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Vorlage - 2016/202  

Betreff: Hauptsatzung des Landkreises Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
21.12.2016 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschreibung  

 

 

Der Hauptsatzung des Landkreises Peine wird zugestimmt.


 

 

Die Novellierung des NKomVG beinhaltet die Aufnahme eines zweiten Absatzes zu § 64, der wie folgt lautet:

 

„In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretungen können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrags oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.“

 

Um im Bedarfsfalle Film- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Berichterstattung überhaupt ermöglichen zu können, ist die Ergänzung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Vom NLT wird die Aufnahme einer entsprechenden Regelung wie folgt empfohlen:

 

Medienöffentlichkeit

(1) In öffentlichen Sitzungen dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Kreistages zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2) Abgeordnete können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen ihrer oder seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Abgeordneten, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten des Landkreises sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beschreibung (86 KB)