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Vorlage - 2015/201  

Betreff: Änderung Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche der Kreiswahl 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
20.01.2016 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Verschiedene Varianten der Wahlbereichseinteilung  

 

Der Beschluss vom 07.10.2015 zu Vorlage-Nr. 149/2015, das Gebiet des Landkreises Peine für die Kreiswahl am 11.09.2016 in sieben Wahlbereiche einzuteilen, wird aufgehoben.

 

Das Gebiet des Landkreises Peine wird in fünf Wahlbereiche (Variante 1: Ost-West-Einteilung des Gebietes der Stadt Peine) eingeteilt.

 


 

In seiner Sitzung am 07.10.2015 hatte der Kreistag des Landkreises Peine beschlossen, das Kreisgebiet wie in der Vergangenheit in sieben Wahlbereiche aufzuteilen. Die Sachdarstellung ist der Kreistagsvorlage 149/2015 zu entnehmen.

 

Nach Überprüfung und unter Einbeziehung der Landeswahlleiterin wird empfohlen, hiervon Abstand zu nehmen und sich für die Einteilung in fünf Wahlbereiche (Variante 1) zu entscheiden. Dies beruht auf folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen.

 

Nach § 7 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bestimmt der Kreistag rechtzeitig vor der Wahl die Einteilung und Abgrenzung der Wahlbereiche des Kreisgebietes.

 

Maßgebend für die Wahlbereichseinteilung ist nach § 52 NKWG i. V. m. § 177 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die vom Landesamt für Statistik ermittelte Einwohnerzahl zum Stichtag 30.06. des Vorjahres; somit für die Kommunalwahl am 11.09.2016 der 30.06.2015. Da diese Zahlen normalerweise erst Anfang des Jahres 2016 vorliegen, hat die Landeswahlleiterin das Landesamt für Statistik zu bewegen versucht, die Zahlen bereits in diesem Herbst zu veröffentlichen. Das Landesamt für Statistik hat darüber informiert, dass es eine Verzögerung bei der Bereitstellung dieser Daten gibt. Danach werden die maßgeblichen Einwohnerzahlen für den Stichtag 30.06.2015 erst Ende Januar 2016 vorliegen.

 

Vor diesem zeitlichen Hintergrund soll laut Landeswahlleiterin auf die zum Stichtag 31.03.2015 vom Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zurückgegriffen werden, da sich dieser Stichtag auch noch im zeitlichen Korridor befindet. Die Zahlen wurden vom Landesamt für Statistik Anfang Dezember 2015 bereitgestellt und liegen dieser Vorlage samt Anlage zugrunde.

 

Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche zur Kreiswahl sollen nach § 7 Abs. 6 S. 1, 2 und 3 NKWG die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, wobei die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen soll. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl sollen die Grenzen der Gemeinden eingehalten werden.

 

Möglichst gleich große Wahlbereiche dienen der Wahrung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.

 

Oberste Priorität kommt auch bei Kommunalwahlen der bundesrechtliche Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 28, Art 38 GG) zu. Seine Verwirklichung bedeutet, dass die Wahlbereiche eine annähernd gleiche Größe haben müssen. Das bedeutet, dass bei Aufteilung der Wahlbereiche darauf zu achten ist, dass eine möglichst geringe Abweichung vorliegt. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, können aber nicht ohne zusätzliche Rechtfertigung allein den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit überspielen. Denn der örtliche Zuschnitt darf nicht zu einer Verminderung der politischen Einflussnahme der Wahlberechtigten und der betreffenden Wahlbewerber führen. Die örtlichen Verhältnisse können also nicht generell eine Größenabweichung von
25 % rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.10.2008, Az. 8 C 1/08, juris Rand-Nrn.: 22, 54 ff).

 

Abzustellen ist für die Vergleichbarkeit nicht auf absolute Zahlen, sondern auf die prozentuale Abweichung von der durchschnittlichen Wahlbereichsgröße. Wenn mindestens eine Einteilung zudem alle anderen gesetzlich vorgesehenen Vorgaben erfüllt, wäre diese Möglichkeit bzw. eine dieser Möglichkeiten zu präferieren.


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Bei den anderen gesetzlichen Vorgaben handelt es sich um die bereits erwähnten Vorgaben des § 7 Abs. 6 S. 1 und S. 3 NKWG. Den örtlichen Verhältnissen, die nach § 7 Abs. 6 Satz 1 NKWG zu berücksichtigen sind, wird insbesondere dann Rechnung getragen, wenn räumliche Zusammenhänge im Sinne räumlicher Einheiten oder Siedlungszusammenhänge gewahrt werden. Deshalb sollen bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl nach § 7 Abs. 6 Satz 3 NKWG die Gemeindegrenzen eingehalten werden.

 

Bei der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche sind somit verschiedene gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen, die im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen, wobei aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Einteilung, die eine möglichst annähernd gleiche Größe der Wahlbereiche sicherstellt, der Vorrang einzuräumen ist.

