Informationen zum Zensus 2022
Nach 2011 findet im Jahr 2022 Deutschland der nächste Zensus – auch bekannt als Volkszählung – statt. Wir haben einige Informationen zum Zensus 2022 für Sie erstellt.
Zensus - Erhebungsstelle im Landkreis Peine
Im Landkreis Peine wurde zur Durchführung des Zensus 2022 in Kooperation mit der Stadt Peine eine gemeinsame Erhebungsstelle eingerichtet, um die Befragung im Bereich des Landkreis Peine zu koordinieren.
Die Erhebungsstelle Zensus 2022 ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung telefonisch unter der Rufnummer
05171 – 401 9305
zu erreichen.
Gerne können Anfragen auch an die E-Mail-Adresse
gerichtet werden.
Persönliche Vorsprachen sind aufgrund der erhöhten Anforderungen an den Datenschutz und die Geheimhaltungspflicht, nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Die Arbeit der Erhebungsstelle wird bei der Durchführung der Interviews der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichproben) durch ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte unterstützt.
Zensus - Warum eigentlich?
Im Zensus 2022 wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Die Zahlen sind für eine Vielzahl von politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Bundes, der Länder und der Kommunen unverzichtbar. Gemeinden benötigen die Daten zur Planung von Kindergärten, Schulen, Seniorenwohnheimen und Sozialwohnungen. Außerdem sind die Daten für Wissenschaft, die Markt- und Meinungsforschung und für die amtliche Statistik sowie für eine Reihe von Verwaltungsverfahren wie z.B. Kommunaler Finanzausgleich, Länderfinanzausgleich, Wahlkreiseinteilung von großer Bedeutung.
Zensus - Welche Daten werden erhoben?
Die für den Zensus 2022 erforderlichen Daten werden in einer Kombination aus drei Erhebungselementen gewonnen:
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Stichprobenerhebungen in Teilen der Bevölkerung (Haushaltsstichproben):
Um die Qualität der herangezogenen Verwaltungsregister bzw. des Steuerungsregisters (Daten der Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit sowie Daten zum Personalbestand der öffentlichen Hand) zu verbessern, wird in einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis ein Teil der Bevölkerung (ca. zehn Prozent) zusätzlich direkt befragt. Für die ausgewählten Haushalte besteht eine Auskunftspflicht kraft Gesetz.
Für die Befragung werden von der Erhebungsstelle des Landkreises Peine ehrenamtliche Erhebungsbeauftrage eingesetzt.
Im Landkreis Peine werden voraussichtlich ca. 3200 Haushalte im Rahmen dieser Haushaltsstichprobe befragt.
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Vollerhebung der Bevölkerung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften:
Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohnheimen, wie z.B. in Studierenden- und Seniorenwohnheimen, wird eine Vollerhebung durchgeführt. In Gemeinschaftsunterkünften wie Justizvollzugsanstalten oder Krankenhäusern ist die Einrichtungsleitung stellvertretend auskunftspflichtig.
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Vollerhebung der Gebäude und Wohnungen (Gebäude- und Wohnungszählung -GWZ-):
Alle privaten Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum werden befragt, ebenso gewerblich tätige Mehrfacheigentümer und Verwalter, sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen.
Das Niedersächsische Landesamt für Statistik (LSN) führt zur Vorbereitung der Erhebung ab dem 18.10.2021 zunächst eine Vorbefragung zur GWZ durch. Im Rahmen dieser Vorbefragung werden in Niedersachsen rund 350.000 Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen und Gebäuden mit Wohnraum zur Auskunft aufgefordert. Erhebungsbeauftragte werden für die Vorbefragung weder vom LSN, noch vom Landkreis Peine eingesetzt.
Ihre Fragen zur GWZ beantwortet ausschließlich das LSN. Für Auskünfte wurde unter der Telefonnummer 0511 – 899 77 335 eine Hotline eingerichtet. Diese Hotline ist erreichbar von Montag bis Freitag von 7-21 Uhr und Samstag von 9-16 Uhr.
