Inhalt

Vorlage - 2006/057  

Betreff: Satzung der Kreissparkasse Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Kreisentwicklung Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
04.10.2006 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Mustersatzung KSK PDF-Dokument
Satzung der Kreissparkasse Peine PDF-Dokument

Die neue Satzung für die Kreissparkasse Peine wird beschlossen

Die neue Satzung für die Kreissparkasse Peine wird beschlossen.

 

 

Das am 1

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Das am 1.1.2005 in Kraft getretene neue Niedersächsische Sparkassengesetz (NSpG) macht die Anpassung des Satzungsrechts der Sparkassen an den neuen Rechtszustand erforderlich. Nach § 6 Abs. 2 NSpG werden die Organisation und die Verwaltung der Spar­kasse sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Sparkassenorgane, des Kredit­ausschusses und der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrates sowie die allgemeinen Grundsätze für die Geschäftspolitik durch die vom Träger erlassene Satzung geregelt.

Das Niedersächsische Finanzministerium hat mit Runderlass vom 20.06.2006 die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 NSpG durch die Sparkassenaufsichtsbehörde zu erlassende Muster­satzung für Sparkassen bekannt gegeben. Die Mustersatzung folgt in der Systematik dem Aufbau des geltenden Niedersächsischen Sparkassengesetzes. Unter Berücksichtigung der einge­tre­te­nen Rechtsänderungen orientiert sie sich an der bisherigen Mustersatzung für die Spar­kassen in Niedersachsen (Runderlass d. MF vom 10.05.1990).

Die Mustersatzung ist in offen gelassenen Passagen zu individualisieren und als neue Satzung für die Kreissparkasse Peine vom Träger zu beschließen. Folgende einzelne Punkte müssen in der neuen Satzung individuell festgelegt werden. Dabei soll für die Kreissparkasse Peine generell eine Orientierung an der bisherigen Satzung erfolgen:

1.   § 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse

In § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung, der die gesetzlichen Regelungen aus § 4 Abs. 1 und 3 NSpG (öffentlicher Auftrag) wiederholt, werden bereits allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse definiert. Dies gilt ähnlich für § 2 Abs. 3, der mit der Regelung „Die Sparkasse führt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebs." aus der bis­herigen Mustersatzung deren bisher hinreichenden Grundsatz übernimmt. Dennoch sieht die neue Mustersatzung vor, dass die Träger individuell die allgemeinen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkassen zu definieren bzw. zu konkretisie­ren haben. Die hier eingefügten 3 Grundsätze orientieren sich am öffentlichen Auftrag der Sparkasse, einer angemessenen geld- und kreditwirtschaftlichen Versor­gung im Geschäftsgebiet und einem Wirken zum Wohl von Bürgern und Wirtschaft im Geschäftsgebiet.

Die individuelle Festlegung der allgemeinen Grundsätze führt im Übrigen dazu, dass alle neuen Satzungen der niedersächsischen Sparkassen von der Sparkassenauf­sichts­be­hör­de zu genehmigen sind. Die Regelung, dass eine Satzung nur der Genehmigung bedarf, soweit sie von der Mustersatzung abweicht (§ 6 Abs. 3 NSpG), läuft dadurch ins Leere.

2.   § 5 Vorstand

Der Vorstand soll auch weiterhin aus 2 Mitgliedern bestehen.


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3.   § 7 Verwaltungsrat

Eine ursprünglich im Satzungsentwurf vorgesehene Anlage, die die Zahl der vom Träger entsandten Mitglieder von der Größe der Sparkasse abhängig machen sollte, ist gestrichen worden. Daher bleibt es dem Träger überlassen, im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 NSpG die Größe des Verwaltungsrates autonom festzulegen.

Der Verwaltungsrat soll weiterhin aus 15 Mitgliedern, davon 9 vom Träger entsandte Mitglieder, bestehen.

 

Die wichtigsten weiteren inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Muster­satzung stellen sich wie folgt dar:

Zu §5 Vorstand

In Abs. 2 wurde analog § 10 NSpG eine Formulierung übernommen, dass der Vorstand die Sparkasse in eigener Verantwortung leitet mit dem Zusatz „...nach Maßgabe des § 10 NSpG. § 16 Abs. 4 und 5 NSpG bleiben unberührt."

