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Vorlage - 2010/203  

Betreff: Änderung und Neufassung der Richtlinien des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindergärten und Krippen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat 1 Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
23.11.2010 
Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
15.12.2010 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Richtlinien des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindergärten und Krippen entsprechend der Anlage

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Richtlinien des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindergärten und Krippen entsprechend der Anlage.

 

 

 

Die Richtlinien des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindergärten wurden am 06

Die Richtlinien des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindergärten wurden am 06.03.1991 vom Kreistag beschlossen.

 

Mit der Einführung der kommunalen Doppik zum 01.01.2011 wird eine Änderung/Ergänzung der Richtlinien notwendig, denn gemäß § 42 Abs. 4 der GemHKVO (Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung) werden „... von der Gemeinde (hier: Landkreis) geleistete Investitionszuweisungen und –zuschüsse ... als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und planmäßig abgeschrieben“.

 

Der Landkreis erwirbt durch die Investitionszuweisung das Recht, die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des Zuwendungsbetrages zu fordern, wenn die Gemeinde das geförderte Gebäude nicht über einen festgelegten Zeitraum für den Zuwendungszweck nutzt. Somit kann der Zuwendungsbetrag auch nur über den Zweckbindungszeitraum hinweg abgeschrieben werden.

 

Mit den Gemeinden ist in der AG Kinderbetreuung abgesprochen worden, für die Zuwendung des Landkreises mit 25 Jahren die gleiche Zweckbindungsfrist zu verwenden, wie sie auch vom Land für die Investitionskostenförderung von Kindergärten und Krippen festschreibt.

 

Die Richtlinien des Landkreises Peine über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baus von Kindergärten wurden daher um eine neue Ziffer 6 „Zweckbindung“ ergänzt. Die bisherigen Ziffern 6 und 7 werden Ziffer 7 und 8.

 

Im Rahmen der Änderung der Richtlinien wurden redaktionelle Änderungen (z.B. Korrekturen in der Grammatik und des Layouts) vorgenommen und die Beschlüsse des Kreistages vom 04.10.2006 (Erweiterung des Geltungsbereiches der Richtlinien auf die Krippen) und vom 03.12.2008 (Nachrangigkeit der Landkreisförderung gegenüber der RIK-Förderung des Bundes und Landes) eingearbeitet.

 

Die Neufassung der Richtlinien ist dem Beschlussvorschlag beigefügt.