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Vorlage - 2009/179  

Betreff: Satzungsänderung Kreisvolkshochschule
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Schule, Kultur, Sport Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
12.11.2009 
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
02.12.2009 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Änderung der Satzung der Kreisvolkshochschule in der vorgeschlagenen Form wird beschlossen

Die Änderung der Satzung der Kreisvolkshochschule in der vorgeschlagenen Form wird beschlossen.

 

Eine Prüfung durch das Finanzamtes Peine hat ergeben, dass die derzeitige Satzung der Kreisvolkshochschule Peine in seiner bisherigen Form nicht den Anforderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit genügt

Eine Prüfung durch das Finanzamtes Peine hat ergeben, dass die derzeitige Satzung der Kreisvolkshochschule Peine in seiner bisherigen Form nicht den Anforderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit genügt. Es ist deshalb erforderlich die Satzung insbesondere um den § 3 Gemeinnützigkeit zu erweitern und sie an die Vorgaben der Mustersatzung aus Anlage 1 zu § 60 AO anzupassen. Der vorliegende Entwurf ist inzwischen vom Finanzamt geprüft worden und entspricht in dieser Form den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen.

 

Die neue Satzung ist als Anlage beigefügt.


Satzung

für die Kreisvolkshochschule Peine

 

Aufgrund des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes vom 17. Dezember 1999 und der Niedersächsischen Landkreisordnung, jeweils in der z. Z. gültigen Fassung, hat der Kreistag am  06.11.2002 folgende Satzung für die Kreisvolkshochschule erlassen:

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Die Kreisvolkshochschule führt den Namen „Kreisvolkshochschule Peine“ und hat ihren Sitz in Peine. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Volkshochschule für die Stadt und den Landkreis Peine e.V.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

  1. Die Kreisvolkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

  1. Die Kreisvolkshochschule dient den Zwecken der Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein Bildungsprogramm für Erwachsene und Heranwachsende. Die Kreisvolkshochschule Peine vermittelt und fördert durch Sachinformation sowie durch Orientierungs- und Lernhilfen Kenntnisse und Fähigkeiten, die es Teilnehmerinnen und Teilnehmern ermöglichen, den persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen in einer demokratischen, freiheitlich-rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung in Gegenwart und Zukunft gerecht zu werden.

 

  1. Die Kreisvolkshochschule gestaltet ihre Bildungsarbeit in enger Zusammenarbeit mit anderen Zweigen des öffentlichen und privaten Bildungswesens. Sie wird in der allgemeinen, beruflichen und  politischen Weiterbildung tätig und entwickelt Programme, die in der Regel zu anerkannten Prüfungsabschlüssen führen.

 

  1. Die Kreisvolkshochschule hat die Aufgabe, für das Gebiet des Landkreises Peine ein flächendeckendes Weiterbildungsangebot für Erwachsene und Heranwachsende zu entwickeln und unter dem Gesichtspunkt chancengleichen Besuches ihre Veranstaltungen zu planen.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Betrieb gewerblicher Art Kreisvolkshochschule (Kreisvolkshochschule im Sinne des § 3) ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel der Kreisvolkshochschule dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder bzw. der Träger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisvolkshochschule.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisvolkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisvolkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kreisvolkshochschule an den Landkreis Peine, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4

Träger

 

  1. Träger der Kreisvolkshochschule ist der Landkreis Peine.
     
  2. Die Kreisvolkshochschule ist fachbezogen dem Ausschuss für Schule, Kultur und Sport des Kreistages zugeordnet.

 

  1. Die Kreisvolkshochschule wird in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt geführt. Die Haushaltswirtschaft erfolgt seit dem 01.01.1997 gemäß § 110 NGO nach kaufmännischen Grundsätzen.

