Inhalt

Heimaufsicht

Der Landkreis Peine ist Heimaufsichtsbehörde für die im Bereich des Landkreises gelegenen stationären und teilstationären Alten- und Pflegeheime. Die Heimaufsicht ist für die Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) zuständig, welches dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern in unterstützenden Einrichtungen dient. Das NuWG ist zum 01.07.2016 in Kraft getreten hat das zuvor geltende Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG) abgelöst. Ziel der Gesetzesänderung war es, die Gründung und den Betrieb innovativer selbstbestimmter Wohnformen zu erleichtern.

Die Aufgabe der Heimaufsicht besteht darin, alle Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, zu beraten und zu überwachen. Sie prüft, ob Heimbetreiber und die mit der Heimleitung beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit und Qualifikation besitzen. Sie achtet während ihrer grundsätzlich unangekündigten Überprüfungen insbesondere darauf, dass

  • die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
  • den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird sowie die erforderlichen Hilfen gewährt werden,
  • die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gemeinschaft gewahrt und gefördert werden,
  • eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegung und der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren ärztliche Versorgung gesichert sind,
  • für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gewährleistet ist,
  • die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gesichert ist,
  • Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erbracht werden können,
  • sichergestellt wird, dass für pflegebedürftige volljährige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen vorgenommen werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,
  • der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet und außerdem sichergestellt wird, dass von den Beschäftigten die Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden,
  • sichergestellt wird, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,
  • die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Angelegenheiten des Heimbetriebes gewährleistet wird,
  • die Einhaltung der dem Betreiber des Heimes gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten gesichert wird und
  • die baulichen Mindestanforderungen an Alten- und Pflegeheime erfüllt sind.

Alle Punkte können hier nicht erwähnt werden, die von der Heimaufsicht überwacht werden.

Im Folgenden werden daher die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen genannt:

Bei Fragen bezüglich der gesetzlichen Regelungen, der Pflege und Hygiene oder auch der baulichen Ausstattung der Einrichtung steht Ihnen die Heimaufsicht gern beratend zur Seite.

Sie können sich jederzeit mit Fragen und Beschwerden an die Heimaufsichtsbehörde wenden. Hinweise werden auf Wunsch selbstverständlich auch vertraulich behandelt.