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Vorlage - 2016/190  

Betreff: Kreisfeuerwehr:
Ernennung des stellvertretenden Abschnittsleiters des Brandschutzabschnittes West
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Ordnungswesen Bearbeiter/-in: Mehnert, Margret
Beratungsfolge:
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz
12.12.2016 
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
21.12.2016 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Herr Bernd Exner wird mit Wirkung zum 01.Januar 2017 für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis als stellvertretender Abschnittsleiter des Brandschutzabschnittes West für den Landkreis Peine berufen.

 


Gemäß § 21 Abs. 3 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) werden stellvertretende Abschnittsleiter der Kreisfeuerwehrbereitschaften für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über Ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag der Mehrheit der Gemeinde- und Ortsbrandmeister des Landkreises im jeweiligen Brandschutzabschnitt.

 

Voraussetzung für die Übertragung der Funktion stellv. Abschnittsleiter ist gemäß Anlage 2 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung – FwVO) neben einer erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang „Verbandsführer“ und einer mindestens 10-jährigen Gesamtdienstzeit in einer Freiwilligen Feuerwehr, eine mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Führungsfunktion als Orts-/Gemeindebrandmeister bzw. in stellvertretender Funktion.

 

 

Die Gemeinde- und Ortsbrandmeister des Brandschutzabschnittes West haben in ihrer Dienstversammlung am 02.11.2016 vorgeschlagen, den Hauptbrandmeister Bernd Exner zum stellvertretenden Abschnittsleiter des Brandschutzabschnittes West zu berufen.

 

Im Rahmen der erforderlichen Anhörung des Regierungsbrandmeisters wurde eine Ausnahme beantragt, da Herr Exner nicht die Voraussetzung der mindestens zweijährigen Dienstzeit in einer Führungsfunktion  als Orts-/Gemeindebrandmeister bzw. in stellvertretender Funktion erfüllt. Dieser Ausnahme wurde aufgrund der Tatsache, dass Herr Exner bereits seit Juni 1995 als Stv. Bereitschaftsführer Führungsaufgaben wahrnimmt, zugestimmt.

 

Im Übrigen hat der Regierungsbrandmeister gegen die Ernennung keine Bedenken geäußert.