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Vorlage - 2014/142  

Betreff: Information zur Änderung § 108 e StGB
Erweiterung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Recht Bearbeiter/-in: Sieja, Carmela
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
15.10.2014 
Kreistag des Landkreises Peine zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zur Vorlage 142/2014 PDF-Dokument

 

Mit Wirkung zum 01.09.2014 ist eine Änderung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung in Kraft getreten. Während die bisherige Regelung des § 108e StGB lediglich den Stimmenkauf oder –verkauf bei Wahlen und Abstimmungen unter Strafe stellte, umfasst die nunmehr geltende Fassung jedwede korruptive Verhaltensweise von und gegen Mandatsträger, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht. Diese Neuregelung gilt – wie die bisherige Fassung – auch für die Mitglieder der Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften, also auch für die Mitglieder des Kreistags. Die Neuregelung entspricht einer Vorgabe des Koalitionsvertrags der großen Koalition auf Bundesebene. Darüber hinaus folgt sie einer Empfehlung der EU-Kommission in ihrem Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU vom 03.02.2014.

Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern umfasst nunmehr im Schwerpunkt folgende Regelungen:

Der Grundtatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern ist in § 108e Abs. 1 StGB geregelt. Zusammenfassend dargestellt wird hier die Entgegennahme eines ungerechtfertigten Vorteils für ein bestimmtes Verhalten bei der Mandatsausübung unter Strafe gestellt. Die Tatbestandsmerkmale sind dabei ähnlich gefasst wie die der Bestechlichkeit von Amtsträgern, also beispielsweise von Beamten. Unterschiede ergeben sich jedoch im Detail. So ist nicht die Entgegennahme jedes Vorteils unter Strafe gestellt, sondern nur die Entgegennahme eines ungerechtfertigten Vorteils. Dies wird nochmals durch die Regelung des Absatzes 4 unterstrichen, der den Begriff des ungerechtfertigten Vorteils definiert und konkretisiert.

Absatz 2 regelt die Strafbarkeit desjenigen, der einem Mandatsträger ein entsprechendes Angebot unterbreitet bzw. einen entsprechenden Vorteil gewährt. Inhaltlich verhält sich dieser Tatbestand spiegelbildlich zu der Regelung des Absatzes 1 (Bestechung - Bestechlichkeit).

In Absatz 3 wird schließlich die Anwendbarkeit der Straftatbestände der Absätze 1 und 2 auf weitere Volksvertretungsorgane geregelt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang
§ 108e Abs. 3 Nr. 1 StGB, wonach die Strafbarkeit auch die Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft mit umfasst. Die Regelung gilt mithin auch für die Mitglieder des Kreistags.

Weitere Details sind dem § 108e StGB selbst zu entnehmen. Seine aktuelle Fassung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur Vorlage 142/2014 (14 KB) PDF-Dokument (44 KB)