Inhalt

Vorlage - 2011/026  

Betreff: Übertragung der Schulträgerschaft für die Sekundarbereiche von der Stadt auf den Landkreis Peine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Schule, Kultur, Sport Bearbeiter/-in: Stein, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
22.03.2011 
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
23.03.2011 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschreibung PDF-Dokument
Beschreibung  
Beschreibung PDF-Dokument
Beschreibung PDF-Dokument
Beschreibung PDF-Dokument
Beschreibung  

Die Schulträgerschaft für die Sekundarbereiche der Schulen in der Stadt Peine

Die Schulträgerschaft für die Sekundarbereiche der Schulen in der Stadt Peine

  • Haupt- und Realschule Bodenstedt-/Wilhelmschule
  • Gunzelin-Realschule
  • Ratsgymnasium
  • Gymnasium am Silberkamp

wird mit Wirkung zum 01.08.2011 von der Stadt auf den Landkreis Peine übertragen. Der Kreistag stimmt dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis zu.

Gemäß dem vom Kreisausschuss des Landkreises Peine am 26

Gemäß dem vom Kreisausschuss des Landkreises Peine am 26.04.2010 und vom Verwaltungsausschuss der Stadt Peine am 21.04.2010 verabschiedeten Eckpunktepapier haben die Verwaltungen von Stadt und Landkreis Verhandlungen mit dem Ziel der Übertragung der Schulträgerschaft für die Sekundarbereiche in den Stadtschulen von der Stadt auf den Landkreis aufgenommen.

 

Beweggrund dieser Entscheidung war die mit der Übertragung der Schulträgerschaft zu erwartende Vergrößerung des Handlungsspielraumes bei der künftigen Schulentwicklungsplanung. Die Planung der Seku ndarbereiche für das gesamte Kreisgebiet aus einer Hand erhöht die Effizienz des Verwaltungshandelns und vermeidet zeit- und ressourcenraubende Abstimmungsprozesse sowie die damit zwangsläufig verbundene Doppelarbeit in beiden Verwaltungen. Darüber hinaus entsteht durch die Schulentwicklungsplanung aus einer Hand ein größeres Gestaltungspotenzial in Form von bedarfsgerechten Profilierungsmöglichkeiten z. B. im gymnasialen Angebot. Ein destruktiver Wettbewerb zwischen Schulen verschiedener Schulträger im Sekundarbereich kann damit vermieden werden.

 

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass gemäß § 102 Abs. 2  NSchG die gesetzliche Schulträgerschaft der Sekundarbereiche bei den Landkreisen liegt und die derzeitige Zuständigkeit der Stadt Peine einen Sonderfall des Schulrechts darstellt. Aus diesem Grund leistet der Landkreis schon jetzt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu überwiegenden Teilen Zuschüsse zur Ausstattung und zum Betrieb der Peiner Schulen, ohne auf die Sachentscheidungen selbst Einfluss nehmen zu können.

 

Die Übertragung der Schulträgerschaft auf den Landkreis stellt daher den gesetzlich gewollten Zustand her und wird langfristig über die zuvor beschriebenen Vorteile hinaus wegen des künftig entfallenden Abstimmungsbedarfs, über beide Verwaltungen betrachtet, auch zu Kosteneinsparungen führen.

 

Ergebnis der Verhandlungen ist der in der Anlage beigefügte Vertragsentwurf, um dessen Zustimmung gebeten wird. Der Vertrag sieht vor, gemäß der Vorgabe der zuvor erstellten Eckpunktevereinbarung die in §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 aufgeführten  Liegenschaften zur Nutzung und Unterhaltung auf den Landkreis Peine zu übertragen. Eine Eigentumsübertragung erfolgt nicht. Jedoch ist die Nutzungsübertragung so ausgestaltet worden, dass der Landkreis die erforderlichen Unterhaltung- und Baumaßnahmen für den Zeitraum der Nutzung nach eigenem Ermessen durchführen kann, so dass dem Landkreis Peine eigentümergleiche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Verwaltungsseitige Abstimmungserfordernisse bestehen somit bei dieser Variante nicht. Daher ist sie im Ergebnis den Rechtsfolgen einer Eigentumsübertragung vergleichbar.

 

Die Nutzungsüberlassung erfolgt gegen Ausgleich der bei der Stadt bestehenden Abschreibungen abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, insgesamt mithin nach derzeitigem Kenntnisstand 99.316,90 EUR jährlich. Eine endgültige Abrechnung ist erst mit Ende des Jahres 2011 möglich, weil die Stadt Peine derzeit noch Investitionen vornimmt. Diese sind aber zwischen den Verwaltungen abgestimmt und werden das Abrechnungsergebnis nicht in erheblichem Umfang beeinflussen.

