt sich bei dem Unterausschuss um einen vorarbeitenden bzw. zuarbeitenden Ausschuss ohne Beschlussfassungskompetenz.

Die Aufgabe des Unterausschusses als Arbeitsgremium wird sein, konzeptionelle Ent­scheidungen für den Planungsprozess vorzubereiten, Prioritäten festzulegen und damit vorbereitend und unterstützend die Arbeit der Jugendhilfeplanung zu begleiten.

 

Um einen möglichst umfassenden Informationsstand zu gewährleisten und dem satzungs­gemäßen Auftrag des Jugendhilfeausschusses Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, den Unterausschuss wieder neu zu bilden.

 

Der Unterausschuss sollte sich wie folgt zusammensetzen:

 

Im Kreistag vertretene Parteien:

2 x SPD/Grüne

1 x CDU

1 x Piraten

Vorsitzender des JHA

 

Verbände:

3 x freie Träger

 

Verwaltung:                                                               

Fachdienstleitung Jugendamt

Jugendhilfeplaner

Gleichstellungsbeauftragte

 

Dieser Vorschlag begründet sich durch eine möglichst arbeitsfähige Größe und Vertre­tungsvielfalt entsprechend der Zusammensetzung des JHA. Er basiert außerdem auf der seinerzeit getroffenen Beschlussfassung zur Besetzung des Unterausschusses.