Der (neue) Abs. 3 gibt zunächst die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 NSpG zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern wieder. Anschließend ist eine weitere Regelung eingefügt worden, dass der Träger die entsprechende Zustimmung für einen Zeit­raum von bis zu 10 Jahren erklären kann.

Zu § 6 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen

Die Zeichnungsberechtigung der Mitarbeiter, die bisher in § 10 Abs. 2 bis 7 sehr detailliert geregelt war, wurde stark vereinfacht und gibt jetzt den Sparkassen Raum für eine verständlichere praktische Lösung.

Zu § 7 Abs. 2 Verwaltungsrat

In § 7 Abs. 2 wird festgeschrieben, dass der Verwaltungsrat den Vorstand berät und dessen Geschäftsführung überwacht. Außerdem wird hier klarstellend hinzugefügt, dass der Verwaltungsrat zu seiner Unterstützung aus seiner Mitte beratende Aus­schüsse bilden kann (vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 1 NSpG).

Zu § 7 Abs. 5 Verwaltungsrat

Neu ist die ausdrückliche Bestimmung, dass der Verwaltungsrat das Nähere zu einer angemessenen Aufwandsentschädigung und zum Ersatz des Verdienstausfalls regelt. Das NSpG räumt hier - wie im früheren NSpG schon - der Aufsichtsbehörde eine Ver­ordnungsermächtigung ein, um dabei insbesondere Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen. Nach derzeitigem Kenntnisstand des Sparkassenverbandes Niedersachsen (SVN) wird die Aufsichtsbehörde allerdings von der Ermächtigung keinen Gebrauch machen, so dass die alte, aufgrund § 10 Abs. 2 NSpG a. F. erlassene Verordnung noch bis zu ihrer Außerkraftsetzung weiter gilt. In den Gremien des SVN sollen noch im Laufe des Jahres Empfehlungen zur Höhe und Struktur der Vergütungen erarbeitet werden. Um diese Empfehlungen zur Wirkung kommen zu lassen, müsste die Aufsichtsbehörde die bisherige Ver­ordnung zur Aufwands­ent­schädigung aufheben.

Zu § 9 Kreditausschuss

In § 9 wurde klarstellend entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 NSpG eingefügt, dass der Kreditausschuss bei der Kreditvergabe mitwirkt.

Zu § 10 Schweigepflicht

Die bisherige Regelung zur Schweigepflicht wurde gestrafft. Ergänzt wurde aber eine Regelung zur Erteilung von Genehmigungen von Aussagen vor Gericht oder außer­gerichtlichen Aussagen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten der Spar­kasse.


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In der bisherigen Satzung der Kreissparkasse Peine gab es im § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Ab­weichung zu der bisherigen Mustersatzung. Vor dem Hintergrund des Streits um das Teilgeschäftsgebiet Vechelde hieß es dort: „Die für den Landkreis Peine errichtete Sparkasse mit dem Sitz in Peine...". Diese besondere Formulierung erscheint nach Beilegung des o. g. Streits heute nicht mehr zeitgemäß. Es soll daher an dieser Stelle nicht von der in der neuen Mustersatzung verwendeten Formulierung abgewichen werden.

Verschiedene weitere Änderungen ergeben sich unmittelbar aus der Änderung des NSpG und/oder der neuen Mustersatzung, von der nicht ohne besonderen Grund abgewichen werden sollte.

Da nicht genau eingeschätzt werden kann, wie lange das Genehmigungsverfahren durch die Sparkassenaufsichtsbehörde in Anspruch nimmt, soll die neue Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.


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Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse hat dem Kreistag des Landkreises Peine in seiner Sitzung am 3. August 2006 empfohlen, die neue Satzung der Kreissparkasse Peine zu beschließen.

 

 

Anlage 1:   Mustersatzung für die Sparkassen in Niedersachsen 

                  vom 20.06.2006

 

 

Anlage 2:    Neue Satzung für die Kreissparkasse Peine


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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 3 Mustersatzung KSK (41 KB) PDF-Dokument (70 KB)    
Anlage 4 4 Satzung der Kreissparkasse Peine (53 KB) PDF-Dokument (75 KB)