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Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Urheber

Volltext

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende auf Antrag allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt.

Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung. Die Tätigkeit der Übersetzenden meint grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer oder mehrerer Sprachen. Sprache in diesem Sinn ist auch eine Gebärdensprache.

Sie haben die Möglichkeit, sich allgemein beeidigen oder ermächtigen zu lassen als:

  • Gerichtsdolmetscher:in in gerichtlichen Verfahren
  • Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke
  • Gebärdensprachdolmetscher:in
  • Übersetzer:in

Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in und/oder Ermächtigung als Übersetzer:in sind die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Die fachliche Eignung kann auch mit Berufs- und Bildungsqualifikationen aus dem Ausland nachgewiesen werden.

Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zwischen dem 01.01.2011 und 01.01.2023 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschende sowie die Ermächtigung als Übersetzende für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).

Die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung erfolgt für Niedersachsen auf Antrag bei dem Landgericht Hannover.

Über die allgemein beeidigten Dolmetschenden und die ermächtigten Übersetzenden wird ein Verzeichnis geführt, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notar:innen mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefon,
  • Fax,
  • E-Mailadresse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen,
  • die jeweilige Sprache sowie
  • das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung

aufgenommen. Aufgenommen wird auch eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

In Niedersachsen ist das Landgericht Hannover für die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung zuständig. Dort werden auch die Eintragungen in das Verzeichnis und in das automatisierte Abrufverfahren eingestellt.

Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt ist.

Verfahrensablauf

Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover über die Anträge.

Die allgemeine Beeidigung, über die nach dem NJG eine besondere Bescheinigung und nach dem GDolmG eine Urkunde erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover.

Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Nach Aushändigung der Urkunde nach dem GDolmG darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung »Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung »Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,

führen.

Nach Aushändigung der Bescheinigung nach dem NJG darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache«,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache«,
  • die Übersetzerin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache« und
  • der Übersetzer die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache«

führen.

Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergegeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/ oder Ermächtigungstermin.

Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetschenden und die ermächtigten Übersetzenden aufgenommen, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist. Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung. Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht.

Ansprechpunkt

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die

  • Vorlage eines Lebenslaufs,
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»),
  • Versicherung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung,
  • Versicherung, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt und keine Restschuldbefreiung ausstehend ist,
  • Versicherung, dass die antragstellende Person nicht vorbestraft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig ist und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen sie verhängt wurde sowie
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt.

Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind

  • Sprachkenntnisse, mit denen die antragstellende Person praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache auf dem Sprachniveau C 2,
  • sprachmittlerische Fähigkeiten als Dolmetscher:in sowie
  • Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache). Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts, richtig zu verstehen und zutreffend zu übersetzen.

Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»)
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist

Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt Nachweise der fachlichen Eignung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 GDolmG und § 23 Abs. 2 - 4 NJG:

Ab dem 01.01.2023 richtet sich die fachliche Eignung eine:r Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die fachliche Eignung sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache erfordert:

  • Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder
  • Nachweis der Anerkennung einer im Ausland abgelegten Dolmetscherprüfung oder
  • Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland,
  • C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  • Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache) durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen eines in diesem Bereich abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer Berufsausbildung, einer langjährigen Berufsausübung oder den erfolgreichen Abschluss eines gesonderten Kurses.

Anträge nach dem Niedersächsischen Justizgesetz (NJG) für Dolmetschende für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschende erfordern:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die deutsche und die Fremdsprache) oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder eine:n Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen.

Folgende Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

  • Führungszeugnis
  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.

Kosten

Das Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung als auch die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, Gebühren vor.

Werden sowohl die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in als auch die Ermächtigung als Übersetzer:in für dieselben Sprachen beantragt, entsteht die Gebühr nur einmal.

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.

Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.



  • für die erste Sprache

    Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: ja)
  • für jede weitere Sprache

    Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: ja)

Frist

Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 es Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.

Bearbeitungsdauer

Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.

Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.

Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.

Für die Beeidigung und/oder Ermächtigung nach dem NJG müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden. Für eine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in können sämtliche Nachweise elektronisch übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Rechtsbehelf

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.10.2022
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

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