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Vorlage - 2010/145  

Betreff: Neuorganisation der SGB II-Behörden durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I, S. 1112)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:33 - Fachdienst Arbeit Bearbeiter/-in: Homann-Pohl, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales
27.09.2010 
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist am 10

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist am 10. August 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Nachfolgend die wesentlichen Regelungen, die mit diesem Gesetz normiert worden sind:

 

  1.    Die bestehenden Optionskommunen werden auf Dauer als kommunale SGB II-Träger zugelassen. Sie müssen dazu bis 30.09.2010 gegenüber dem Land erklären, dass sie die im Gesetz in § 6 a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 (Zielvereinbarungen) sowie Ziff. 5 (Datenerhebung und Übermittlung) vorgegebenen Pflichten anerkennen und diesen nachkommen werden - § 6 a Abs. 1 SGB II.

 

2.   Alle SGB II-Träger tragen ab 2011 bundeseinheitlich den Namen Jobcenter - § 6 d SGB II.

 

     3.   Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

           bilden einen Kooperationsausschuss. Aufgabe ist die Koordinierung der SGB II-Umsetzung

           auf Landesebene - § 18 b SGB II.

 

  1. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung   

      für Arbeitsuchende gebildet (Bund-Länder-Ausschuss) zur Beobachtung und Beratung bei

           zentralen Fragen bei der Umsetzung inklusive Aufsicht und Kennzahlen. Der Ausschuss wird

           grundsätzlich besetzt mit Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der Kommunalen

           Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit. Er hat ein Berichtsrecht gegenüber den

           SGB II-Trägern. Bei Fragen der Aufsicht setzt sich der Ausschuss aus Vertretern der

           Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder zusammen. Einvernehmlich können

           die Kommunalen Spitzen und die Bundesagentur für Arbeit eingeladen werden - § 18 c SGB II.

 

  1. Der örtliche Beirat, als verpflichtend einzurichtendes beratendes Gremium, beschäftigt sich  

       mit Eingliederungsplanungen, Maßnahmen, dem Eingliederungsinstrumentenmix und der

       Prioritätensetzung beim Ausgeben von Eingliederungsmitteln. Im Beirat können die örtlichen    

       Akteure des Arbeitsmarktes, Arbeitnehmer, Arbeitgebervertretungen, freie Wohlfahrt,   

       Kammern sowie Verbände vertreten sein. Diese Akteure haben jedenfalls ein Vorschlagsrecht

       für die Beiratsbesetzung. Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die selber

       SGB II-Eingliederungsleistungen anbieten, dürfen dem Beirat nicht angehören - § 18 d SGB II.

 

6.  Die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ist zu bestellen. Zu den Aufgaben

      gehören u. a. Beratung, Beteiligung und Gremienvertretung der SGB II-Organisationen mit 

      bestimmten Rechten und Pflichten in allen Fragen der Eingliederung, soweit Belange der

      Gleichstellung von Frauen und Männern im SGB II-Bereich, Frauenförderung, Vereinbarung

      von Familie und Beruf etc. berührt sein können. Es handelt sich ausdrücklich um eine auf die

      SGB II-Kundschaft und die SGB II-Organisation bezogene Funktion, die einer Beschäftigten 

      übertragen werden muss, die unmittelbar in der SGB II-Einheit arbeitet. Es handelt sich um

      keine zusätzliche Gleichstellungsbeauftragte für Kolleginnen des Fachdienstes 33. Hierfür wird

      auch keine neue Stelle einzurichten sein, es wird lediglich eine neue Funktion definiert und mit

      konkreten Aufgaben ausgestattet - § 18 e SGB II.

 

  1. Die Aufsicht über die Optionskommunen führen die Länder als Rechtsaufsicht. Eine

      Fachaufsicht wird nicht eingerichtet, die Optionsaufgaben werden in Niedersachsen  

      voraussichtlich wie bisher zum eigenen Wirkungskreis gehören - § 48 SGB II i. V. mit der noch

      folgenden Landesregelung dazu.

 

  1. Kennzahlenvergleiche werden im SGB II bundesweit verpflichtend eingeführt. Die Vergleiche

      erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grundlage der von den örtlichen

      Trägern gelieferten Daten und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich - § 48 a SGB II.

 

 

 

 

9.   Zielvereinbarungen werden ebenfalls verpflichtend eingeführt. Für die Optionskommunen gilt

      dabei, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Land und danach das  

      Land mit der jeweiligen Optionskommune eine jährliche Zielvereinbarung schließt. Grundlage

      ist jeweils das jährliche Haushaltsgesetz des Bundes - § 48 b SGB II.

 

 

Die weiteren für 2011 bereits bekannten bzw. vom Bund angekündigten Vorhaben, wie z. B. die Neuregelung der SGB II-Regelleistungen sowie weitere Veränderungen der SGB II-Leistungen zum Lebensunterhalt, der SGB II-Regelungen zur Sozialversicherung und die Neuregelung der Eingliederungsinstrumente sind noch nicht konkretisiert, werden aber in absehbarer Zeit folgen.