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Störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Zuständig
- Telefon: +49 5171 401 6023
- Fax: +49 5171 401 772 6
- lebensmittel.tiere@landkreis-peine.de
- Hinweis: Notfallnummer Regionalleitstelle Braunschweig: 0531/2345-0
- Raum: Werner-Nordmeyer-Straße 19a
Volltext
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an dieser eine störfallrelevante Änderung?
Oder planen Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht und ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Deshalb müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde zur Prüfung einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die störfallrelevante Errichtung oder Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bei der zuständigen Behörde [A1] . vor der Durchführung Ihres Vorhabens an.
- Sie können dies mit Hilfe des EliA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Anmeldung sowie der vollständigen Unterlagen, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
- Teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie als Betreiber oder Betreiberin des Vorhabens die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung unmittelbar nach der Mitteilung der Behörde vornehmen.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Voraussetzungen
Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Ä nderung einer Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
- Es sich bei der Anlage um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
- eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung geplant ist und
- nicht schon eine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt wurde.
Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn:
- Der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
- Anzeige der störfallrelevanten Errichtung und Betrieb oder störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
Frist
Vor Durchführung des geplanten Vorhabens.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Kosten
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 900 Euro.