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Vorlage - 2015/035  

Betreff: Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte sowie der Vergaben des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Rechnungsprüfungsamt Bearbeiter/-in: Göldner, Reiner
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
11.03.2015 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

a) Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises Peine übernimmt entsprechend § 155

Abs. 2 NKomVG für den NLT die Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte sowie die Vergabeprüfung.

 

b) Für die in Rechnung zu stellenden Kosten der Prüfung wird die „Satzung des Landkreises Peine über die Erhebung von Gebühren für Tätigkeit seines Rechnungsprüfungsamtes“ in der jeweils gültigen Fassung angewendet.

 


zu a)

 

Nach § 15 der Satzung des NLT sind die Rechnungs- und Kassengeschäfte durch einen hierzu vom Präsidium bestimmten Landkreis zu überprüfen. Bisher war hiermit das RPA des Landkreises Celle beauftragt. Das Präsidium des NLT hat beschlossen, einen Wechsel in der Prüfung vorzunehmen. Der NLT bittet den Landkreis Peine, dass sein RPA diese Aufgaben übernimmt. Darüber hinaus soll auch die Prüfung der Vergaben entsprechend § 155 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch das RPA des Landkreises Peine vorgenommen werden.

 

Der Prüfungsaufwand ist mit voraussichtlich vier Prüfungstagen relativ gering. Seitens des RPA bestehen daher keine Bedenken, die genannten Aufgaben zu übernehmen.

 

Dem Kreistag wird vorgeschlagen, entsprechend § 155 Abs. 2 NKomVG die o.g. Aufgaben dem RPA im Wege der Auftragsprüfung zu übertragen.

 

 

zu b)

 

Die o.g. Gebührensatzung ist nur für unsere Gemeinden, Verbände und andere Körperschaften anwendbar. Der NLT ist als eingetragener  Verein eine juristische Person des privaten Rechts. Daher bedarf es einer Regelung, welche Kosten erhoben werden sollen. Nach der aktuellen Satzung werden Gebühren je Prüfungstag i.H.v. 520,00 €, bzw. je Prüfungsstunde 65,00 € entsprechend der tatsächlichen Prüfungszeit berechnet.

 

Dem Kreistag wird vorgeschlagen, die o.g. Satzung in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar zu erklären und dem NLT die dort festgelegten Sätze in Rechnung zu stellen. Dies wäre auch den Gemeinden gegenüber vertretbar.