Vorlage - 2006/097
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Der Kreistag beschließt, den Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 16.11.2006 in den Punkten 2. und 3. abzulehnen.
Eine satzungsgemäße Änderung der Anzahl der Sitze bezüglich der in § 2 Ziff. 1 benannten stimmberechtigten Mitglieder ist im Sinne der Ausführung der §§ 4 und 6 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) nicht möglich. § 3 des AG KJHG sieht dementsprechend vor – und diesem folgt die aktuelle Satzung des Jugendamtes –, dass 15 stimmberechtigte Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören. Bei einer Verringerung der Sitze für den Jugendring bzw. für die Jugendverbände, wäre dies nicht mehr gewährleistet. Es wird vorgeschlagen, dem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion in diesem Punkt nicht zuzustimmen.
Die vorgeschlagene Berufung des Jugendbeauftragten der Polizei als ständiges beratendes Mitglied ist ebenfalls nicht möglich. § 2 der Satzung des Jugendamtes bestimmt konkret, wer dem Jugendhilfeausschuss als Mitglied mit beratender Stimme (§ 2 Ziff. 2) angehört. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme sind nicht vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, dem Antrag der CDU-Kreistagsfraktion auch in diesem Punkt nicht zuzustimmen.