 

 

 

§ 5

Aufgaben des Ausschusses

 

 

  1. Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport bildet das Auswahlgremium für die Besetzung des Leiters oder der Leiterin sowie der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

  1. Der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport berät den Leiter bzw. die Leiterin in organisatorischen, finanziellen und pädagogischen Fragen. Er wirkt bei der Aufstellung des Arbeitsplanes der Kreisvolkshochschule mit und berät den Wirtschaftsplan.

 

 

 

§ 6

Der Leiter / Die Leiterin

 

  1. Der Leiter oder die Leiterin wird auf Vorschlag des Landrates vom Kreistag gewählt.

 

  1. Der Leiter oder die Leiterin  ist unbeschadet der Zuständigkeit des Landrates und des  zuständigen Fachbereichsleiters oder der zuständigen Fachbereichsleiterin verantwortlich für die pädagogische, organisatorische und verwaltungsmäßige Leitung der Kreisvolkshochschule. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

a)      die langfristige Planung der gesamten Bildungsarbeit,

b)      die Aufstellung der Wirtschaftspläne,

c)      die Aufstellung der Arbeitspläne,

d)      die Verpflichtung der nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen und Referenten und Referentinnen,

e)      die Organisation der Mitarbeiterfortbildung

f)        die Verantwortung für einen korrekten und rationellen Geschäftsablauf,

g)      die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

 

 

 

§ 7

Außenstellen

 

  1. Die Kreisvolkshochschule errichtet in den Gemeinden Außenstellen, die nebenberuflich geleitet werden. Der Ausschuss kann die Auflösung oder die Einrichtung weiterer Außenstellen empfehlen.

 

  1. Für jede Außenstelle soll ein flächendeckendes Weiterbildungsangebot entwickelt werden.

 

  1. Die Außenstellenleiter bzw. die Außenstellenleiterinnen werden vom Landrat nach Anhörung des Ausschusses berufen. Sie wirken bei der Aufstellung des örtlichen Arbeitsplanes mit, halten Verbindung zur Gemeinde und ihren Einwohnern und sorgen für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen in ihrem Bereich.

 

  1. Die Außenstellenleiter und. Außenstellenleiterinnen sind nebenberuflich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung.

 

 

§ 8

Arbeitsplan

 

Für jeden Arbeitsabschnitt wird ein Arbeitsplan aufgestellt, der in geeigneter Weise im ganzen Kreisgebiet bekanntzumachen ist. Der Arbeitsplan soll in seinem Inhalt die sozialen, geographischen und verkehrstechnischen Besonderheiten des Kreisgebietes berücksichtigen.

 

 

 

§ 9

Teilnehmer / Teilnehmerinnen

 

  1. An den Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule kann grundsätzlich jede/r teilnehmen.

 

  1. Die Teilnehmerentgelte werden durch die Entgeltordnung geregelt.

 

  1. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten Teilnahmebescheinigungen und nach Absolvierung bestimmter Lehrgänge auch qualifizierte Leistungsbescheinigungen wie Zertifikate oder Zeugnisse.

 

 

§ 10

Dozenten / Dozentinnen

 

  1. Die Dozenten und Dozentinnen sowie  die Referenten und Referentinnen sind in der Regel nebenberuflich und durch Lehrauftrag tätig. Ihnen wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

 

  1. Die Vergütung richtet sich nach der Honorarordnung der Kreisvolkshochschule.

 

  1. Die Kreisvolkshochschule gibt ihren nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen Gelegenheit, an den Veranstaltungen zur Mitarbeiterfortbildung des Landesverbandes teilzunehmen. Der Landkreis übernimmt hierfür weder Kosten noch Haftung.

 

  1. Der Vertreter oder die Vertreterin der Dozenten und Dozentinnen wird durch geheime Abstimmung auf einer Dozentenversammlung ermittelt. Die Durchführung obliegt dem Leiter oder der Leiterin der Kreisvolkshochschule.

 

 

§ 11

Salvatorische Klausel

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten,  gelten die Vorschriften der NLO und die Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am  01.01.2010 in Kraft.

 

 

Peine, den ………

 

Landkreis Peine

 

 

 

Landrat