Inhalt

Vorlage - 2010/085  

Betreff: Annahmen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen in den Haushaltsjahren 2009 und 2010
Zuwendungen vom 20.05.2009 bis laufend
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreistag des Landkreises Peine
23.06.2010 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Aufstellung Spenden übrige Bereiche PDF-Dokument
Aufstellung Spenden Schulen PDF-Dokument

Den Annahmen der in beigefügter Aufstellung genannten entgegen genommenen Zuwendungen wird zugestimmt

Den Annahmen der in beigefügter Aufstellung genannten entgegen genommenen Zuwendungen wird zugestimmt.

 

 

Gemäß Art

Gemäß Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungs­rechts und anderer Gesetze vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. Nr. 11 S. 191) ist dem § 83 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) nachstehender Absatz 4 angehängt worden:

 

"(4) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. 2Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. 4Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. 5Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln."

 

Das Änderungsgesetz trat am 20.05.2009 (am Tage nach seiner Verkündung am 19.05.2009) in Kraft. Die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Regelung ist - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften - in Verbindung mit § 65 NLO seither auch für den Landkreis Peine gegeben.

 

Von der in § 83 Abs. 4 NGO genannten Verordnungsermächtigung wurde zwischenzeitlich Gebrauch gemacht und mit Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 18.12.2009 (Nds. GVBl. Nr. 29 S. 490) folgender § 25 a in die Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) aufgenommen:

 

„(1) 1Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2 Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO nicht angegeben werden. 3 Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.

(2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.

(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

(4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten."

 

Nach Art. 2 Satz 2 der genannten Änderungsverordnung trat diese Regelung rückwirkend zum 20.05.2009 in Kraft.

 

Der Kreistag des Landkreises Peine hat mit Beschluss am 10.03.2010 (Vorlage-Nr. 37/2010) von der Ermächtigung des § 25 a Abs. 2 GemHKVO Gebrauch gemacht und die Hauptsatzung entsprechend geändert. Diese ist am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Peine vom 12.04.2010, also am 13.04.2010, in Kraft getreten. Für die Zeit vom 20.05.2009 bis zum 12.04.2010 ist somit bei Zuwendungen über 100 Euro die Entscheidungszuständigkeit des Kreistages hinsichtlich derlei Annahmen gegeben.

Die einzelnen Zuwendungen an die Schulen (siehe „Übersicht der Zuwendungen seit 20.05.2009 im Fachdienst 19, Stand: 28.05.2010“) sind laut Fachdienst 19 unter dem Meldedatum erfasst; aus Verwaltungsvereinfachungsgründen erfolgt deshalb die Vorlage der diesbezüglichen Zuwendungen vollständig an den Kreistag zur Entscheidung.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Aufstellung Spenden übrige Bereiche (19 KB) PDF-Dokument (56 KB)    
Anlage 2 2 Aufstellung Spenden Schulen (99 KB) PDF-Dokument (52 KB)