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Vorlage - 2010/098  

Betreff: Bürgerfreundliche Verwaltungsvereinfachung -
Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 20.11.2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz
07.09.2010 
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Übertragung der Zuständigkeit für Biogasanlagen gemäß Nr

Die Übertragung der Zuständigkeit für Biogasanlagen gemäß Nr. 8.1 Buchstabe a der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009 auf den Landkreis Peine soll nicht beantragt werden.

 

 

Die Landkreise sind für die nach Baurecht zu genehmigenden Biogasanlagen und für Biogasanlagen als kleinere Nebenanlagen zu immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Tierhaltungsanlagen zuständig

 

Die Landkreise sind für die nach Baurecht zu genehmigenden Biogasanlagen und für Biogasanlagen als kleinere Nebenanlagen zu immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Tierhaltungsanlagen zuständig. Seit Änderung der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz Ende 2009 kann den Landkreisen auf Antrag auch die Zuständigkeit für bestimmte, i.d.R. größere, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz übertragen werden. Dabei handelt es sich um solche Anlagen, die einem landwirtschaftlich, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder gewerblichen tierhaltenden Betrieb zuzurechnen sind. Ausgeschlossen von der möglichen Zuständigkeitsübertragung auf die Landkreise sind sonstige gewerbliche Biogasanlagen, die völlig in der Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter verbleiben.

 

An die Zuständigkeitsübertragung durch das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz sind umfangreiche Voraussetzungen für die Gebietskörperschaften geknüpft (vgl. Anlage). So müssen diese ausreichend geeignetes Personal mit den entsprechenden nachweisbaren Fachkenntnissen vorweisen. Darüber hinaus müssen sich diese Mitarbeiter regelmäßig über die neusten Entwicklungen und Erkenntnisse auf diesem Gebiet fortbilden. Es muss ferner sichergestellt sein, dass eine größere Anzahl von Biogasanlagen von der Gebietskörperschaft genehmigt und überwacht wird, damit sich ein entsprechendes fachspezifisches „Know-how“ in der Einheit bilden kann.

 

Im Landkreis Peine gibt es bisher sieben durch das Gewerbeaufsichtsamt genehmigte Biogasanlagen mit Landwirtschaftsbezug, für welche die Zuständigkeit (Überwachung) auf den Landkreis übertragen werden könnte. Weitere solche Anlangen, die sich aktuell im Genehmigungsverfahren befinden, gibt es derzeit nicht.

 

Auf einer ersten kostenpflichtigen Fortbildungsveranstaltung des NLT zu der Thematik, die am 08.06.2010 stattfand, an der zwei Mitarbeitende des FD21 teilgenommen haben, wurde vor allem auf Technik und Rechtsgrundlagen bei der Anlage und im Betrieb von Biogasanlagen sowie auf mögliche Schäden und Havarien eingegangen. Praktische Hinweise zum Arbeits- und Fortbildungsaufwand wurden nicht gegeben.

 

Im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig wurde bisher lediglich dem Landkreis Northeim die Zuständigkeit für die nach Bundesimmissionsschutzrecht zu genehmigenden Biogasanlagen mit Landwirtschaftsbezug auf Antrag übertragen, landesweit sind es nunmehr sechs Landkreise, überwiegend in Gebieten mit hohen Anlagenzahlen (z.B. Cloppenburg: 113 Biogasanlagen).

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die freiwillige Übertragung dieser Aufgabe mit einem hohen regelmäßigen Fortbildungsbedarf von mindestens zwei Mitarbeiter/innen des FD 21 verbunden wäre (Voraussetzungen MU). Dies erscheint bei einer geringen Anlagenzahl als ungünstig. Gleichzeitig ist der zeitliche Aufwand derzeit kaum abschätzbar, ggf. müsste zusätzliches Personal dafür bereit gestellt werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gewerbliche Biogasanlagen sich weiterhin in der Zuständigkeit des GAA befinden werden und somit eine Dienstleistung für alle Anlagen „aus einer Hand“ nach wie vor nicht möglich wäre.