Inhalt

Vorlage - 2010/195  

Betreff: Antrag der Kreistagsfraktionen SPD ( Grüne vom 21.09.10
Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes hinsichtlich Landschaftsbild
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz
16.11.2010 
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
15.12.2010 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Die Verwaltung wird beauftragt, die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Peine als Modul hinsichtlich des Schutzgutes 'Landschaftsbild' einzuleiten

Die Verwaltung wird beauftragt, die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Peine als Modul hinsichtlich des Schutzgutes 'Landschaftsbild' einzuleiten.

 

 

 

Die Kreistagsfraktionen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen beantragten mit Schreiben vom 21

Die Kreistagsfraktionen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen beantragten mit Schreiben vom 21.9.10 die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes zum Schutz des Außenbereichs einzuleiten, um auf Verände­rungen des Landschaftsbildes besser reagieren zu können.

 

Seit der Veröffentlichung des Landschaftsrahmenplanes 1993 (Bestandsaufnahme 1989) hat sich das Landschaftsbild im Landkreis Peine deutlich verändert, z. B. durch Windkraft­an­la­gen, Sendemasten, Straßenbauprojekte, Biogasanlagen sowie die großflächige Erweiterung von Siedlungen und Bodenabbaustätten.

 

Aufgabe der Landschaftsrahmenplanung ist es, den Zustand von Natur und Landschaft zu erfassen, gutachtlich zu bewerten und ein Zielkonzept aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu entwickeln. Aufgrund ihres gutachtlichen Charakters entfalten Land­schaftsrahmenpläne keine rechtsverbind­liche Wirkung. Zur Steuerung von Bauvorhaben im Außenbereich, wie z. B. Massentierhaltungsanlagen, Windkraftanlagen und Freileitungen, ist daher darüber hinaus eine entsprechende Darstellung in der räumlichen Gesamtplanung, also in den Flächennutzungsplänen und den Raumordnungsplänen erforderlich, damit ggf. die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB angewendet werden kann.  Bei der räum­lichen Gesamtplanung sind die Landschaftsrahmenpläne gemäß § 10 Abs. 1 BNatSchG und § 2 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen und stellen daher eine wesentliche Abwägungs­grund­lage dar.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 BNatSchG ist der Landschaftsrahmenplan fortzuschreiben, sobald und soweit dies erforderlich ist, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher Teilplan erfolgen. Da der vorliegende Antrag sich vorrangig auf das Landschafts­bild bezieht, soll als nächster abgrenzbarer Arbeitsschritt (Modul) die Bewer­tungs­karte II für das Schutzgut 'Landschaftsbild' aktualisiert werden, wobei eine Neuerarbeitung ent­sprechend der Methodik gemäß Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen Heft 3 / 2001 vorzunehmen ist. Hierzu ist die Beauftragung eines Landschaftsplanungsbüros erforderlich, das über die notwendige technische Ausstattung verfügt. Das Büro ist durch die  Natur­schutzbehörde intensiv zu betreuen. Die UNB stellt vorliegende Daten zur Verfügung und bringt ihre Sach- und Orts-Kenntnisse ein.  Die Texte des bestehenden Land­schafts­rahmenplanes im Kapitel 1.5 'Land­schafts­entwicklung' und Kap. 4.2.2. 'Zielkonzept Landschaftserleben' können voraus­sichtlich weitgehend übernommen werden. Das Kap. 3.2 'Gegenwärtiger Zustand für Landschafts­erleben und wichtige Bereiche' ist zu aktualisieren.

 

Erschwert wird dieser Planungsschritt dadurch, dass bisher keine flächen­deckende aktuelle Biotoptypenkartierung, welche eine Color-Infrarot-Luftbildbefliegung erfordern würde, vorgenommen wurde, da keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Daher werden zur aktuellen Bewertung des Landschaftsbildes neben der Auswertung einfacher Luftbilder und Datenabfragen bei anderen Behörden relativ umfangreiche Vor-Ort-Begehungen erforderlich werden.

 

Bei entsprechendem politischem Grundsatzbeschluss (vgl. auch Vorlage 128 / 2010 zu den Handlungsschwerpunkten) ist als nächster Schritt in 2011 ein detailliertes Leistungsbild in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro zu erarbeiten und der zu erwartende Kostenumfang zu ermitteln. Dieser wird für das Modul 'Landschaftsbild' seitens der Naturschutzbehörde derzeit auf mindestens 15000 € geschätzt. Außerdem ist als Grundlage eine aktuelle digitale topographische Karte 1: 50.000 mit Nutzungsrechten, die eine Veröffentlichung gestatten, zu erwerben.

 

Sobald die zu erwartenden Kosten näher geklärt sind, ist darüber zu entscheiden, ob die notwendigen Haushaltsmittel bereit gestellt werden. Diese wären in den Haushalt für 2012 einzustellen. Auf dieser Grundlage kann der FD Umwelt dann einen entsprechenden Vertrag nach der HOAI mit einem geeigneten Landschaftsplanungsbüro abschließen und das Modul 'Landschaftsbild' erarbeiten lassen.