Zensus - Datenschutz
Datenschutz hat bei allen amtlichen Statistiken oberste Priorität. Datenschutz und Informationssicherheit sind an den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ausgerichtet.
Alle Mitwirkenden im Zensus 2022 sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für die im Auftrage des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) lokal eingesetzten Erhebungsbeauftragten für den Zensus. Die Daten der Befragten werden anonymisiert und dürfen nur für statistische Zwecke genutzt werden. Ein Geheimhaltungsverfahren gewährleistet, dass aus den Veröffentlichungen des Zensus keinerlei Rückschlüsse auf die Angaben von Einzelpersonen oder auf andere Einzelfälle möglich sind.
Zensus - weiterführende Informationen
Für interessierte Bürgerinnen und Bürger, haben wir eine kleine Übersicht über ausführlichere Informationen zusammengestellt:
Informationen zum Zensus 2022 finden Sie auf
- dem Portal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
- der Internetseite des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Übersicht über die Rechtsgrundlagen:
- Pflicht für EU-Mitgliedsstaaten zur Erfassung von Bevölkerungsergebnissen: EU-Verordnung Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen
- Rechtlicher Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten: Zensusvorbereitungsgesetz bzw. Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (ZensVorbG)
- Regelung der konkreten Durchführung des Zensus: Zensusgesetz bzw. Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG)
- Landesgesetzliche Regelung zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG)
- Landesrechtliche Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Inneres und Sport Niedersachsen: Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
Zensus - Aktuelle Informationen
Ihre Fragen zur Gebäude- und Wohnungszählungen (GWZ) beantwortet ausschließlich das Nds. Landesamt für Statistik (LSN). Für Auskünfte wurde unter der Telefonnummer 0511 – 899 77 335 eine Hotline eingerichtet. Diese Hotline ist erreichbar von Montag bis Freitag von 7-21 Uhr und Samstag von 9-16 Uhr. Auskünfte zum Thema finden Sie auch auf der Internetseite des LSN.
Erhebungsbeauftragte - häufig gestellte Fragen
- Wie viele Interviews sind zu führen?
Pro Erhebungsbeauftragte/r sind im Zeitraum 16.05.2022 bis 14.08.2022 im Schnitt 100 Personen (ca. 20 - 30 Anschriften) zu befragen.
- Wer wird befragt?
Beim Zensus 2022 werden bereits vorhandene Registerdaten verwendet und mit den Ergebnissen unterschiedlicher Befragungen ergänzt. Ca. 10 % der Bevölkerung wird insgesamt befragt. Für die ausgewählten Haushalte besteht in diesem Zusammenhang eine Auskunftsverpflichtung kraft Gesetzes.
- Wie laufen die Befragungen vor Ort ab?
Ab dem Frühjahr 2022 (ca. April) führen die Erhebungsbeauftragten kurze Vorbegehungen der von ihnen zu befragenden Anschriften durch und kündigen sich mit einem Terminankündigungsschreiben bei den einzelnen Haushalten an. Von 16. Mai bis zum 14. August 2022 führen die Interviewerinnen und Interviewer dann die Befragungen bei den einzelnen Haushalten vor Ort durch. Dabei sind die Erhebungsbeauftragten in ihrer Zeiteinteilung frei, können die Befragungen also auch am Wochenende oder abends erledigen. Falls terminliche Verschiebungen nötig sind, erfolgt die Abstimmung direkt zwischen den Interviewern und den zu befragenden Personen. Die Interviews erfolgen bei den zu befragenden Haushalten vor Ort und dauern ca. 10 – 15 Minuten. Die genaue Dauer ist individuell und kann nicht ganz genau bestimmt werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit für die befragten Personen, die Daten zur Bildung und zum Erwerbsstatus über Online-Zugangsdaten selbst auszufüllen. Dies erläutert Ihnen der/die Erhebungsbeauftragte dann genau vor Ort.
Die zufällig ausgewählten Haushalte sind kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet.
- Was wird in der Haushaltsstichprobe gefragt?
