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Vorlage - 2013/010  

Betreff: Grundsätze des Landkreises Peine für eine budgetorientierte Haushaltsaufstellung und -ausführung (Haushaltswirtschaft) vom 11.06.2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreistag des Landkreises Peine
10.04.2013 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Grundsätze des Landkreises Peine für die budgetorientierte Haushaltsaufstellung und

 

Die Grundsätze des Landkreises Peine für die budgetorientierte Haushaltsaufstellung und
-ausführung (Haushaltswirtschaft) vom 11.06.2008 werden aufgehoben.

 

Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Grundsätze waren noch viele Dinge für den Landkreis Peine zu regeln, da es an den entsprechenden gesetzlichen Normen fehlte

 

Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Grundsätze waren noch viele Dinge für den Landkreis Peine zu regeln, da es an den entsprechenden gesetzlichen Normen fehlte.

 

In der Zwischenzeit regelt sowohl das Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 und die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) vom 22.12.2005, zuletzt geändert am 01.02.2011, sehr detailliert was unter einem Budget zu verstehen ist, wie es zu gliedern ist, welche Anlagen und Bestandteile es zum Produkthaushalt gibt, bis hin zum Verfahren für über- und außerplanmäßige Ausgaben.

 

Die Grundsätze sind damit nicht mehr notwendig!

 

Durch die Aufhebung ergeben sich folgende Veränderungen:

 

1.In den Grundsätzen wurde die sogenannte Budgetüberschreitung geregelt. Hierbei wurde die Möglichkeit eröffnet, Budgetverschiebungen zwischen den Teilhaushalten vorzunehmen. Bei Beträgen bis 200.000 € fiel dies unter die Verantwortung des Landrats, darüber hinaus entschied der Kreistag.

- Für derartige Fälle schreibt das NKomVG und die GemHKVO das Verfahren der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen verbindlich vor  -.

Die derzeitige Wertgrenze liegt bei 50.000 € (§ 7 der Haushaltssatzung).

 

Der Kreistag wird daher in seinem Etatrecht gestärkt.

 

2. Bei einer Überschreitung des Gesamtbudgets war der Kreistag zu informieren.

-Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 29 GemHKVO ist bei einer Überschreitung des
Gesamtbudgets dem Kreistag zu berichten, wenn sich Ergebnis- oder Finanzhaushalt im
Wesentlichen verschlechtern oder Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des
Finanzhaushaltes sich wesentlich erhöhen  -.

 

Die gesetzliche Regelung ist zumindest was den Finanzhaushalt anbelangt hinsichtlich der Informationspflicht deutlich schärfer.

 

3.Des Weiteren regelten die Grundsätze die Berichtspflichten. Die dort angegebenen Perioden sind überholt. In der Beschreibung des Produktes „Controlling“ ist festgelegt, dass Berichte mit Stand 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres in die Politik gehen.

 

Es ist damit eine neue Vereinbarung vorhanden.

 

4.Außerdem enthielten die Grundsätze die Möglichkeit der Übertragung von Haushaltsmitteln beim managementbedingten Erfolg. Hierzu musste eine besondere Leistung des jeweiligen Fachdienstes nachgewiesen werden und sodann wurden bis zu 50 % dieser Budgetverbesserung übertragen. Bis 100.000 € durfte der Landrat entscheiden, darüber hinaus war der Kreistag zuständig.

-In der Praxis war der managementbedingte Erfolg sehr selten. Darüber hinaus haben die Übertragung von Mitteln über Haushaltsreste nicht mehr die gleiche Bedeutung wie zurzeit der damals noch herrschenden Kameralistik. In der Kameralistik gab es den sogenannten Sollabschluss, was bedeutete, dass gebildete Haushaltsreste in das Jahresergebnis flossen und das Folgejahr nicht belasteten. Im Rahmen der Doppik ist dies genau umgekehrt, gebildete Haushaltsreste fließen nicht in das Jahresergebnis ein. Wenn sie in Anspruch genommen werden, sind sie im Rahmen des Ist-Abschlusses zu buchen und wirken sich dementsprechend auch aus -.


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Dieses Instrument hat mithin an Bedeutung verloren und kann daher zukünftig unterbleiben. Darüber hinaus ist es aber jederzeit möglich, im Rahmen der Haushaltsberatung derartige Haushaltsvermerke zu erlassen, die Grundsätze der Budgetierung werden hierzu nicht benötigt.

 

Einige Erläuterungen hinsichtlich des Verfahrens bei außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen:

 

 

  1. Was sind außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen?

    Nach § 59 Nr. 7 GemHKVO sind außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen solche, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigung veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragene Ermächtigungen verfügbar sind. Sie kommen also nur in Betracht, wenn kein Ansatz und kein Haushaltsrest vorhanden ist.             

    Nach § 59 Nr. 49 GemHKVO sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen solche, die die Ermächtigung im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen. Dies bedeutet, dass die kompletten Mittel eines Teilhaushaltes nicht mehr ausreichend sind.             

     
  2. Wann sind außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zulässig?

    Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 NKomVG müssen die Aufwendungen und Auszahlungen zeitlich und sachlich unabweislich sein, außerdem muss ihre Deckung gewährleistet sein. Die Mittelüberschreitung ist sachlich unabweisbar, wenn z. B. ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht oder es sonstige Sachzwänge gibt. Sie muss zeitlich unabweisbar sein (d. h. die Mittelüberschreitung kann nicht zurückgestellt werden bis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung bzw. bis zum Erlass der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr bzw. die Zurückstellung wäre wirtschaftlich unzweckmäßig). Zudem muss ihre Deckung unter Beachtung des Gesamtdeckungsprinzips in § 17 GemHKVO ge-währleis­tet sein.             

    Zur Deckung von außer- und überplanmäßigen Auszahlungen kann eine Deckungsreserve veranschlagt werden (§ 13 Abs. 2 GemHKVO).             

     
  3. Wer ist zuständig?

    In § 7 der jeweiligen Haushaltssatzungen wird geregelt, in welcher Höhe über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gelten. Derzeit liegt diese Grenze bei 50.000 €. Über diese entscheidet der Landrat. Er hat den Kreisausschuss und den Kreistag spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses hierüber zu unterrichten.             

    Nach § 58 Nr. 9 NKomVG entscheidet ansonsten grundsätzlich der Kreistag. Darüber hinaus können in Eilfällen der Kreisausschuss oder der Landrat und sein repräsentativer Vertreter unter den in § 89 NKomVG dargelegten Voraussetzungen entscheiden.