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Vorlage - 2013/076  

Betreff: 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
12.06.2013 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Negativkatalog  

Der vom Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine

Der vom Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine

am 27. Mai 2013 beschlossenen 2. Änderung der Abfallentsorgungssatzung im Landkreis Peine vom 5. März 2008 wird zugestimmt.

 

 

Mit Inkrafttreten des Kreislaufrechtes im vergangenen Jahr wurde werthaltigen Abfällen nochmals eine besondere Bedeutung beigemessen

Mit Inkrafttreten des Kreislaufrechtes im vergangenen Jahr wurde werthaltigen Abfällen nochmals eine besondere Bedeutung beigemessen. Die Beseitigung als solche ist in einer neuen 5-stufigen Abfallhierarchie an letzter Stelle genannt. Recycling und Wieder­verwendung sind die Maßgaben einer zukünftigen Abfallwirtschaft. A+B hat auf diese Entwicklung frühzeitig reagiert. Der Verwaltungsrat hat A+B beauftragt, für verschiedene werthaltige Stoffströme Erfassungssysteme zu testen bzw. zu etablieren.

 

Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen tragen dieser Strategie Rechnung. Die Erfassung von Alttextilien und Haushaltstypischer Schrott werden nach Maßgabe der Anlage normiert. Durch die Aufnahme der genannten Materialien in die Satzung wird nicht nur der Wille dokumentiert, sich künftig dieser Stoffströme anzunehmen, sondern gleichzeitig auch eine Verpflichtung eingegangen, die angedienten Materialien zu verwerten. Dadurch erhalten die entsprechenden Abfallbesitzer eine Garantie der Abnahme der Materialien. Diese Situation unterscheidet sich deutlich von der einer gewerblichen Sammlung, in der die Abfallbesitzer allenfalls eine befristete Gewähr erhalten, dass ihnen die Materialien abgenommen werden.

 

Weiterhin wurden aufgrund der Verabschiedung des Kreislaufrechtes notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Schließlich wurde der Negativkatalog entsprechend der landesrechtlichen Vorgaben aktualisiert. Auch dabei wurde darauf geachtet, dass Abfälle, die werthaltige Inhaltsstoffe (insbesondere Kunststoffe und Metalle) haben und von A+B technisch verwertet werden können, einer Entsorgungspflicht unterworfen wurden.

 

Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Satzung der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungs­betriebe Landkreis Peine – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechtes - entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiches. Gem. § 2 Abs. 2 der Anstaltssatzung hat der Landkreis Peine die Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf A+B übertragen. Insofern liegt die Kompetenz betr. der Abfallentsorgungssatzung beim Verwaltungsrat von A+B.

 

Der Kreistag muss einem Beschluss des Verwaltungsrates betr. der Änderung der Entsorgungssatzung zustimmen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Anstaltssatzung). Der Kreistag wird insofern um Zustimmung gebeten.

 

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Negativkatalog (247 KB)