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Vorlage - 2016/054  

Betreff: Satzungsänderung Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
21.06.2016 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
22.06.2016 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschreibung PDF-Dokument
Satzungsentwurf ab 01.08.2016 PDF-Dokument

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die „Satzung des Landkreises Peine über die Förderung in Kindertagespflege“ gemäß der Anlage zu beschließen.

 


Die Kindertagespflege-Satzung vom 13.06.2012 in der Fassung ab 01.08.2014 soll aufgehoben und neu erlassen werden. Hauptgründe sind:

 

  •                  In der gesamten Satzung sollen verschiedene formelle Punkte korrigiert werden.
  •                  Die laufende Geldleistung soll erhöht werden und die Spitzabrechnung der               

           Ausfallzeiten soll wegfallen, um die Berechnung zu vereinfachen.

 

  •                  Die Kostenbeiträge sollen zum 01.08.2016 aktualisiert werden.

 

Im Laufe der letzten Jahre hat die Verwaltung des FD 34 verschiedene mündliche Hinweise, u.a. des Niedersächsischen Studieninstituts und des Verwaltungsgerichts Braunschweigs, zum Thema Satzungsrecht aufgenommen.

 

Zweck einer Satzung ist die Ausfüllung von Gesetzeslücken. In einer Satzung sollten bei einer bereits geregelten Pflichtaufgabe wie der Kinder- und Jugendhilfe nur Zusatzregelungen auftauchen, zu denen eine Rechtsnorm verpflichtet oder ermächtigt.

 

Ein Kopfteil mit Rechtsvorschriften ist für eine Satzung nicht vorgeschrieben. Da die Formulierung eines solchen Kopfteils umständlich und damit sowohl leseunfreundlich als auch fehleranfällig ist, wurde darauf verzichtet (beispielsweise ist im Kopfteil der alten Satzung der § 5 NKAG aufgeführt; Kostenbeiträge sind jedoch keine Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG im engeren Sinne, da hier die spezielle Regelung des § 90 SGB VIII existiert).

 

Weiterhin enthält die alte Kindertagespflege-Satzung zu einem Großteil die Wiederholung von Gesetzestexten. Diese Passagen sind rechtlich nicht notwendig und sogar unpraktisch, wenn die entsprechenden Gesetze geändert werden. Ziel der alten Satzung war eine kundenfreundliche Übersicht aller geltenden Vorschriften, aber dieses müsste durch ein separates Informationsblatt erfolgen.

 

In § 23 SGB VIII (laufende Geldleistung) findet sich eine Verpflichtung und in § 90 SGB VIII (Kostenbeiträge) eine Ermächtigung für zusätzliche Regelungen. Die Regelungen zur Erlaubnis nach § 43 SGB VIII lassen keine Intention des Gesetzgebers für Zusatzregelungen durch örtliche Träger erkennen, daher wurden die entsprechenden Passagen komplett aus der Satzung entfernt. Die internen Verfahrensabläufe ändern sich dadurch nicht.

 

Die Vielzahl und satzungsweite Verteilung der formellen Punkte macht eine vollständig Aufhebung und Neufassung der Satzung notwendig.

 

Die laufende Geldleistung wurde von insgesamt 4,00 € auf 4,50 € erhöht.

 

Ebenso werden die Fortbildungskosten von 30,00 € auf 40,00 € jährlich erhöht.

 

 

 

 

 

Die Spitzabrechnung der Ausfallzeiten soll eingestellt werden, weil der Verwaltungsaufwand dafür unverhältnismäßig hoch ist. Es hat sich herausgestellt, dass die Einsparungen im Gegenzug relativ gering sind, weil ein Leistungsmissbrauch durch Spitzabrechnung ebenso wenig verhindert werden kann. Der Verwaltungsaufwand beläuft sich auf einen nicht unerheblichen Stellenanteil und hat eine hohe Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen zur Folge.

 

 

Die Kostenbeiträge wurden zuletzt zum 01.08.2014 aktualisiert und sollen nun erneut aktualisiert werden. Außerdem ist die Fusion der Gemeinden Ilsede und Lahstedt einzubeziehen. Die Kostenbeiträge pro Betreuungsstunde sollen sich wie folgt ändern:

 

 

 

ab 01.08.2014

ab 01.08.2016

Gemeinde Edemissen

1,48 €

1,21 €

Gemeinde Hohenhameln

1,21 €

1,54 €

Gemeinde Ilsede

1,29 € / 1,47 € (Lahstedt)

1,54 €

Gemeinde Lengede

0,64 €

0,64 €

Stadt Peine

1,33 €

1,33 €

Gemeinde Vechelde

1,20 €

1,20 €

Gemeinde Wendeburg

1,46 €

1,46 €

 

 

Die Kostenbeiträge orientieren sich weiterhin an den durchschnittlichen Gebühren der öffentlich-rechtlichen Krippen (Gemeinden und Kirchen). Private Krippen sollen weiterhin keine Berücksichtigung finden. In der Gemeinde Hohenhameln waren in der Vergangenheit dennoch private Krippen eingeflossen, was nun der Einheitlichkeit halber korrigiert wurde. Eine Vergleichsberechnung hat jedoch ergeben, dass dies aktuell keine Auswirkungen hätte, weil die Preise den öffentlich-rechtlichen Trägern angepasst sind.

 

Änderungen ergeben sich nur für einen Teil der Gemeinden. Hintergrund sind sowohl Änderungen der Monatsgebühren als auch der Öffnungszeiten (welche die Stundengebühren beeinflussen).

 

 

 

Anlagen

 

Satzung vom 13.06.2012 in der Fassung ab 01.08.2014

Satzungsentwurf ab 01.08.2016

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beschreibung (66 KB) PDF-Dokument (77 KB)    
Anlage 2 2 Satzungsentwurf ab 01.08.2016 (19 KB) PDF-Dokument (52 KB)