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Vorlage - 2014/107  

Betreff: Mitgliedschaft bei der HannIT
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
30.07.2014 
Kreistag des Landkreises Peine zurückgestellt   
17.12.2014 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 107/2014 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (Muster)  
Anlage 2 zur Vorlage 107/2014 - Satzung in der aktuellen Fassung  
Anlage 3 zur Vorlage 107/2014 - 3. Änderungssatzung (Muster)  

 

1. Der Landkreis Peine tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem Kapitalanteil in Höhe von 1.000 € der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologie HannIT“ bei.

2. Der Landrat wird ermächtigt, den für den Beitritt erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Beteiligung eines weiteren Trägers und die damit verbundene Änderung der Satzung der kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien AöR“ abzuschließen. Ein Vertragsmuster inkl. Änderungssatzung ist der Vorlage als Anlage 1 und 3 beigefügt.

 

3. Die Satzung der „Hannoversche Informationstechnologie HannIT“ (Anlage 2) in der aktuellen Fassung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.


4. Die Bereitstellung der Mittel in Höhe von 1.000 € erfolgt aus dem EDV-Budget.

 


 

Nach § 58.1 Nr. 17 NKomVG ist der Kreistag u. a. für die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an gemeinsamen kommunalen Anstalten zuständig.

 

Die Hannoverschen Informationstechnologien (HannIT) bieten als Anstalt des öffentlichen Rechts EDV-Dienstleistungen (Beschaffung von Hard- und Software, Betreuung kommunaler Anwendungen, Internetservices, GIS-Technologien, usw.) unter anderem für Kommunen an. Zum Kundenstamm zählen zurzeit 24 Kommunen, beispielsweise die Region Hannover oder der Landkreis Hildesheim. Weitere Kommunen wie z. B. die Gemeinde Hohenhameln oder die Stadt Hildesheim, befinden sich gerade im Beitrittsverfahren.

 

Die HannIT bereitet zurzeit eine europaweite EDV-Hardwareausschreibung (PCs, Notebooks, Monitore, Drucker, usw.) vor, die erforderlichen Stückzahlen werden gerade bei den Trägern abgefragt.

 

Der hiesige PC-Rahmenvertrag läuft ca. Mitte 2015 aus. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Vielmehr müsste eine erneute Ausschreibung vorgenommen werden.

Dabei sind nach Novellierung des Vergaberechts inzwischen auch Kriterien der Sozial- und Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen, wodurch die Komplexität der Rahmenvertragsausschreibung noch gesteigert wird.

 

Rahmenverträge für weitere Geräte (Notebooks, Monitore, Drucker, Scanner, u. ä.) gibt es hier aufgrund der nur geringen Stückzahlen nicht. Die Beschaffung erfolgt momentan durch Einzelausschreibungen.

 

Sofern der Landkreis Peine sich an der HannIT beteiligt, kann, wenn der hiesige Hardwarebedarf bei der Ausschreibung berücksichtigt worden ist, aus den künftigen Rahmenverträgen ohne Einzelausschreibung bestellt werden. Auch wäre jetzt eine Einflussnahme auf die technische Ausstattung der Geräte möglich.

Sofern eine Trägerschaft nicht begründet wird, wäre es im Rahmen einer eventuellen späteren Fusion mit dem Landkreis Hildesheim rechtlich zweifelhaft, ob unter den geänderten Voraussetzungen ohne Ausschreibung aus den Rahmenverträgen der HannIT bestellt werden darf, weil sich die voraussichtlichen Abnahmemengen durch eine Fusion wesentlich ändern würden.

 

Daher wird eine Beteiligung angestrebt. Hierzu muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden, der die nähere Übertragung von Aufgaben beinhaltet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – NKomZG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG kann sich der Landkreis an einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt als weiterer Träger beteiligen. Nach § 2 Abs. 5 NKomVG ist die genannte öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ein Mustervertrag ist zur Information beigefügt.

 

Ein Benutzungszwang oder eine Verpflichtung zur Abnahme der Geräte besteht nicht. Dadurch kann bei anderem Hardwarebedarf flexibel agiert werden.

 

Kosten: einmalige Einlage von 1.000,- €. Weitere laufende oder einmalige Kosten entstehen nicht, laut Satzung besteht keine Nachschusspflicht.

Die Träger der HannIT erhalten auch eine Gewinnbeteiligung. Zwar ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht primäres Ziel der HannIT. Dennoch haben die bisherigen Träger ihre Einlage über die Gewinnbeteiligung bereits wieder zurückerhalten.

 

Verfahrensseitig ist zunächst ein Beschluss der politischen Gremien (Kreisausschuss und Kreistag) erforderlich. Anschließend müssen alle Träger der HannIT über deren Gremien der neuen Trägerschaft zustimmen. Eine Erweiterung des Kreises der Träger ist für Herbst 2014 vorgesehen, beispielsweise plant auch der Landkreis Hameln, Träger der HannIT zu werden.

 

Formal wird der Beitritt durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bewirkt.

 

Die materiellen Voraussetzungen für einen Beitritt des Landkreises im Hinblick auf §§ 136, 137 in Verbindung mit § 141 Abs. 2 NKomVG werden wie folgt erfüllt:

 

Anstaltszweck der HannIT ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung ihrer Träger im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK), vornehmlich bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben.

 

Die Beteiligung erfolgt nur mit der Mindesteinlage von 1.000 zur optimalen Unterstützung der IuK-Aufgaben der Verwaltung.

 

Die Trägerfunktion sichert dem Landkreis einen bestmöglichen Zugang zu den angebotenen Leistungen der HannIT. Daneben partizipiert der Landkreis gem. § 5 Abs. 3 Buchst. e) der Satzung mit seinem Umsatzanteil an positiven Geschäftsergebnissen der Anstalt. Der Beitritt dient insoweit der wirtschaftlichen Aufgabenerledigung.

 

Die Einzahlungsverpflichtung ist auf eine Geldeinlage von 1.000 € beschränkt. Eine Nachschusspflicht (= Verlustabdeckung) ist durch § 1 Abs. 6 der Satzung ausgeschlossen. Gem. § 144 Abs. 2 S. 2 NKomVG und §1 Abs. 7 der Satzung haftet die Trägerkommune nicht für Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt.

 

Der Landkreis wird im Verwaltungsrat gem. § 4 Abs.1 der Satzung durch die Hauptverwaltungsbeamtin/den Hauptverwaltungsbeamten vertreten. Die Stimmenanzahl orientiert sich dabei an den von der Anstalt abgenommenen Leistungen des Vorjahres. Damit ist ein angemessener Einfluss des Landkreises gesichert.

 

 

Anlagen:
Anlage 1

Öffentlich-rechtlicher Vertrag (als Muster)

 

Anlage 2

Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologie HannIT“ in der aktuellen Fassung

 

Anlage 3

Änderungssatzung (als Muster)


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur Vorlage 107/2014 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (Muster) (257 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 zur Vorlage 107/2014 - Satzung in der aktuellen Fassung (302 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 zur Vorlage 107/2014 - 3. Änderungssatzung (Muster) (124 KB)