 

Gemäß § 46 Abs. 2 NKomVG beträgt aufgrund der Bevölkerungszahl die Zahl der Abgeordneten des Kreistages des Landkreises Peine für die kommende Wahlperiode 50 Abgeordnete. Damit ist nach § 7 Abs. 4 NKWG eine Wahlbereichsanzahl zwischen vier und acht Wahlbereichen unter Beachtung der oben angeführten rechtlichen Grundsätze festzulegen.

 

Die Möglichkeiten der Einteilung mit den jeweils in Frage kommenden Varianten sind der Übersichtlichkeit halber im Anhang aufsteigend von vier bis acht Wahlbereiche dargestellt.

 

Im Folgenden werden die Einteilungsmöglichkeiten jedoch nicht numerisch, sondern entsprechend ihrer Gewichtung zusammenfassend dargestellt und bewertet.

 

Einteilung in acht Wahlbereiche

Die Einteilung in acht Wahlbereiche würde zur Folge haben, dass in sieben dieser acht Wahlbereiche die 25 %-Abweichung vom Durchschnittswert der Bevölkerungszahl der Wahlbereiche überschritten bzw. unterschritten werden würde. Aus diesem Grund scheidet eine Einteilung in acht Wahlbereiche aus.

 

Einteilung in vier Wahlbereiche

Eine Einteilung in vier Wahlbereiche wäre hingegen rechtlich möglich, weil die 25 %-Klausel mit einer Höchstabweichung von 18,46 % eingehalten wird. Diese Aufteilung hätte jedoch den entscheidenden Nachteil, dass ein Teil der Stadt Peine mit den Gemeinden Edemissen und Wendeburg zusammengelegt werden müsste und damit die Stadtgrenze nicht eingehalten werden würde. Die Sollvorschrift des § 7 Abs. 6 Satz 3 NKWG würde damit nicht erfüllt werden.

 

Einteilung in sechs Wahlbereiche

Bei der Einteilung in sechs Wahlbereiche stünden zwei Varianten zur Auswahl. Dabei käme lediglich die Variante 1 zum Tragen. Hier wird die 25%ige Abweichung mit 24,52 % knapp eingehalten. Bei der Variante 2 würde nur ein Wahlbereich im 25 %-Bereich liegen, alle anderen lägen darüber bzw. darunter. Aus diesem Grund scheidet die Einteilung in sechs Wahlbereiche (Variante 2) aus.

 

Einteilung in sieben Wahlbereiche

Bei Einteilung in sieben Wahlbereiche betrüge die größtmögliche Abweichung von dem Durchschnittswert der Bevölkerungszahl der Wahlbereiche 20,49 % bei der Variante 1. Bei dieser Variante würden jedoch die Gemeinden Lengede und Hohenhameln zusammengelegt. Da diese jedoch nicht benachbart sind und deshalb keine gemeinsame Grenze vorliegt, würde es an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang fehlen. Die Voraussetzung des § 7 Abs. 6 S. 1 NKWG läge nicht vor.


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Die Variante 2 sähe die Aufteilung der Gemeinde Ilsede in Alt-Ilsede und Alt-Lahstedt vor (siehe Vorlage 149/2015). Hier betrüge die Abweichung zur Durchschnittsgröße 21,43 %. Damit würde die 25 %-Klausel eingehalten werden. Die Sollvorschrift des § 7 Abs. 6 S. 3 NKWG würde nicht eingehalten werden. Wenn nicht eine Wahlbereichseinteilung möglich sein sollte, die sämtliche verfassungsrechtliche und gesetzliche Vorgaben erfüllt, würde aber bei vorliegender Variante 2 – im Unterschied zur Einteilung in vier Wahlbereiche – auf das Einhalten der Gemeindegebietsgrenze verzichtet werden können. Denn diese Sollbestimmung des § 7 Abs. 6 S. 3 NKWG ist Ausfluss des Prinzips des § 7 Abs. 6 S. 1 NKWG, dass die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Danach sollen insbesondere Siedlungszusammenhänge nicht getrennt werden. Da es sich bei der Gemeinde Ilsede mit ihren jetzigen Gemeindegebietsgrenzen um ein gerade erst entstandenes politisches Neugebilde handelt, gibt es noch keine rechtlich schützenswerte Position, die gewachsene örtliche Verhältnisse dokumentieren und über das vorrangig zu verfolgende oben dargestellte Ziel erhoben werden könnte.

 

Einteilung in fünf Wahlbereiche

Bei einer Einteilung in fünf Wahlbereiche gibt es vier Varianten. Die ersten drei Varianten sehen vor, das Gebiet der Stadt Peine in zwei, statt wie bisher in drei Wahlbereiche einzuteilen.

 

Bei der Variante 1 liegt die maximale Abweichung vom Mittel bei 16,30 %, und zwar im Wahlbereich Ilsede/Hohenhameln. Diese Variante teilt das Gebiet der Stadt Peine in West-Ost ein und trennt damit die beiden Ortschaften Vöhrum und Stederdorf. Dies erscheint zweckmäßig. Denn damit kann man der Gefahr begegnen, dass die beiden größten Ortschaften einen Wahlbereich dominieren könnten.

