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Vorlage - 2017/067  

Betreff: Richtlinie für Kapitalanlagen (Anlagenrichtlinie)
Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.05.2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz
29.05.2017 
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
14.06.2017 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zur Vorlage 67/2017 - Antrag der GRÜNEN vom 09.05.2017  

 

Der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 09.05.2017 auf Erstellung einer Anlagenrichtlinie für die Finanzanlagen des Kreises und der kreiseigenen Gesellschaften wird abgelehnt.

 

 


 

Mit Antrag vom 09.05.2017 beantragt die Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen, dass die Verwaltung beauftragt wird, eine Anlagenrichtlinie für die Finanzanlagen des Kreises und der kreiseigenen Gesellschaften zu erstellen.

 

Nach dem aktuellen Beteiligungsbericht verfügt der Landkreis Peine und seine Gesellschaften über die nachstehende Beteiligungsstruktur.

 

Entsprechend sind Kapitalanlagen in nachstehendem Umfang vorhanden.

 

T:\Fd\13\Beteiligungsmanagement\Beteiligungsberichte\2016-01-14 Übersicht Beteiligungen 2015\Folie2.EMF

 

 

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Durch Anlagenrichtlinien werden einerseits Beschränkungen und andererseits Vorgaben für die Anlagestrategie einer Kommune geschaffen. Anlagerichtlinien sollen insbesondere für den kommunalen Haushalt die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, um sowohl die Kapital- als auch die Ertragssicherung des städtischen Kapitalvermögens zu gewährleisten. Gleichzeitig werden verschiedene Anlageformen und Beteiligungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Die Richtlinie soll auch für Anlagestrategien von kommunalen Gesellschaften (hier in entsprechender Anwendung) und für ggf. vorhandene  Stiftungen Anwendung finden. Die Anlagenrichtlinie gilt für Kapital, das unbegrenzt oder für eine bestimmte Dauer nicht zur Sicherung der Liquidität und zur absehbaren Zahlungsabwicklung benötigt wird. Unterschieden wird in der Anwendung der einzelnen Regelungen dabei zwischen Kapital, das auf Dauer erhalten bleiben soll (z.B. Pensionsrücklage, Stiftungsvermögen), und Kapital, das für einen mittel- bis längerfristigen Zeitraum angelegt werden soll, weil es beispielsweise künftigen Verwendungszwecken dient (z.B. Veräußerungsrücklage). Je nach Kapitalart nnen verschiedene Anlageformen zum Einsatz kommen. Dabei wird den rechtlichen Erfordernissen aus § 124 Abs. 2. S. 2 NKomVG Rechnung getragen, wonach bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten ist, während sie gleichzeitig einen angemessenen Ertrag bringen sollen.

 

Anlagerichtlinien sind bei verschiedenen anderen Kommunen vorhanden. In diesen Richtlinien sind in der Regel Standards definiert, wie im Antrag der Fraktion aufgeführt. Die Stadt Münster oder die Stadt Göttingen haben geregelt, dass

a)      keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen,

b)      keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffenherstellen oder vertreiben,

c)       keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen,

d)      keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes

„Fracking“) betreiben,

erfolgen.

 

Der Landkreis Peine verfügt mit Ablauf des 31.12.2016 über einen Liquiditätskreditbestand von rund 52 Mio. €. Im aktuellen Haushalt des Landkreises Peine für das Jahr 2017 reichen planerisch die Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 nicht aus, um die Tilgungsleistungen für vorhandene investive Kredite zu decken. Planerisch erhöhen sich daher die Liquiditätskredite. Erst ab 2019 ist eine Rückführung der Liquiditätskredite vorgesehen, da dann der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit über der sogenannten ordentlichen Tilgung liegt.

 

In absehbarer Zeit sind daher keine liquiden Mittel zu erwarten, so dass eine Geldanlage nach § 30 KomHKVO für die Zukunft eher ausscheidet.

 

Es verbleiben daher lediglich mögliche Kapitalanlagen durch die vorhandenen Gesellschaften.

 

Die Berufsbildungs- und BeschäftigungsgmbH, die Wirtschafts- und TourismusfördergmbH und die Klimaschutzagentur Hildesheim-Peine gGmbH erhalten jährliche Zuschüsse vom Landkreis Peine, da ein kostendeckender Geschäftsbetrieb nicht möglich ist. Es ist daher unwahrscheinlich, dass liquide Mittel vorhanden sind, aus denen Kapitalanlagen erfolgen können.

 

 

 

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Ähnlich verhält es sich bei den Beteiligungen an der Allianz für die Region GmbH und der Hannoverschen Informationstechnologien AöR. Unabhängig davon, dass hier der Geschäftsanteil des Landkreises Peine sehr niedrig ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch hier keine ausreichenden liquiden Mittel für Kapitalanlagen vorhanden sind.

 

Auch die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe AöR verfügen ausweislich der Bilanz 2015 nur über geringe liquide Mittel. Kapitalanlagen sind im Rahmen von Aufsichtsratssitzungen genehmigen zu lassen.

 

 

Problematisch könnte bei Verabschiedung einer Anlagerichtlinie die Beteiligung an der E.ON Avacon AG werden. Die Firma E.ON betreibt noch mehrere Atomkraftwerke. Soweit daher wie beantragt eine entsprechende Anlagenrichtlinie beschlossen würde, müsste konsequenterweise eine Beendigung der vorhandenen Beteiligung durch Verkauf der Anteile eingeleitet werden. Daraufhin würden Erträge aus Dividendenzahlungen entfallen. Voraussichtlich wären Kapitalertragssteuern zu zahlen. Eine Herauslösung könnte daher unwirtschaftlich sein und damit den Vorschriften des § 110 Abs. 2 NKomVG widersprechen.

 

Unter Betrachtung der Gesamtumstände wird daher vorgeschlagen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Erstellung einer Anlagenrichtlinie zu verzichten.

 

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur Vorlage 67/2017 - Antrag der GRÜNEN vom 09.05.2017 (1001 KB)