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Vorlage - 2008/023  

Betreff: Wahl der Mitglieder des Ausschusses für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen bei den Amtsgerichten
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Referat für Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
05.03.2008 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n

Bei jedem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen, der aus den Vorschlagslisten der Gemeinden die Schöffen

Bei jedem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen, der aus den Vor­schlags­listen der Gemeinden die Schöffen wählt. Er besteht aus dem Richter des Amtsgerichts als Vorsitzenden, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer  (§ 40 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Zu Verwaltungsbeamten hat das Landesministerium die Hauptverwaltungsbeamten der Land­kreise (Landrat und Vertreter) und kreisfreien Städte, in deren Gebiet die Amtsgerichte ihren Sitz haben, bestimmt.

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von den Vertretungen der kreisfreien Städte, Landkreise und der selbständigen Gemeinden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Für die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Vorschriften der §§ 32 bis 35 GVG entsprechend. Dies bedeutet, dass

 

  1. Personen, die infolge Richterspruchs, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und

 

  1. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
     

unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind.

 

Folgende Personen sollen aus persönlichen Gründen nicht gewählt werden:

 

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
     
  2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
     
  3. Personen, die z. Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
     
  4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;

 

  1. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen - auf hiesige Verhältnisse beschränkt - nicht berufen werden:

 

  1. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
     
  2. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
     
  3. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
     
  4. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
     

 

 

  1. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

 

Die nachstehend aufgeführten Personen dürfen die Berufung zum Amt einer Vertrauensperson ablehnen - ebenfalls abgestellt auf die örtlichen Verhältnisse -:

 

  1. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
     
  2. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
     
  3. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
     
  4. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
     
  5. Personen, die das fünfundsechzigste. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
     
  6. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

Folgende Personen wurden bei der letzten Wahl durch Beschluss des Kreistages am 16.06.2004 bzw. 06.10.2004 für den gebildeten Ausschuss gewählt:

 

a) Amtsgericht Peine                                            = 1.)   Barbara Kamps

Blumenhagener Str. 9,

31228 Peine-Stederdorf

 

   2.)Hans-Henning Schridde

Tannenbergstr. 4

31226 Peine

 

   3.)Sabine Münstedt                                                                                    Birkenweg 5

31241 Ilsede

 

   4.)Jutta von Schwartz                                                                                    Eixer Str. 24                                                                                    31234 Edemissen

 

   5.)Joachim Witek                                          Fontanestr. 37

31224 Peine

 

b) Amtsgericht Braunschweig                              =  1.) Gabriele Fricke                                                        Fasanenstr. 11                                                                                    38159 Vechelde

 

Vorgeschlagen sind bis jetzt von der CDU-Fraktion für das Amtsgericht Peine KTA Olbrich und für das Amtsgericht Braunschweig KTA Ahlers. Die anderen Fraktionen geben ihre Vorschläge spätestens in der KA-Sitzung am 05.03.08 bekannt.