In der Haushaltsstichprobe werden alle Personen in den zufällig ausgewählten Haushalten nach ihrem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Wohnsituation und dem Familienstand gefragt. Zudem wird ein geringerer Anteil der Haushalte noch zu Daten zur Bildung und Ausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit befragt.
- Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?
Die Höhe Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der zu Interviewenden bzw. der zugeteilten Haushalte. Die Aufwandentschädigung kann bis zu 700 Euro betragen und setzt sich zusammen aus:
- einer Pauschale pro Anschrift i.H.v. 5,00 Euro (bei Verweigerung der Befragung nur 1 Euro),
- einem Betrag pro erfolgreichem Interview i.H.v. 7,50 Euro je befragte Person
- sowie bis zu 15,00 Euro je Befragung einer Gemeinschaftsunterkunft.
- Werden Auslagen erstattet?
Es werden keine Fahrtkosten und sonstige Auslagen erstattet. Die Aufwandsentschädigung ist eine Pauschale, mit der andere kosten abgegolten sind.
- Wie werden die Aufwandsentschädigungen ausbezahlt?
Die Aufwandsentschädigung wird nach Rückgabe der ausgefüllten Erhebungsunterlagen durch die Erhebungsstelle berechnet und ausschließlich per Überweisung an die Erhebungsbeauftragten ausgezahlt.
- Zählt die Aufwandsentschädigung zu den steuerpflichtigen Einnahmen?
Nein – die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte nach § 20 Abs.3 Satz 2 Zensusgesetz 2022 unterliegt nicht der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz.
- Werden die Aufwandsentschädigungen auf staatliche Leistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe, EU Rente etc. ganz oder teilweise angerechnet?
Die Aufwandsentschädigung ist – auch ggf. teilweise- bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe der Leistungen und der Höhe der Aufwandsentschädigungen ab. Ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten werden kann, ist im Einzelnen bei der zuständigen Leistungsstelle zu erfragen.
- Gibt es wegen der Corona-Pandemie ein Hygiene-Konzept für die Erhebung?
Je nach Infektionsgeschehen wird ein Hygienekonzept erstellt und den EB zur Beachtung zur Verfügung gestellt. FFP2-Masken und Desinfektionsmittel werden gestellt.
- Wo werden die EB eingesetzt?
Den Erhebungsbeauftragten wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen. Nach Möglichkeit sollen die EB die Befragungen wohnortnah, aber nicht im direkten Wohnumfeld durchführen können.
- Findet der Zensus auch bei wieder steigenden COVID Erkrankungen statt?
Ja - nach derzeitigen Kenntnisstand werden die Befragungen wie geplant durch persönliche Gespräche – unter Beachtung des erwähnten Hygiene-Konzepts – durchgeführt. Als mögliches Alternativ-Szenario wird ggf. auf telefonische Befragungen umgeschwenkt, wenn das Infektionsgeschehen dieses notwendig macht. Eine Entscheidung hierüber wird rechtzeitig vor dem Befragungsstichtag 15. Mai 2022 gefällt.
- Besteht eine Unfallversicherung?
Die Erhebungsbeauftragten im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 SGB VII). Vom Versicherungsschutz umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der verpflichteten Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte/r stehen sowie die Wege zum Ort der Tätigkeit und zurück nach Hause (Wegeunfälle).
- Besteht eine Haftpflichtversicherung?
Erhebungsbeauftragte sind nicht über ihre ehrenamtliche Tätigkeit haftpflichtversichert
- Werden die Aufwandsentschädigungen auf staatliche Leistungen wie ALG II, Sozialhilfe, EU Rente etc. ganz oder teilweise angerechnet?
Die Aufwandsentschädigung ist – auch ggf. teilweise- bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe der Leistungen und der Höhe der Aufwandsentschädigungen ab. Ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten werden kann, ist im Einzelnen bei der zuständigen Leistungsstelle zu erfragen.
- Benötigen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Nebentätigkeits-Genehmigung?
Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter ist keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit - die Tätigkeit ist aber vor der Aufnahme dem Arbeitgeber / der Dienststelle schriftlich anzuzeigen