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Vorlage - 2013/154  

Betreff: Umstrukturierung BBg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat 3 Bearbeiter/-in: Homann-Pohl, Kerstin
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
04.12.2013 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 


 

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage 154/2013 waren einige Punkte noch offen,

die im Folgenden nachholend dargestellt sind. Darüber hinaus wird die Sachdarstellung um Ausführungen ergänzt, die sich aus der Anzeigepflicht nach § 152 Niedersächsisches Kommunal- verfassungsgesetz (NKomVG) ergeben.

 

  1. Die PEG ist an A+B zum Marktwert zu verkaufen. Das Ergebnis der Bewertung der PEG liegt vor. Die Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH hat zum Bewertungsstichtag 31.12.2013 einen indikativen Ertragswert in Höhe von 125.000,- Euro ermittelt.
  2. Die für den Kauf der PEG von A+B benötigte Bürgschaftserklärung des Landkreises Peine liegt dem Kreistag zur Beschlussfassung vor (s. Vorlage 188/2013).
  3. Die BBg ist zum Buchwert zu verkaufen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers bestätigt, dass der im Jahresabschluss 2012 bei A+B ausgewiesene Wertansatz der Beteiligung an der BBg von 25.564,59 Euro dem ausgewiesenen Stammkapital entspricht.
  4. Bei dem Kauf der BBg fällt für den Landkreis Grunderwerbssteuer für mit übernommenen Grund und Boden, Gebäude Woltorfer Str., an. Der Betrag von 20.600,- Euro ist auf der Änderungsliste aufgeführt und wird in den Haushalt 2014 eingestellt. Die auf dem Gebäude liegenden Zins- und Tilgungsleistungen werden – entgegen der Darstellung in der Sachdarstellung der Beschlussvorlage – weiterhin von der BBg getragen.
  5. Die Entscheidungen des Landkreises hinsichtlich Kauf bzw. Verkauf von PEG und BBg sind gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Nach der Entscheidung des Kreistages am 04.12.2013 beginnt die Frist mit dem Eingang der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Niedersächsischen Innenministerium. Das zeitliche Auseinanderfallen von Kauf und Vollzug ist unproblematisch, denn um den Übergang komplett abzuschließen, ist ohnehin mindestens ein Vierteljahr zu veranschlagen. Nur bei einer Beschlussfassung des Kreistages im Juni wäre der zeitliche Vorlauf ausreichend gewesen, um das gesamte Paket zum 01.01.2014 vollständig abzuwickeln.
  6. Der Gesellschaftsvertrag muss den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Dazu gehört – orientiert an den einschlägigen Paragraphen des NKomVG – eine unbegrenzte Nachschusspflicht auszuschließen, die Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag, dass die Unterlagen und Belege für einen konsolidierten Gesamtabschluss rechtzeitig vorzulegen sind sowie die Darlegung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die Bestimmung darüber, wer die Prüfung durchführt.
  7. Da mit dem Gesellschaftsvertrag Kommunalrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht berührt sind, wird bei der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages ein Beratungs- unternehmen hinzugezogen.
  8. Bei Kauf bzw. Verkauf von PEG und BBg ist das NKomVG, hier sind es insbesondere die Paragraphen 136 bis 138, zu beachten. Die Paragraphen beinhalten im Wesentlichen die Punkte öffentlicher Zweck, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Subsidiarität und Vertretung der Kommune in der Gesellschaft.  Da der Kauf bzw. Verkauf von PEG und BBg innerhalb des „Konzerns Landkreis Peine“ erfolgt und lediglich ein „Umhängen“ der Unternehmen bedeutet, also weder eine Errichtung, noch eine Übernahme, noch eine wesentliche Erweiterung vorliegt, besteht in den angesprochenen Punkten Bestandsschutz. Der Bestandsschutz würde sogar greifen, wenn der öffentliche Zweck ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden könnte, was hier aber nicht der Fall ist (vgl. NKomVG-Kommentar § 136, Randnummer 15).

Im Folgenden werden einzelne Punkte aus dem NKomVG angesprochen, gegenüber der Kommunalaufsicht werden diese Punkte, falls nötig, weiter ausgeführt:

- Der öffentliche Zweck ist als gemeinwohldienlich und einwohnernützig zu bestimmen; er muss eine wirtschaftliche Tätigkeit rechtfertigen. Die Integration von Langzeitarbeitslosen in den 1. Arbeitsmarkt, die Durchführung von Maßnahmen für benachteiligte Jugendliche, der Aufbau eines sozialen Arbeitsmarktes, die Einrichtung von Internetplattformen und die Bereitstellung von Bürgerarbeitsplätzen entsprechen dem öffentlichen Zweck. Private Träger könnten diese Maßnahmen nicht ohne öffentlichen Zuschuss durchführen.

- Im bisherigen Gesellschaftsvertrag ist eine Nachschusspflicht in Höhe von 255.000,- Euro enthalten. Die BBg hat über Jahrzehnte davon keinen Gebrauch gemacht. Im Haushalt 2014 des Landkreises Peine ist ein Zuschuss in Höhe von 255.000,- Euro eingestellt. Eine Veränderung in der Höhe des zur Verfügung gestellten Betrages  ist nicht erfolgt; eine Öffnung nach oben ist auch im neuen Gesellschaftsvertrag nicht beabsichtigt. Auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises hat das Umhängen der BBg keine Auswirkungen.

- Der Einfluss des Landkreises Peine, auch das Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, ist durch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (s. Beschlussvorlage 185/2013) gesichert. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises im Aufsichtsrat sind an die Beschlüsse des Kreisausschusses bzw. Kreistages gebunden.

  1. Für den Kauf der PEG durch A+B besteht ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Anzeige wird durch A+B vorgenommen. Auch hier ist auf die bestandsschützende Wirkung hinzuweisen.