Vorlage - 2009/088
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Handlungsschwerpunkte im Fachbereich II / Fachdienst Zentrale Vergabestelle
Mittelfristiges Entwicklungsziel
Interkommunale Zusammenarbeit
Für die Jahre 2007/2008 wurden für den Fachdienst Zentrale Vergabestelle keine speziellen Handlungsschwerpunkte festgelegt.
Für die Jahre 2009/2010 gibt es den Handlungsschwerpunkt
3.5 Entwicklung eines Pilotprojektes zur Schaffung einer gemeinsamen Vergabestelle (für LK u. Gemeinden).
Die Einrichtung einer solchen gemeinsamen Vergabestelle bzw. die Anbindung der Gemeinden hinsichtlich der Abwicklung des Ausschreibungs- u. Vergabeverfahrens an die Zentrale Vergabestelle des Landkreis Peine, wäre durchaus sinnvoll für beide Seiten, sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch bzgl. der Gewährleistung rechtssicherer Vergaben; insbesondere wenn man den in den letzten Jahren erfolgten und noch nicht abgeschlossenen rasanten Verlauf der Vergaberechtsänderungen betrachtet. So verfügt der Landkreis Peine mit der Zentralen Vergabestelle über fachlich geschulte und erfahrene Verwaltungsmitarbeiter, die damit eine rechtssicherere Abwicklung der Ausschreibungs- u. Vergabeverfahren grundsätzlich auch für die kreisangehörigen Gemeinde gewährleisten könnten.
Jedoch sind die Möglichkeiten und Grenzen von Kooperationen der öffentlichen Hand auch immer in Abhängigkeit zum Vergaberecht zu betrachten. So stellt sich daher auch hier bei der Einrichtung einer gemeinsamen Vergabestelle die Frage der Vergaberechtspflichtigkeit, wobei nach allgemeiner Meinung maßgeblich nach zwei Kriterien zu unterscheiden ist, d.h. ob Aufgaben von einer Kommune auf die andere mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Delegation oder nur ihre Durchführung im Wege des Mandats übertragen werden. Im ersten Fall soll das Vergaberecht nicht Anwendung finden.
Vor diesem Hintergrund wird z.Zt. überprüft, ob rechtliche Bedenken gegen eine solche Kooperation bestehen, bzw. unter welchen Rahmenbedingungen die geplante Kooperation mit den Gemeinden (wenn überhaupt) möglich ist.
Die Ausführung des HSW wird daher bis zur abschließenden rechtlichen Klärung verschoben.