 

Bei der Variante 2 liegt die maximale Abweichung vom Mittel ebenfalls bei 16,30 %, und zwar wiederum im Wahlbereich Ilsede/Hohenhameln. Sie sieht eine Nord-Süd-Aufteilung des Stadtgebietes der Stadt Peine vor. Die Ortschaften Vöhrum und Stederdorf würden sich aber in einem Wahlbereich befinden, so dass die Gefahr der Dominanz dieser beiden größten Ortschaften in dem Wahlbereich bestünde.

 

Auch die Variante 3 weist nur eine maximale Abweichung vom Mittel in Höhe von 16,30 % auf, und zwar ebenso im Wahlbereich Ilsede/Hohenhameln. Bei ihr würde die Kernstadt einen eigenen Wahlbereich bilden. Wie ein Ring um sie herum würden die Ortschaften den zweiten Wahlbereich bilden. Hier könnte es schwierig sein, aus der Vielzahl der Ortschaften gemeinsame Listen aufzustellen.

 

Die Variante 4 weicht mit maximal 24,03 % vom Mittel ab. Sie sieht vor, dass ein Teilgebiet der Stadt Peine mit der Gemeinde Hohenhameln zusammengelegt wird. Die Sollvorschrift des § 7 Abs. 6 Satz 3 NKWG würde dabei nicht eingehalten werden.

 

Aus alledem folgt, dass es mehrere Möglichkeiten der Wahlbereichseinteilung gibt, die eine maximale Abweichung vom Mittel unter 25 % aufweisen. Die Möglichkeiten, die eine Überschreitung der 25 % beinhalten, sind damit bei der Entscheidung nicht heranzuziehen. Dabei handelt es sich um die Einteilung in acht Wahlbereiche und die Einteilung in sechs Wahlbereiche (Variante 2).

 

In die weitere nähere Auswahl gelangen also die folgenden Möglichkeiten der Wahlbereichseinteilung: vier Wahlbereiche, sechs Wahlbereiche (Variante 1), sieben Wahlbereiche (Variante 1 und Variante 2) und fünf Wahlbereiche (Variante 1, Variante 2, Variante 3 und Variante 4).

 

Aus den zu Beginn der Vorlage dargelegten rechtlichen Vorgaben folgt, dass wiederum nicht alle Varianten, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 S. 2 NKWG erfüllen, also sich innerhalb der Abweichungsklausel von bis zu 25 % bewegen, gleichermaßen in Frage kommen. Vielmehr ist bei


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Aufteilung der Wahlbereiche der Variante der Vorzug zu geben, die dem Erfordernis „möglichst gleiche Größe der Wahlbereiche“ am ehesten Rechnung trägt. Dies sind vorliegend die Einteilung in

 

-          fünf Wahlbereiche (Variante 1),

-          fünf Wahlbereiche (Variante 2) und

-          fünf Wahlbereiche (Variante 3).

 

Bei diesen drei Möglichkeiten beträgt die maximale prozentuale Abweichung vom Mittelwert der Bevölkerungszahl 16,30 %. Es gibt bei keiner anderen Wahlbereichseinteilung eine geringere prozentuale Abweichung vom Mittelwert der Bevölkerungszahl. Auch werden die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt und die Gemeindegrenzen eingehalten, also die weiteren Vorgaben des § 7 Abs. 6 S. 1 und S. 3 NKWG erfüllt. Deshalb ist nach Auffassung der Verwaltung der Einteilung in fünf Wahlbereiche (Variante 1), fünf Wahlbereiche (Variante 2) oder fünf Wahlbereiche (Variante 3) gegenüber allen anderen Einteilungen der Vorzug zu geben.

 

Da bei der Einteilung in fünf Wahlbereiche die erste Variante darüber hinaus die oben dargestellten weiteren pragmatischen Vorzüge aufweist, wird dem Kreistag empfohlen, sich für die Einteilung in fünf Wahlbereiche Variante 1 (West-Ost-Einteilung des Gebietes der Stadt Peine) zu entscheiden.

 

Die Einteilung in fünf Wahlbereiche Variante 1 (West-Ost-Einteilung des Gebietes der Stadt Peine) stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

 

Wahlbereich 1 Edemissen/Wendeburg

  22.519 Einwohner/innen

Wahlbereich 2 Ilsede/Hohenhameln

  30.428 Einwohner/innen

Wahlbereich 3 Vechelde/Lengede

  29.198 Einwohner/innen

Wahlbereich 4 Peine-West

  24.340 Einwohner/innen

Wahlbereich 5 Peine-Ost

  24.337 Einwohner/innen

Gesamt:

130.822 Einwohner/innen

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verschiedene Varianten der Wahlbereichseinteilung (98 KB)