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Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter in Niedersachsen
Volltext
psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.
Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.
Wollen Sie den Antrag online stellen, dann klicken Sie bitte hier
(künftige URL einfügen).
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Voraussetzungen
Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:
- einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
- den Abschluss einer von Niedersachsen anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
- mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
- die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
- persönliche Zuverlässigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation
- Erklärung Arbeitgeber / Selbstständige Qualitätsstandards
- Datenformular
- Erweitertes Führungszeugnis (im Original)
- Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z.B. Arbeitsvertrag)
- Nachweise zur Ausbildung (z.B. Hochschulzeugnis)
- Nachweise zur Berufserfahrung (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
- Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z.B. Abschlusszertifikat)
- Nachweise über die persönliche Qualifikation
Bearbeitungsdauer
- 1 — 6 Monat(e)
- Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.
- 1 — 6 Monat(e)
- Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)*) vom 15. Dezember 2016
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 7 Nds. AG PsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere weise ich Sie darauf hin, das Niedersächsische Justizministerium als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.
Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie
- über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
- Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
- sich regelmäßig fortbilden.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Onlinedienste
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)