 

Demgegenüber hätte nach dem Wunsch der Stadt bei einer Eigentumsübertragung mindestens der Zeitwert der Immobilien in Höhe von rund 4-5 Mio. EUR (Vermögenswert – Sonderposten) abgelöst werden müssen. Hierfür wäre eine Darlehensaufnahme erforderlich gewesen, die angesichts der Haushaltslage nicht vertretbar gewesen wäre. Einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung hätte die Stadt nicht zugestimmt.

 


Investitionen kann der Landkreis Peine künftig nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten vornehmen. Gleiches gilt für Unterhaltungsmaßnahmen unabhängig vom finanziellen Aufwand. Die Hauptverwaltungsbeamten haben eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern von Landkreis und Stadt Peine eingesetzt, welche die Immobilien fachlich zu bewerten hatte. Dabei ergab sich für die kommenden 3-5 Jahre ein absehbarer Sanierungs- und Erhaltungsaufwand in Höhe von rund 1,6 Mio. EUR.

 

 

Das in den Schulen beschäftigte Personal der Stadt (Schulsekretärinnen, 5 Schulhausmeister und eine Schulsozialarbeiterin) soll auf den Landkreis übergehen. Hierzu wurde ein Personalüberleitungsvertrag entworfen, der als Anlage Teil der Verwaltungsvereinbarung ist. Zu diesem Personalüberleitungsvertrag gehört eine namentliche Personalübersicht, welche aus Datenschutzgründen der öffentlichen Vorlage nicht beigefügt wird.

 

Das Verwaltungspersonal der Stadt zur Koordinierung der Schulangelegenheiten geht nicht mit über. Ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand und damit zusätzlicher Personalbedarf ist jetzt schon sowohl im Bereich der Schulverwaltung als auch der Bauunterhaltung absehbar, kann aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden. Aus demselben Grund ist auch ein evtl. durch zusätzliches Personal neu entstehender Raumbedarf derzeit nicht darstellbar.

 

Eine Übertragung der Schulträgerschaft für die Burgschule ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da es sich um eine kombinierte Grund- und Hauptschule handelt. Hier muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Schulträgerschaft für beide Schulzweige zwingend  beim Träger des Primarbereichs liegen. In den Vereinbarungsentwurf wurde daher zum Ausgleich der daraus entstehenden Auswirkungen im Abschnitt II. eine finanzielle Ausgleichsregelung aufgenommen, welche faktisch einer Übertragung der Schulträgerschaft entspricht. Um auch im Bereich der Ausstattung der Schulen einen Gleichklang zu erzeugen, ist im Rahmen der späteren Umsetzung beabsichtigt, der Stadt Peine eine Kooperationsvereinbarung anzubieten, wonach der Hauptschulzweig der Burgschule bei künftigen landkreisübergreifenden Schulprojekten in gleicher Weise wie die Hauptschulen in der Trägerschaft des Landkreises berücksichtigt werden soll.

 

 

Gesamtkosten:

Aktuell werden 70 % der Betriebskosten der Sekundarbereiche in den Schulen der Stadt Peine vom Landkreis übernommen. Die zu erwartenden Mehrkosten beziffern sich daher auf die derzeit noch von der Stadt getragenen 30 % zuzüglich der zu leistenden Nutzungsentschädigung, mithin insgesamt 963.000 EUR / Jahr. Die zu erwartenden Mehrkosten können allerdings zum Teil durch die sich ergebenden finanziellen Synergievorteile aufgefangen werden, in dem durch die Vereinigung der Schulträgerschaft in einer Hand der personelle Overhead deutlich reduziert werden kann.

 

 

Der vorliegende Vertragsentwurf wird als Verhandlungsergebnis inhaltsgleich in den politischen Gremien der Stadt Peine beraten werden. Die dort erstellte Sachdarstellung wird anliegend zu Informationszwecken beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zustimmung zur Übertragung der Schulträgerschaft noch die Genehmigung der Landesschulbehörde einzuholen ist und vorbereitende Maßnahmen wie Personalversammlungen und technische Vorarbeiten zu treffen sind. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch. Eine Vertagung des Beschlusses würde deshalb dazu führen, dass die Übertragung der Schulträgerschaft frühestens zum 01.01.2012 erfolgen kann.

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beschreibung (158 KB) PDF-Dokument (112 KB)    
Anlage 2 2 Beschreibung (3011 KB)      
Anlage 3 3 Beschreibung (48 KB) PDF-Dokument (79 KB)    
Anlage 4 4 Beschreibung (29 KB) PDF-Dokument (57 KB)    
Anlage 5 5 Beschreibung (36 KB) PDF-Dokument (47 KB)    
Anlage 6 6 Beschreibung (1907 KB)